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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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32 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. 8 42. Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereo typen, unterliegen der Vernichtung. Bildet nur ein Teil des Werkes den Nachdruck, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigen tums der au dem Nachdruck oder au der gewerbsmäßigen Verbreitung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn der Nachdruck oder die wider rechtliche Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn der Nachdruck noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Ver nichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. Herr Schwartz: Zu Z 42 Abs. 4: Hier ist deutlich ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft auch dann weiter einzu schreiten hat, wenn weder vorsätzlicher noch fahrlässiger Nachdruck vorliegt. Geheimrat Daude: Die Staatsanwaltschaft hat sich, wenn es sich nur um die Einziehung handelt, lediglich darauf zu beschränke», den Nachdruck objektiv festzustellen; irgend welche Erhebungen über Schuld oder Nichtschuld einer bestimmten Person werden in solchem Falle nicht vorgenommen. Vorsitzender: Und es ist auch sehr wesentlich, daß nur der Teil der Vernichtung unterliegt, in dem sich der Nachdruck befindet, z. B. ein einzelner Bogen. 8 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 44. Wer vorsätzlich außer den Fällen der 38, 39 ein Schriftwerk, an dem ein geschütztes Urheberrecht besteht und das noch nicht erlaubter Weise veröffentlicht worden ist, ohne Ein willigung des Berechtigten wörtlich oder dem Inhalte nach öffentlich mitteilt, ist dem Verletzten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. Die Vor schriften der Ztz 41 bis 43 finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn jemand vorsätzlich solche Privatbriefe, Tagebücher oder persön liche Aufzeichnungen anderer Art, an denen ein geschütztes Urheberrecht nicht besteht und die noch nicht erlaubter Weise veröffentlicht worden sind, wörtlich oder dem Inhalte nach unbefugt öffentlich mitteilt. Unbefugt ist eine Mitteilung, die ohne Einwilligung des Verfassers und des Eigentümers der Schrift erfolgt. Nach dem Tode des Verfassers hat an seiner Stelle, soweit er nicht besondere Bestimmungen getroffen hat, der überlebende Ehegatte über die Einwilligung zu befinden. Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, soweit die Mitteilung zur Wider legung einer öffentlich aufgestellten Behauptung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt oder wenn seit dem Tode des Verfassers der Schrift zehn Jahre abgelaufen sind. Geheimrat Daude: Durch die Bestimmungen des Z 44 wird m. E. der Buchhandel wenig berührt. Insbesondere gehört wohl der zweite Absatz nicht in ein Urheberrechtsgesetz hinein. Wir haben aber in unserem Sachverständigenvereine von einem besonderen Anträge auf Streichung des Z 44 Abs. 2 Abstand genommen. Herr Voigtländer: Uebrigens sind wir nicht unschuldig daran; wir haben in den Beiträgen darauf hingewiesen, daß Skizzen und Briefe geschützt werden könnten. Geheimrat Daude: Wir haben im Sachverständigenverein immer anerkannt, daß Briefe von berühmten Männern, die nicht bloße Gelegenheitsbriefe sind, sondern einen wissenschaftlichen Wert oder geistigen Gehalt haben, gegen Nachdruck geschützt sind. Im K 44 Abs. 2 des Entwurfs handelt es sich aber auch um solche Briefe, an denen ein geschütztes Urheberrecht überhaupt nicht besteht, weil sie eben keinen litterarischen Wert haben, z. B. wenn ich Ihnen schreibe: Kommen Sie morgen dahin, da wollen wir frühstücken. Das sind solche Briefe, die nicht unter den Begriff der geschützten Schriftwerke fallen. Herr Voigtländer: Wir haben uns damals nur ganz allgemein ausgesprochen. Es wurde an den Fall'erinnert, daß ein im Reichstage entwendeter Brief veröffentlicht wurde; dann an den Mißbrauch, der mit Briefen und Handschriften getrieben
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