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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
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- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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Beilage zu 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 25 keine glückliche ist; ich glaube aber, sie kann in der einfachsten Weise durch eine Umstellung verbessert werden: »wenn seit der ersten Veröffentlichung 10 Jahre und seit dem Tode des Autors 30 Jahre abgelaufen sind-. Dann kann es gar kein Miß verständnis geben. Geheimrat Daude: Der Preußische litterarische Sachverständigenverein hat folgende Fassung vorgeschlagen: Wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre, und außerdem seit der ersten Veröffentlichung 10 Jahre abgelaufen sind. Vorsitzender: Ich setzte bloß den zweiten Satz als den ersten. Herr vr. Ruprecht: Es würde wohl angebracht sein, die KZ 28 und 32 zusammen zu behandeln. (Zustimmung.) Vorsitzender: Ich will aus meinem Herzen keine Mördergrube machen, und ich gestehe, daß ich über die Bewilligung der 50 Jahre für den Musikalicnhandel durchaus nicht glücklich bin. Ich habe auch die feste Ueberzeugung, daß die ganze Sache dadurch entstanden ist, daß die Herren Musikalienhändler so klug waren, die Drehorgelscheibe zu konzedieren, um dagegen die 50 Jahre einzukassieren. Meine Stellung zu der Sache ist unbedingt die — und je länger ich mich mit den Dingen beschäftige, um so fester wird meine Ansicht — daß es im Interesse des Buchhandels und noch viel mehr im Interesse der Nation durchaus wünschenswert ist, daß die Werke 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers frei werden. Ich bitte Sie, bei allen unseren Beratungen nicht zu vergessen, daß es ein gewaltiger Unterschied für die Nation ist, ob Goethes Werke 30 Jahre nach seinem Tode 6 M. kosten, oder ob sie noch weitere 20 Jahre 50 — 60 M. kosten. Man kann vielleicht einwenden: künftig sind die Leute gescheiter, man wird schon früher zu billigen Ausgaben kommen. Das können wir aber so theoretisch nicht beurteilen; es kann ein kluger Besitzer in Frage kommen, vielleicht aber auch ein sehr thörichter. Es ist sogar für den Besitzer selbst nicht gut, wenn die Dinge 50 Jahre in der Familie bleiben; das giebt eine Versumpfung und Verrottung. Wenn immer auf die Herren Franzosen verwiesen wird, so möchte ich darauf erwidern: ich habe noch nicht gefunden, daß der französische Buchhandel so außerordentlich floriere und die französische Nation von ihrer Litleratur soviel habe. Ich möchte glauben, daß unser System, 30 Jahre Schutz, außerordentlich glücklich ist, und daß der Buchhandel nicht die geringste Veranlassung hat, auch nur eine Hand zu rühren, um die 30 Jahre auf 50 Jahre auszudehnen. Sollte es so kommen, daß, weil es den Musikalienhändlern bewilligt wird, wir auch mit 50 Jahren beglückt würden, so würden wir es natürlich über uns ergehen lassen müssen. Ich würde aber gegen mein Gewissen handeln, wenn ich sagen wollte, das wäre ein glücklicher Fortschritt. Ich halte an den 30 Jahren fest. Herr Mühl brecht: Wenn überhaupt von dem ewigen Urheberrecht abgesehen wird, dann ist es meines Erachtens ziemlich gleichgültig, ob mau 30 oder 50 Jahre nimmt. Nur möchte ich in dem Gesetz eine gleichmäßige Schutzfrist für alle hergestellt sehen. Was der Herr Vorsitzende gesagt hat, dem schließe ich mich ausdrücklich an. Ich möchte also die Beibehaltung der 30 Jahre befürworten und wünschen, daß man die Dauer des Urheberrechts für den Musikalienhandel auch auf 30 Jahre beschränkt. Vorsitzender: Das mag schwierig sein. In das, was dem Musikalienhandel hier verwilligt ist, haben wir eigentlich wenig hineinzureden. Ich fürchte, es wird so kommen, daß wir in die 50 Jahre hineingedrängt werden, und es wird umsomehr so kommen, wenn wir so stark betonen, daß wir eine gleichmäßige Schutzfrist für notwendig halten. Ich muß sagen, ich kann den Wunsch nach Gleichmäßigkeit doch nicht in dem