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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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28 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. Vorsitzender: Ich möchte das Wort »wichtig« nicht unterstreichen. Ich glaube nicht, daß man darauf allzuviel geben wird. Geheimrat Daube: Ich wiederhole nochmals, daß, wenn die Erstreckung der Schutzfrist auf 50 Jahre der heutigen Rechts überzeugung überhaupt entspricht, sie auch den litterarischen Werken nicht vorenthalten werden darf. Die Autoren halten sich für mindestens gleichberechtigt, wenngleich ich zugebe, daß sie das Buchhändlerische dabei etwas in den Hintergrund stellen. Vorsitzender: Vielleicht giebt Herr vr. Strecker noch über folgenden Punkt Auskunft: soviel ich weiß, werden die musikalischen Honorare ein für allemal bezahlt. Es giebt Ausnahmen, wo Tantiemen vereinbart werden, aber in der Regel wird es so sein, daß beispielsweise Richard Strauß für eine Serenata oder was es ist, ein für allemal bezahlt wird. Und dann würde der ganze Gewinn, der aus der Verlängerung auf 50 Jahre künftig erzielt wird, ausschließlich dem Musikalien handel zu gute kommen. Herr vr. Strecker: Sofern nicht der Autor in Kenntnis dieser verlängerten Schutzfrist sagt: Sie haben das Recht 20 Jahre länger, mein Honorar muß auch entsprechend erhöht werden. Vorsitzender: Gewiß, in der Uebergnngszeit wird das so gehen, aber künftig wird man bei der ersten Honorarforderung sich für die ganze Dauer des Eigentums verständigen, und der Autor wird von dieser Verlängerung den Gewinn, den er sich jetzt vortäuscht, nicht haben. Herr vr. Strecker: Das ist schwer zu sagen. Die musikalischen Autoren haben uns in letzter Zeit auf das äußerste überrascht durch kommerziellen Sinn, der sich wachsender entwickelt hat; ich sehe es kommen, das eine Folge dieses neuen Gesetzes auch die sein wird, daß wir die Pauschalhonorare nicht beibehalten können, sondern die Herren prozentual beteiligen müssen. (Zuruf: Das ist der Fluch der bösen That!) Nein, ich halte das nicht für so unrichtig. Es ist in England schon lange Usus, und die Verleger sind zufrieden damit. Herr Voigtländer: Ich glaube, die Musikalienverleger hätten weniger energisch auf die 50 Jahre gedrängt, wenn sie sich vergegenwärtigt hätten, welche Schwierigkeiten die Uebergangszeit mit sich bringt. Das ist nicht genügend beachtet worden. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler wehrt sich in dem Punkte allerdings verzweifelt, und er hat auch vollständig recht. Aber da ist schon der Fluch der bösen That. Wir müssen nun zu irgend einem Beschluß kommen. Sagen wir, daß wir als Buchhändler unbedingt für 30 Jahre seien; aus die Verhältnisse der Musikalienhändler wollten wir nicht weiter eingehen, möchten jedoch darauf aufmerksam machen, daß die 50 Jahre mit einer derartigen Belastung durch die Uebergangsbestimmungen erkauft sind, daß vielleicht viele der Musikalienhändler, wenn sie sich der vollen Tragweite der Sache bewußt werden, doch vielleicht von den 50 Jahren zurückkommen. Es kommt noch dazu, daß, wie die Dinge einmal liegen, diese Verlängerung nicht dem Musikalienhaudel im all gemeine» zugute kommt, auch wenn die Sortimentsbuchhändler das meinen, sondern, daß es sich thatsächlich nur um ganz wenige Firmen dreht. Der Allgemeinheit stehen so große Belästigungen, wie die Abstempelung ist, bevor, im wesentlichen zu Gunsten der Erben Richard Wagners. Vorsitzender: Ich glaube, diese Beweisführung wird keinen Eindruck machen. Herr vr. Strecker: Ich wollte Herrn Voigtländer einwenden: so wie er kann ich die Sache nicht auffassen. Sagen Sie, der Originalverlegec hat ein Interesse daran; der Konkurrenzverleger nicht. Sie müssen ferner nicht immer auf einzelne Autoren exemplifizieren; jeder, der überhaupt den Originalverlag als seine Specialität betreibe, hat ein Interesse an den 50 Jahren, der Originalverlag ist in der Mehrzahl. Vorsitzender: Ich möchte noch einmal die Frage theoretisch aufwerfen: ist es vielleicht von uns eine Uebereilung oder ein Trugschluß, daß wir an den 30 Jahren festhalten? Ich habe das immer als selbstverständlich hingestellt; Herr vr. Ruprecht hat sich schon darüber geäußert. Herr Voigtländer hat es so nebenbei gestreift. Sie sind ausdrücklich für die 30 Jahre? Herr Voigtländer: Gewiß, wir stehen da auf unserem alten Standpunkt. Herr von Hölder: Es ist in Oesterreich auch das angeführt worden was hier gesagt wurde, es wurde dort auf das Schwester land hingewiesen, das die 50 jährige Frist hat; aber wir sind nicht darauf eingegangen. Wir waren es, die 30 Jahre beantragten. Herr Mühlbrecht: Ich bin für 30 Jahre, aber vor allem für eine gleichmäßige Schutzfrist, und wenn den Musikalien händlern 50 Jahre bewilligt werden, so bin ich dafür, daß auch für Werke der Liltcratur diese Frist gewährt werden muß. Vorsitzender: Begründung? Geheimrat Daude: Ich muß hier nochmals den Standpunkt des Preußischen litterarischen Sachverständigenvereins vertreten. Herr Schwartz: Ich halte 30 Jahre für den Buchhandel und Kunsthandel für vollständig genügend; aber wenn von seiten der Musikalienhändler versichert wird, daß sie 50 Jahre brauchen, so vermag ich nicht einzusehen, warum wir uns dem entgegensetzen sollen, auf die Gefahr hin, eine Ungleichheit ins Gesetz zu bringen. Vorsitzender: Und Hallen Sie diese Ungleichheit für eine Schädigung? Herr Schwartz: Nein, die vermag ich darin nicht zu erkennen. Vorsitzender: Mein Standpunkt würde der sein: 50 Jahre für den Musikalienhandel, wenn er es für richtig hält, aber für den Buchhandel 30; und mir würde die Ungleichheit keine Bedenken erregen. Herr Voigtländer: Ich bin allerdings überzeugt, wenn die 50 Jahre beim Musikalienhandel durchgehen, so bekommt der Buchhandel sie auch, was ich für einen Schaden halte; aber ich trete dem Votum des Herrn Spemann bei. Nachdem in dieser Weise die einzelnen Mitglieder des Ausschusses ihre Meinung zu Protokoll gegeben haben, wird als Zusammenfassung der Verhandlungen von dem Vorsitzenden vorgeschlagen und von dem Ausschuß gebilligt, was folgt: Zu Z 28. Der Ausschuß ist der Meinung, daß durch die Zufügung des Wortes »außerdem« nach dem Worte »und« in der dritten Zeile eine Klarstellung herbeizuführen wäre. In Bezug auf die 30 jährige oder 50 jährige Schutzfrist war der Ausschuß der einstimmigen Ansicht, daß für Werke des Buchhandels unbedingt an der 30 jährigen Schutzfrist festzuhalteu sei, und auch in dem Falle, wenn es nach § 32 für den Musikalienhandel bei der 50 jährigen Schutzfrist verbleiben wird. Bei diesem einstimmigen Beschluß ist hervorgehoben worden, daß nach den seitherigen Erfahrungen des Buchhandels die Zeit eines Lebensalters seit dem Tode des Urhebers für die wirtschaftliche Nutzung zu gunsten der Erben vollkommen ausrciche, daß es aber für die Kultur interessen der Nation durchaus wünschenswert sei, wenn nach 30 Jahren das Urheberrecht dahinfalle.
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