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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
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- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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24 Amtlicher Teil. Beilage zu 275 27. November 1899. ein Prozeß angestrengt. In der Klageschrift behauptete der berühmte Meister, daß es nicht erlaubt ist, der Aufführung eines Werkes eine größere Oeffentlichkeit zu geben, als die von dem Tondichter selbst gestattete, und daß die telephonische Uebertragung ein zweites Konzert darstelle, das gleichfalls den Gesetzen über die Urheberrechte unterworfen sei. Nach langen Verhandlungen machte der Friedensrichter die Beweisführung des italienischen Komponisten auch zu der seinigen. Giuseppe Verdi erhielt für jede unerlaubte Aufführung eine Entschädigung von fünf Franken zugebilligt, und der Gesellschaft wurde verboten, in Zukunft neue Ausführungen ohne Ermächtigung zu veranstalten.« Herr Voigtländer: Es ist zweifellos, daß der Komponist Anspruch hat auf eine besondere Vergütung für Fernkonzerte. Er hat das Aufführungsrecht nur beschränkt für den Konzertsaal übertragen. Geheimrat Daude: Wir haben das praktisch in der Urania zu Berlin. Die Urania ist mit der Oper verbunden, und ich weiß, daß der Direktor mit dem Intendanten des Hoftheaters in Verbindung getreten ist und die Erlaubnis zur telephonischen Verbindung der Urania mit der Oper bekommen hat. Ohne diese Erlaubnis hätte er eine solche Verbindung nicht einrichten dürfen. Herr Voigtländer: Wenn das in größerem Maßstabe geschehen würde, so würden sicher die Komponisten von der Theater intendanz Entschädigungen verlangen. Herr vr. Strecker: In Berlin erwirbt das Königliche Opernhaus das alleinige Aufführungsrecht für Berlin, man muß sich also an die Intendanz tuenden. Geheimrat Daude: Jedes Berliner Theater zeigt in einem solchen Falle an: mit Erlaubnis der Intendanz. Herr Schwartz: Das Leipziger Theater z. B. aber erwirbt gegen 5°/o der Bruttoeinnahme das Aufführungsrecht. Wenn es nun nebenan noch einen größeren Saal mietet, zu diesem eine Phonographenleitung führt und so dort noch tausend Leute gegen Eintrittsgeld zuhören läßt, so müßte doch logischerweise dafür eine weitere Entschädigung verwilligt werden. Vorsitzender: Das führt uns aber wohl zu weit. Zu Ziffer 2. Hierzu ist neulich bemerkt worden, daß das eigentlich eine Erschwerung ist. Wenn eine Sängerin 75 Akk. erhält, so muß die Abgabe geleistet werden. Ich sehe diesen Zusatz nicht ein; indessen es geht uns ja nichts an. Herr Voigtländer: Ich habe das neulich im Verein der Deutschen Musikalienhändler vorgebracht; dort sagte man aber, das wäre ganz recht, wie es hier steht. Herr Mühlbrecht: Zu Ziffer 3. Die ^.osooisckiou zu Heidelberg hat hier zugefügt: »Von Vereinen, deren Mitglieder die Ausführenden der Aufführung sind«. Also es soll z. B. nicht ein Turnverein sein, sondern ein Verein, der die Sache selbst ausführk. Vorsitzender: Ich glaube auch nicht, daß es anders gemeint ist. Herr Schwartz: Aber wenn sich der Verein nun einen Solisten nimmt. Vorsitzender: Es ist wohl nicht so gemeint, daß ein Turnverein sagt: wir mieten den Philharmonischen Chor und zwei Solisten und führen die Sache auf. Herr Mühlbrecht: Es könnte z. B. ein Liebhaberverein sein. Herr vr. Strecker: Ich sehe keine Bedenken dabei. Nehmen Sie an, ein Turnverein will zur Verherrlichung seiner Feste derartige musikalische Darbietungen geben, dann kann er sich immer nur an einen anderen Verein wenden, der seinerseits auch Musik nur zum Vergnügen und nicht gegen Entgelt treibt. In keinem solchen Falle wird ein zur Mitwirkung eingeladener Verein eine Bezahlung verlangen. Vorsitzender: In der Begründung steht ausdrücklich: »Endlich will der Entwurf die private Musikpflege durch Vereine dem Einflüsse des Aufführungsrechts selbst dann entziehen, wenn außer den Mitgliedern noch deren Hausgenossen Zutritt erhalten und dadurch eine gewisse Oeffentlichkeit hergestellt wird.« Daraus kann man schon sehen, daß angenommen ist, daß der Verein in sich selbst die Sache produziert. Herr Voigtläuder: Wahrscheinlich werden diese Bestimmungen in der Praxis noch zu allerhand Schwierigkeiten führen. So tüftelt jemand heraus, es könnte z. B. ein unternehmender Gastwirt einen Verein für Musikpflege gründen; die Mitgliedschaft des Vereins wird an der Thür gegen Zahlung von 50 Pf. erworben, und der Gastwirt hätte dann keine Aufführungsgebühren zu zahlen. 8 27. Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich. Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, genügt die Einwilligung desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zusteht. (Zu diesem Paragraphen wird nichts bemerkt.) Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes. 8 28. Für Schriftwerke, Vorträge und Abbildungen endigt der Schutz des Urheberrechts, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheberrecht auf den Eigentümer des Werkes übergegangen sei. , Vorsitzender: Zu diesem Paragraphen sind ganz merkwürdige Angriffe und Schlußfolgerungen gemacht worden, die m. E. die Sache gar nicht treffen. Herr vr. Schäfer hat vollkommen falsch geschlossen. Ich glaube, daß das namentlich daher rührt, daß die Fassung »wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und seit der ersten Veröffentlichung 10 Jahre abgelaufen sind«
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