Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991127
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189911276
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18991127
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-11
- Tag1899-11-27
- Monat1899-11
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
18 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. 8 21. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vorrichtungen für solche Instrumente übertragen wird, welche zur mechani schen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Als Vorrichtungen gelten auch auswechselbare Scheibe», Platten, Walzen, Bänder und dergl. Herr vr. Strecker: Ich verweise auf die Abänderungsvorschläge des Vereins der Deutschen Musikalienhändler. Geheimrat Daube: Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß der Preußische musikalische Sachverständigenverein mit aller Energie gegen diesen Paragraphen ausgetreten ist. Herr Mühlbrecht: Ebenso die ^88ooiatiou in Heidelberg. Vorsitzender: Wir wollen das nicht anschneiden; es ist nicht unsere Sache. 8 22. Als Nachdruck von Abbildungen ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerk aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigesügt werden. Herr Schwartz: Diese Bestimmung ist gewiß nötig und doch birgt sie Gefahren mit Rücksicht auf die amerikanische Convention. Unter diese Rubrik fallen z. B. die Bilder, die sich die Wiener Firma Holzel von Langt hat zeichnen lassen, Bilder die nicht unter die hohe Kunst gehören, sondern dem Anschauungsunterricht dienen. Nehmen wir an, man erwürbe für solche Bilder das amerikanische Copyright und nun kommt jemand, der sie auf Grund des A 22 in einem Buche abdruckt, ohne den Copyright-Vermerk dazu zu setzen; dann verliert der Verleger, der sich diesen Schutz in Amerika mit Kosten erworben hat, auf Grund dieses Paragraphen den Schutz in Amerika. Vorsitzender: Dann muß der Copyright-Paragraph geändert werden. Herr von Hölder: Dieser Paragraph ist doch von größtem Wert für den deutschen Buchhandel. Herr Schwartz: Natürlich muß der Paragraph bleiben, ich will nur denselben Schluß wie Herr Spemann ziehen: der Zwang des Copyright-Vermerks muß im amerikanischen Abkommen fallen. Geheimrat Daube: Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß der neue Gesetzentwurf milder, als das jetzige Gesetz ist. In dem jetzigen Gesetz steht: »Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerk einzelne Abbildungen aus anderen Werken beigefügt werden, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen«. Die Forderung, daß das Schriftwerk immer die Hauptsache sein muß, ist leider in dem neuen Gesetz weg gelassen. Man kann sich in der That Werke denken, die neben einer großen Anzahl fremder Abbildungen einen ganz kurzen Text haben und man wird dann doch nach dem neuen Entwurf sagen müssen: diese Abbildungen sind zur Erläuterung des Inhalts bei gegeben, ihre Beifügung ist also ohne weiteres erlaubt. Würde es nicht auch in Ihrem Interesse liegen, die jetzige Bestimmung, daß das Schriftwerk die Hauptsache bleiben muß, beizubehalten? Herr Schwartz: Mir würde es allerdings wesentlich erscheinen, wenn nicht auf das Verhältnis zwischen Bild und Schrift der große Wert gelegt, sondern versucht würde, an das Schriftwerk selbst gewisse hohe Anforderungen zu stellen. Das rein äußerliche Verhältnis des einen zum anderen, bei dessen Ermittlung nur die Ausmaße gegen einander abgewogen werden, ist auch nicht ausschlaggebend. Geheimrat Daube: Es heißt ja auch nicht: der Quantität oder der Seitenzahl nach; aber es muß der Text doch die Hauptsache sein. Zu einem kulturhistorischen oder kunstgeschichtlichen Werk kann ich z. B. beliebige Abbildungen als Erläuterungen benutzen, wenn aber die Bedeutung des Werkes in der schriftlichen Darstellung und nicht in dem bloßen Bilderschmuck liegt. Im übrigen sind wir bei Auslegung des Begriffes des »zur Erläuterung Dienens« im künstlerischen Sachverständigenverein stets sehr milde Verfahren. Wenn z. B. gesagt war: der betreffende Maler habe mit Vorliebe Engel gemalt und nun sich vier oder fünf Bilder des Malers vorfanden, in denen Engel dargestellt waren, so haben wir gesagt: das dient zur Erläuterung des Textes; wir sind da stets sehr mild gewesen; haben aber stets daran festgehalten, daß die Hauptsache doch immer der Text sein muß. Herr Schwartz: Wir sind wohl ganz einig: es sollen eben gewisse Anforderungen an das Schriftwerk gestellt werden. Vielfach ist das nur quantitativ aufgefaßt worden, ich will es aber wesentlich qualitativ aufgefaßt wissen. — Hier steht etwas sehr Merkwürdiges, wogegen der Buchhandel unbedingt protestieren muß. »Einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke«, darnach kann ich doch bloß aus einem anderen Buche etwas nehmen; wenn es sich aber z. B. um Wandtafeln handelt, wie die eben an geführten von Hölzel? Man kann doch an manche Sachen denken, die man wiedergebeu möchte, und die nicht in einem Buche erschienen sind, sondern einzeln. Vorsitzender: Zum Beispiel irgend eine Odysseelandschaft. Herr Mühlbrecht: Oder die Bilder in der deutschen Botschaft zu Rom. Geheimrat Daube: Das gehört wohl in das Kunstgesetz. Herr Schwartz: Ich spreche aber hier von Sachen, die nicht dahin gehören, Blätter, die ausdrücklich für die Zwecke des naturkundlichen und sonstigen Anschauungsunterrichts vom Verleger bestellt werden und keine eigentlichen Kunstwerke sind. Vorsitzender: Das ist aber dann doch als erschienenes Werk aufzufassen. Herr Schwartz: Es heißt hier: einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke. Wenn es nun sich um ein einzeln erschienenes Bild handelt? Geheimrat Daube: Dann ist diese einzelne Abbildung nach dem Gesetzentwurf geschützt. Einzelne Zeichnungen dürfen Sie an sich nicht ohne Genehmigung des Urhebers abdrucken. Auch der Urheber einer Zeichnung u. s. w. ist ausschließlich befugt, sein Werk zu veroielfältigcn und gewerbsmäßig zu vertreiben. Herr Schwartz: Diese Citationserlaubnis von Illustrationen kehrt ja in ähnlicher Form bei dem Kunstgesetz wieder. Ich kann und muß wohl hier einmal auf jenes Gesetz übergreifen. Es ist doch gestattet, wenn ich eine Kunstgeschichte mache, die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder