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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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30 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. Der Vorsitzende legt die Anschauung des Ausschusses betreffs der bläitio xrioosxs in Folgendem fest: Zu tz 28—36. Der Ausschuß hält es für dringend wünschenswert, demjenigen, welcher ein noch un gedrucktes Werk, auf dessen Schutz gegen Nachdruck zur Zeit niemand Anspruch zu machen berechtigt ist, mit Ge nehmigung des Eigentümers des Manuskripts herausgiebt (Läitio xriuesxs), eine Schutzfrist von zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung an gerechnet, einzuräumen. In den seitherigen Arbeiten des Börsenvereins ist immer geltend gemacht worden, daß die erste Herausgabe alter oockioso oft mehr Gelehrsamkeit und wissenschaftliche Thätigkeit verlange, als die Bearbeitung vieler eigener Geisteswerke, und daß es der Billigkeit entspreche, für die große geistige und oft auch materielle Arbeit dem ersten Herausgeber einen, wenn auch abgekürzten Schatz zu gewähren. Der Ausschuß hat sich von den Gegengründen der Gelehrten- und Juristenwelt nicht überzeugen lassen können und hält daran fest, daß der Schutz der Läitio xrinoaxs unerläßlich sei. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 37. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck begeht, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 38. Wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig verbreitet, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Herr Schwartz: In ß 37 wird der nachdruckende Verleger ersatzpflichtig gemacht; außerdem aber kann der Klagende sich noch an den Sortimenter halten. Kann er dann seinen Schaden zweimal einkassieren? Vorsitzender: Der Schaden besteht nur einmal, aber er kann zwei Leute heranziehen. Herr von Hölder: Der eine hat vielleicht etwas der andere hat nichts. 8 39. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk öffentlich aufführt oder vorträgt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus ent stehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahrlässig eine dramatische Bearbeitung, die nach Z 13 unzulässig ist, öffentlich aufführt. 8 40. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer vorsätzlich einen Nachdruck begeht; 2. wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig verbreitet; 3. wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk öffentlich aufführt oder vorträgt oder wer vorsätzlich eine dramatische Bearbeitung, die nach § 13 unzulässig ist, öffentlich aufführt. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer sechs Monate nicht übersteigen. Herr Mühlbrecht: Zu Z 40. Zunächst ist hinter »vorsätzlich« hinzuzufügen: »oder fahrlässig«. Das muß wieder hergestellt werden, denn nach der Praxis des Sachverständigenvereins ist es immer die Fahrlässigkeit, auf die die Leute sich zurückziehen, wenn sie nicht mehr aus und ein wissen. Wenn in dem Falle der Fahrlässigkeit nicht auf Strafe erkannt werden soll, dann sind die meisten Klagen gegenstandslos. Geheimrat Daude: Ich möchte mir erlauben, Ihnen au dieser Stelle mitzuteilen, was in den Preußischen Sachverständigen vereinen zu diesem Punkt verhandelt worden ist. Der litterarische wie der musikalische Sachverständigenverein haben sich einstimmig dahin ausgesprochen, daß der Beseitigung der Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks erhebliche Bedenken entgegenstehen. Eine den berechtigten Interessen der Urheber und der Verleger entsprechende Einschränkung des immer mehr überhandnehmenden Nachdrucks kann nur durch die strafrechtliche Verfolgung eines jeden, auch des fahrlässigen Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht erreicht werden. Der Vorsatz ist dem gewissenlosen Nachdrucker oft nur schwer nachzuweisen, die Heranziehung des Begriffs des äolus svsntrmlis ist nicht unbedenklich, und wenn die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks aufhört, so wird die Folge sein, daß die meisten Nach drucksfälle ungesühnt bleiben. Von einer Civilklage ist bei der Vermögenslosigkeit der meisten Nachdrucker nichts zu erwarten. Da sich der durch einen Nachdruck dem rechtmäßigen Verleger entstandene Schaden schwer Nachweisen läßt, bietet zur Zeit die Zuerkennung einer Buße eine Handhabe zur Erlangung eines Schadenersatzes; eine Buße kann aber nur neben einer Strafe erkannt werden, und wenn die Strafbarkeit des fahrlässigen Nachdrucks wegfällt, so fällt damit auch die Möglichkeit, auf eine Buße zu erkennen.« Wir sind in den Sachverständigenvereinen einstimmig dieser Meinung gewesen. Ich persönlich spreche außerdem nicht nur aus 18 jähriger Erfahrung als Sachverständiger, sondern auch auf Grund viel jähriger Thätigkeit als praktischer Staatsanwalt.
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