Grade teilen. Zuzngeben ist, daß vielleicht für einen Teil der musikalischen Produk tion, für die Oper, 50 Jahre erwünscht wären, um deswillen, weil die Aufführung einer Oper mit großen Umständen verknüpft ist. Es ist wohl denkbar, daß etwas sehr Geniales und Bedeutendes auf dem Gebiete der Oper aus irgend welchen Gründen 30 Jahre lang totliegt und dann erst in die richtige Schätzung kommt. Schon bei Orchesterwerken, vollends aber bei Quartetten, Klaviermusik und einzelnen Liedern halte ich es für gänzlich ausgeschlossen, daß ein wertvolles Werk erscheint, welches nicht in 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers vollkommen zum Durchbruch käme. Diese Produktionen sind gerade so schnell ausführbar wie das Lesen eines Buches. — Ich glaube, daß die Herren Musikalienhändler um deswillen in dem Gesetz so außerordentlich viel erreicht haben, weil die Herren, die es gemacht haben, von dem Musikalienhandel nichts verstehen, dagegen alle Autoren sind und infolgedessen über das Buchhändlerische wenigstens etwas mitsprechcn können; und so haben sie uns schlecht behandelt, beim Musikalienhandel dagegen sich auf die Urteile der Sachverständigen verlassen. Herr vr. Ruprecht: Ich glaube, wir kommen da auf eine schiefe Ebene. Wenn wir diese Frist zulassen, so werden die Architekten sagen: wir brauchen 60 Jahre, und die Photographen: wir brauchen 40. Wir müssen scharf betonen, daß der Schutz für alle Werke gleich sein soll. Das ist auch für die spätere Umarbeitung des Kunstschutzgesetzes und des Photographiegesetzes zu bedenken: da wird als Annahme gelten müssen, daß diese dieselbe Schutzdaner erhalten, wie Werke der Tonkunst und Lilteratur. Vorsitzender: Es wäre doch höchstens ein Schönheitsfehler, wenn verschiedene Fristen festgesetzt würden. Geheimrat Daude: Ich will hervorheben, daß der Preußische litterarische Sachverständigenverein, in dem bedeutende Juristen und Schriftsteller vertreten sind, mit aller Energie eine Gleichstellung der Werke der Litteralur mit den Werken der Ton kunst verlangt hat. Im Prinzip ist der litterarische Sachverständigenverein mit der dreißigjährigen Schutzfrist durchaus zufrieden; wenn aber diese Frist, über welche niemals Klagen erhoben sind, einmal aufgegeben werden soll, dann will der litterarische Sach verständigenverein dieselbe Schutzfrist für alle Geisteserzeugnisse verlangen. Die Verschiedenheit der Schutzfrist führt zu großen praktischen Schwierigkeiten. Die Motive streifen die Frage nur und entscheiden sie nicht; sie sagen: es können Schwierigkeiten kommen bei einem Werke der Tonkunst mit den Texten; dann wird der Text nicht mehr geschützt sein, während die Musik noch geschützt ist. Das ist in der That eine Anomalie, die sich sonst nicht findet. Das gesamte Opernwerk ist ein Werk; es ist kaum denkbar, daß es zwei verschiedene Schutzfristen haben kann. Also wenn einmal 50 Jahre den Werken der Tonkunst bewilligt werden, dann wollen wir sie auch; mit 30 Jahren sind wir aber auch zufrieden: das ist der Wunsch des Preußischen litterarische« Sachverständigenvereins. Vorsitzender: Sind noch andere Gründe als diese Ungleichheit der Behandlung von Text und Melodie bei Opern rc. angeführt worden? Geheimrat Daude: Es handelt sich nicht um das Schönheitsbedürfnis, sondern um das Gerechtigkeitsgefühl. Der Autor eines Schriftwerkes sagt: warum soll ich schlechter dastehen als der Autor eines Tonwerks? Vorsitzender: Gewiß; aber ich halte das für einen Trugschluß. Denn für die Aufführung einer Oper ist ein Riesen apparat erforderlich, der nicht so leicht in Bewegung gesetzt wird, und insofern könnte der Komponist einer Oper bei einer dreißig jährigen Schutzfrist benachteiligt erscheinen. Geheimrat Daude: Aber die großen Juristen, Naturforscher und sonstigen Gelehrten, die ihre weltbekannten Bücher schreiben, und die nicht minder auch Dichter sind, werden doch sagen, daß auch ihre Werke und Dichtungen einen fünfzigjährigen Schutz verdienen.
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