Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991127
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189911276
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18991127
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-11
- Tag1899-11-27
- Monat1899-11
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zu 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 23 8 24. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der 18 bis 22 benutzt, hat die Quelle deutlich anzugeben. (Zu diesem Paragraphen wird nichts bemerkt.) 8 25. Soweit ein Werk nach den 88 16 bis 23 ohne Einwilligung des Berechtigten verviel fältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Aufführung, sowie der öffentliche Vortrag zulässig. Herr Voigtländer: Ich möchte hier an Herrn vr. Strecker eine Frage richten. Es steht hier: Soweit ein Werk nach den Z8 16—23 vervielfältigt werden darf, ist auch die öffentliche Ausführung erlaubt. Es würde also ein Musikstück, das in einem Liederbuche ausgenommen worden ist, dadurch zur öffentlichen Aufführung frei. Verträgt sich das mit den Interessen der Musikalienhändler? Herr vr. Strecker: Die Musikalienhändler haben empfohlen hier einzuschiebcn: »für bestimmte Kreise«. Es ist also dieses Bedenken mit den Schulliederbüchern zur Geltung gebracht worden. 8 26. Für die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn die Aufführung keinem gewerblichen Zwecke dient und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im übrigen sind Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten nur zulässig: 1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Musikfeste, oder bei Tanzlustbarkeiten stattfinden; 2. wenn sie wohlthätigcn Zwecken dienen und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten; 3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder, sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer zugelassen werden; 4. wenn sie in solchen Vorträgen umherziehender Sänger oder Musiker bestehen, bei welchen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Ton kunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine Anwendung. Vorsitzender: Ich hätte hier zunächst zu bemerken, daß noch nie Musikfeste zu Volksfesten gerechnet worden sind, und daß die Dirigenten unserer Musikseste sich wohl Wundern würden zu hören, daß sie auf einem Volksfeste spielen. Ich würde Vor schlägen zu sagen: »wenn sie bei Volksfesten oder Tanzlustbarkeiten stattfinden«. Herr Mühlbrecht: In Heidelberg hat die -Isooomtion beschlossen, den Musikfesten das Wort »populär« zuzufügen. Vorsitzender: Ich halte das für keine Verbesserung; aber unsere Musikfeste kann man niemals als Volksfeste im Sinne des deutschen Wortes bezeichnen. Geheimrat Daude: In kleinen Städten sind sie doch in der That auch Volksfeste. In meiner Heimat werden Musikfeste und Gesangsfeste von so und so vielen Gesangvereinen abgehalten, die aus der Umgegend und der ganzen Provinz zusammenkommen. Das sind Volksfeste, da werden Buden und alles mögliche aufgestellt, und das ganze Gesangsfest gewinnt durchaus den Cha.alter eines volkstümlichen Festes. Vorsitzender: Gewiß, aber der technische Ausdruck »Musikfest« bedeutet jetzt etwas anderes. Ein Gesangswcttstreit und dergleichen kann ein Musikfest sein, aber z. B. die Mainzer Musikfeste sind doch keine Volksfeste. Herr vr. Strecker: Der Verein der Musikalienhändler hat das auch herausgefühlt, denn er hat hier einen Zusatz empfohlen; »falls die erforderlichen Exemplare erworben worden sind«, und damit kann ich mich sehr einverstanden erklären. Vorsitzender: Das geht uns ja nichts an, ich habe die Sache nur als redaktionelles Monitum angeführt. Aber wenn wir unsere Musikfeste, die die Stütze der musikalischen Leistungen der Gegenwart sind, zwischen Volksfeste und Tanzmusiken ein- schieben, so lacht jeder. Herr vr. Strecker: Zu diesem Paragraphen ist mir eine Notiz in der »Täglichen Rundschau« vom 13. Oktober etwas ausgefallen; ich möchte mir erlauben, sie als Anregung vorzulesen. Es handelt sich da nicht um eine direkte Aufführung, sondern um eine sekundäre, und ich weiß nicht, ob man in diesem Z 26 an eine solche Möglichkeit gedacht hat. Es wird hier berichtet: »Giuseppe Verdi hat von dem Friedensrichter des ersten Brüsseler Gerichtsbezirks eine Frage entscheiden lassen, die sowohl die Komponisten als auch die Elektriker interessiert, nämlich, ob das Anhören von musikalischen Aufführungen durch das Telephon und andere Geräte derselben Art den Gesetzen über die Urheberrechte unterworfen ist. Während der Elektrici- tätsausstellung, die jüngst in Brüssel stattsand, hatte eine Telephongesellschaft in einem Pavillon eine Anzahl sogenannter Theatrophone aufgestellt und sie mit einem Konzertsaale in der Stadt verbunden, so daß die Besucher des Pavillons die Vokal- und Jnstrumentalvorträge mit anhören konnten. Der Komponiftenverband hatte die Telephongesellschaft mehrere Male aufgefordert, eine ihren Einnahmen aus diesem Unternehmen entsprechende Abgabe zu zahlen; die Ge sellschaft hatte sich jedoch immer geweigert, indem sie erklärte, daß das Konzerthaus in der Stadt schon gebührend für die Aufführung der auf dem Spielplan stehenden Stücke zahle. Die telephonischen Konzerte wurden fortgesetzt, aber als eines Abends die Drähte ein Stück aus »Rigoletto« übertrugen, wurde im Namen Giuseppe Verdis gegen die Gesellschaft 6*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder