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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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Beilage zu 278, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 88 wird, und daran wurde der Wunsch geknüpft, daß die Vermögens- und die persönlichen Rechte schärfer unterschieden werden müßten. Wir haben das als einen Ausfluß des persönlichen Rechts betrachtet. Geheimrat Daude: Ein jedes Schriftstück ist noch nicht ein Schriftwerk, beide Ausdrücke sind nicht gleichbedeutend. DaS jetzige Gesetz definiert den Begriff des Schriftwerks nicht, es wird aber darunter allgemein ein aus eigener geistiger Thätigkeit ent standenes litterarisches Erzeugnis verstanden. Hierunter können Sie nicht ohne Weiteres jeden Privatbrief subsumieren. Wir hatten neulich einen Brief von Theodor Fontane im Sachvcrständigenverein zu beurteilen. Ein Referendar hatte sich, weil aus demselben Orte gebürtig, an Fontane gewendet, ihm zum Geburtstag gratuliert, und angezeigt, daß er nächstens in das Examen steige. Darauf schrieb Fontane: Ich danke bestens, lieber Landsmann, und wünsche alles Gute fürs Examen. Diesen Brief schickte der Empfänger an eine Zeitung ein, eine andere Zeitung druckte ihn nach, und der Empfänger behauptete nun, jener Brief Fontanes wäre ein Schriftwerk, er müsse den Schutz des Gesetzes für diesen Brief haben. Das haben wir denn allerdings nicht anerkennen können. Nach H 44 Abs. 2 des Entwurfs sollen nun aber auch diese Sachen ge.schützt werden, und die gehören in der That nicht in ein zum Schutze des Urheberrechts bestimmtes Gesetz; darüber ist man sich in Juristenkreiseu vollständig einig. Herr von Holder: Ich habe seiner Zeit angeregt, daß das Eigentum an Briefen für den Urheber gewahrt werden solle. Herr Geheimrat Daude sagt, man werde nur das veröffentlichen, was litterarischen Wert hat. Darüber läßt sich streiten. Es kann jemandem unangenehm sein, das ein Anderer, der kein litterarisches Urteil hat, seine Briefe veröffentlicht. Vorsitzender: Wir würden den Z 44 verlassen. Die Schutzdauer von zehn Jahren findet ja keine Beanstandung. 8 45. Wer vorsätzlich der Vorschrift des 8 10 zuwider an einem Werke, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aendcrungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewaudelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 8 46. Wer der Vorschrift der 88 17, 24 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Frei heitsstrafe findet nicht statt. Geheimrat Daude: Beide Sachverständigenvereine in Berlin sind eiustimmig der Ansicht geivesen, daß die Strafbestimmungen der 88 45 und 46 des Entwurfs zu rigorös sind. Insbesondere ist cs auffallend, daß die im 8 45 angedrohte Geldstrafe im Fall des Unvermögens in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden soll. Wir haben daher unbedingt auf eine Aenderung dieser 88 hin wirken müsse». Der 8 10 des Entwurfs entbehrt einer Strafbestimmung; es heißt dort nur, daß der Erwerber an dem Werk selbst, an dessen Titel rc. keine Aenderung vornehmen darf. Mit dem bloßen Nichtdürfen ist es aber nicht gethau; irgend eine Repressalie mußte deshalb unbedingt getroffen werden. Es genügt aber eine Ordnungsstrafe, wie wir sie auch im alten Gesetz für die Unterlassung der Quellenangabe haben; da ist nur eine Ordnungsstrafe bis zu 60 Mark ohne Substituierung einer Freiheits strafe vorgesehen. Das letztere hat man ja auch in K 46 beibehalten. Im 8 45 ist dagegen jede Aenderung des Titels, der Be zeichnung des Urhebers rc., mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder einer Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bedroht. Kleine Acuderungeu in Bezug auf Titel, Bezeichnung des Urhebers rc. können sehr leicht Vorkommen und werden manchmal sogar unvermeidlich sein. Sie werden dann natürlich immer »vorsätzlich« gemacht und dann würden sie nach 8 45 stets gleich mit einer doch wirklich unverhältnismäßig hohen Strafe geahndet werden müssen. Ich fürchte, daß der 8 45 zu unendlichen Chiknneu und zu vielfachen Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft führen wird. Hierzu kommt dann aber auch noch der Umstand, daß 8 45 jede Zuwiderhandlung gegen 8 10 und 8 46 jede Unterlassung der Quellenangabe zu einem Vergehen im Sinne des Straf gesetzbuchs stempelt. Jetzt ist die Unterlassung der Quellenangabe nur eine Ueberlretung und verjährt in drei Monaten; wenn bis dahin Anzeige nicht erstattet ist, kann der Staatsanwalt nicht mehr eiuschreiten. Nach 88 45 und 46 des Entwurfs betrügt die Verjährungsfrist drei Jahre; es kann also eine Denunziation wegen Veränderung des Titels, der Bezeichnung des Autors rc. drei Jahre lang über dem Haupte des Verlegers schweben. Wir hielten im Sachverständigenverciu die harten Strafbestimmungen der 88 45, 46 für den Ausdruck eines unberechtigten Mißtrauens gegen den Stand der Verleger, von denen man gewissermaßen vornus- zusetzen scheint, daß sie solche Sachen ohne Not und wiederholt, sozusagen regelmäßig begehen würde». Wir haben deshalb beantragt, daß mildere Strafbestimmungen ausgenommen werden, und habe» dabei ausdrücklich auf das jetzige Gesetz verwiesen, dessen bloße Ordnungsstrafe sich bewährt hat. Ich persönlich habe sogar kein Bedenken, daß cs vollkommen genügt, wenn man in beiden Fällen, im 8 45 und im 8 46, nur eine solche Ordnungsstrafe Vorsicht, und die Zulässigkeit der Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe allgemein beseitigt. Vorsitzender: Mir waren die Folgen der Unterscheidung zwischen Vergehen und Uebertretuug nicht geläufig. Ich stimme vollkommen zu, daß eS sich nur um eine Uebertretuug handelt, und nur eine Ordnungsstrafe anzuuehmen ist. Herr vr. Ruprecht: Nur bezüglich der Verjährungsfrist bei der Quellenangabe entspricht die Aenderung der Praxis. Oder heißt es: von der Kenntnisnahme an? (Zuruf: Gewiß!) Daun bin ich zufrieden. Herr Voigtländer: Mir ist in meiner 30jährigen bnchhändlerischen Thätigkeit nur ein einziger Fall bekannt geworden, auf den der 8 45 gepaßt haben würde. Der Verleger eines zur deutsch-freisinnigen Partei gehörigen Autors hatte sich in einigen Kapiteln eines Geschichtswerks, die sich ans Bismarck bezogen, verschiedene Aendcrungen erlaubt. Der 8 45 richtet sich auch weniger gegen den Buchhandel als gegen die Redakteure. Diese müssen aber weitgehende Aenderungsbefugnisse haben, da sie vor der Lesewelt und dem Gesetz verantwortlich sind. Geheimrat Daude: Da kann ich nicht ganz beistimmen. Die Berechtigung des Verlegers oder Redakteurs, nach Belieben zu ändern und zu streichen, kann ich vom Standpunkte des Autors nicht zugeben. Wenn aber beispielsweise in politisch erregten Zeiten ein Autor ein Schimpfwort gebraucht hätte, und der Verleger dasselbe streichen oder durch eine» anderen, schicklicheren Aus-
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