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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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Beilage zu 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 19 Bilder eines einzelnen Malers zusammenzutragen? (Zuruf: Dann müssen Sie die Genehmigung für jeden einzelnen Fall haben.) Nein, nach dem bisherigen Kunstgesetz ist das gestattet; tz 6 Ziffer 4 sagt: als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß Letzteres als die Hauptsache erscheint. — Das Kunstgesetz gestattet doch ohne Frage die Aufnahme einzelner Werke, sie brauchen nicht zusammen vereinigt zu sein, sondern beliebige einzelne Werke: Dort ein Kupferstich, dort eine Photographie, dort eine Plastik, alle diese Einzel erscheinungen dürfen nachgcbildet werden, bei diesem Gesetz aber wird dem Verlagsbuchhändler die Erlaubnis zur Bildcrcitation dahin beschränkt, daß er nur einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke benutzen darf. Die Einzelblätter sind also von vornherein ausgeschlossen, und das hat der Gesetzgeber offenbar hier nicht gewollt. Es liegt gar kein Grund vor, hier strenger zu sein, als im Kunstgesetz. Herr Voigtländer: Dem würde esAmehr entsprechen, wenn man sagte: »einzelne erschienene Abbildungen«. Geheimrat Daude: Ich würde es auch für wünschenswert halten, wenn die Worte: »aus erschienenen Werken« gestrichen würden und nur gesagt würde: »einzelne Abbildungen«. An eine Aenderung des Kunstgesetzes ist wohl vorläufig noch nicht zu denken Erst wird man das Verlagsgesetz ändern und dann erst an eine Revision des Kunst- und Photographiegesetzes herantreten. Herr Schwartz: Man hat offenbar nur daran gedacht, daß es nur möglich wäre, die Abbildungen aus anderen Büchern zu nehmen und dabei übersehen, daß es sich auch um einzeln erschienene Abbildungen handeln kann. Geheimrat Daude: Wenn Herr Schwartz Gewicht darauf legt, daß auch einzelne Abbildungen anfgenommen werden können, so hat das gewiß seine Berechtigung und ist vielleicht für den Buchhandel recht wichtig. Vorsitzender: Es handelt sich thatsächlich nur um diese Bildertafeln; etwas anderes ist nicht angeführt worden. Herr Schwartz: Es können auch technische Sachen sein, Maschinenzeichnnngen, Maß- und Gewichtstabellen rc. Das wäre dann alles ausgeschlossen, sobald es nicht in einem Buche abgebildet ist. Das will aber der Gesetzgeber offenbar gar nicht. Herr Voigtländer: Da es sich augenblicklich nicht um Werke der Kunst handelt, sondern bloß um wissenschaftliche oder technische Zeichnungen, so können wir wohl unbedenklich statt »einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke« sagen: »einzelne erschienene Abbildungen«. Denn es kann wirklich zuweilen sehr erwünscht sein, eine für sich erschienene technische oder wissenschaftliche Zeichnung in einem Werke zu citieren, ohne daß dabei an eine Benachteiligung des Urhebers zu denken ist. Vorsitzender: Ich glaube, wir halten zu sehr an dem Gedanken fest, daß bei dem Wort »Werk« immer an dicke Publikationen, Bücher rc. zu denken sei. Ein Stadlplan ist auch ein erschienenes Werk. Herr Schwartz: Es heißt aber »einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke«. Vorsitzender: Richtig! Herr Mühlbrccht: Ich glaube, wir treffen, was allseitig gewünscht wird, wenn wir sagen: »erschienene Abbildungen« und »aus einem Werke« fortlassen. Herr vr. Ruprecht: Es würde aber dann nach dem Wortlaut des Entwurfs noch für die Auffassung Raum sein, es dürften nur einzelne erschienene Abbildungen beigegeben werden, im wesentlichen aber müßten solche Werke Originalabbildungen bringen. Vorsitzender: Es ist jedenfalls so zu verstehen: das Wort »einzelne« bezieht sich nicht auf den übrigen Inhalt des jetzt neu gedruckten Werkes, sondern auf den des alten Werkes. Herr Schwartz: Ich habe auch die Empfindung, der Herr I)r. Ruprecht Ausdruck verliehen hat. Das Wort »einzelne« steht in inniger Beziehung zu »aus einem erschienenen Werke«. Das Wort soll vielleicht nach beiden Seilen hin wirken, und insofern wird die Bedeutung etwas verändert, wenn wir die Worte: »aus einem erschienenen Werke« streichen. Es soll doch freigegeben werden zunächst dasjenige, was hier steht; aber außerdem soll der Buchverleger die Möglichkeit haben, einzelne Tafeln, die ohne Ver bindung mit einem Werke existieren, für seine Zwecke zu benutzen. Geheimrat Dande: Ich wäre dafür zu sagen: »zur Erläuterung des Inhalts können einzelne Abbildungen beigefügt werden«. Ich schließe mich den Gründen an, die Herr Schwartz vorgebracht hat; ich glaube, daß dieselben ganz berechtigt sind. Herr Voigtländer: Ich möchte Vorschlägen, daß wir aus dem alten Gesetz noch einstigen: »vorausgesetzt ist, daß das Schriftwerk als Hauptsache erscheint«. Die mißbräuchliche Verwendung von Abbildungen ist auch nach dem bisherigen Gesetz nicht verhindert worden, sie wird aber schlimmer werden, wenn jener Zusatz wegbleibt. Herr vr. Ruprecht: Auch ich bin für den Zusatz, daß das Schriftwerk als Hauptsache erscheinen soll. Es muß ferner znm Ausdruck kommen, daß der Begriff »einzelne« sich nur auf das Werk beziehen soll, welchem Abbildungen entnommen werden, nicht auch auf das Werk, welches neu erscheint. Es kann sich darum handeln, daß für ein neues Werk, bei dem das Schriftwerk die Hauptsache ist, aus sehr vielen anderen Werken Abbildungen entnommen werden müssen. Das würde aber entschieden verhindert werden, wenn es hier hieße: »wenn einen: Schriftwerk einzelne Abbildungen beigefügt werden«. Geheimrat Daude: Wir haben aber immer gesagt: wenn das neue Werk, was in Frage steht, lediglich aus Abbildungen fremder Werke besteht, so trifft oer Fall nicht zu. Es dürfen immer nur einzelne Abbildungen übernommen werden; wie ich denn z. B. es nur für zulässig erachten würde, wenn von zehn Abbildungen, die in einem Buche sind, vielleicht drei oder vier entnommen werden. Eine richtige Entscheidung kann hier immer nur im einzelnen Fall getroffen werden. Herr vr. Ruprecht: Nein; es sieht so aus, als ob dann für ein neues Werk nur einzelne Abbildungen aus anderen Werken entnommen werden dürften. Das ist unmöglich. Popularisierende Werke und Schulen sind darauf angewiesen, aus einer größeren Reihe von Werken die Abbildungen zu entnehmen; und wenn hier steht: einzelne Werke dürfen nur ausgenommen werden, die anderen Werken entnommen sind, so würde das in einem Sinne aufzufassen sein, den wir nicht wünschen. Der Vorsitzende giebt folgende Zusammenfassung der Verhandlungen des Ausschusses: Zu K 22 wurde die Frage aufgeworfen, ob es zulässig sei, einzeln erschienene Abbildungen im Sinne von H 1 Nummer 3 des Entwurfs zur Erläuterung des Inhalts in ein Schriftwerk aufzunehmen. Diese Frage wurde einstimmig bejaht und der Wunsch ausgesprochen, daß der K 22 in diesem Sinne gefaßt werden möge und daß ferner aus dem bisherigen Gesetz hinzugefügt werde: »Voraussetzung ist, daß das Schriftwerk die Hauptsache sei«. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß nach der jetzigen Fassung des Gesetzes nur die Aufnahme einzelner Abbildungen aus bereits erschienenen Werken gestattet sein soll, während doch Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, auch einzeln erscheinen, bei spielsweise in Form von Wandtafeln, deren Beifügung öfters wünschenswert erscheint. 5*
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