Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
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- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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34 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. druck ersetzen würde, so würde ich es auch nicht für angemessen erachten könne», wenn der Verleger dafür mit einer bedeutenden Geldstrafe bestraft würde. Herr vr. Ruprecht: Der berühmte Alttestamentler Ewald war zugleich ein leidenschaftlicher Welfe. Er schrieb noch im Jahre 1866 in einer Einleitung zu einer Erklärung der Propheten einen ganz geharnischten Artikel gegen Preußen. Mein Vater las das noch rechtzeitig und stand nun vor der Frage, ob er das Werk ohne Vorrede herausgeben dürfte. Man sieht aber daraus, daß der Verleger da in recht zweifelhafte Situationen kommen kann. Geheimrat Daude: Da wird man sich eben zunächst mit dem Autor einigen müssen. Es blieb auch Ihrem Herr» Vater noch übrig, zu sagen: dann nehme ich das Werk nicht in meinen Verlag. Auch sonst wird es in solchen Fällen immer noch geeignete Auswege geben. Herr Voigtländer: Es steht hier: wer vorsätzlich der Vorschrift des Z 10 zuwider handelt. In Z 10 ist nur von dem Erwerber die Rede, nicht von dem Benutzer. Wer auf Grund des Citierungsparagraphen etwas aufnimmt, es aber verändert benutzt, begeht der einen Verstoß gegen Z 45, oder ist er als ein Nachdrucker strafbar? Geheimrat Daude: Unter dem in Z 10 gedachten Erwerber des Werks ist offenbar nur der Rechtsnachfolger des Autors zu verstehen. Wer nur citiert, kann übrigens unzweifelhaft kleine Aenderungen, Weglassungen rc. vornehmen. Herr Voigtländer: Wenn er aber eine Fälschung vornimmt, einen Artikel falsch citiert; begeht er da das Vergehen eines Nachdrucks, oder was geschieht sonst gegen ihn? Geheimrat Daude: Der Fall des falschen Citierens ist m. E. im Gesetz nicht getroffen, alle diese kleinen Details kann ein Gesetz nicht regeln. Herr Voigtländer: Das spielt wieder in die Lesebuchfrage hinein. Wenn das Aendern der Stücke nicht bestraft werden kann, so thut man es. Geheimrat Daude: Es heißt im Z 45 ausdrücklich: »der Vorschrift des Z 10 zuwider«. Da fehlt es an einer Straf bestimmung für den Fall, de» Sie erwähne». Das kann unmöglich unter Z 45 gebracht werden. Herr Voigtländer: Es wäre doch ein sonderbarer Widerspruch, daß der rechtmäßige Erwerber bei Aenderungen bestraft wird, derjenige dagegen, der die Sache nicht erworben hat, sondern ohne irgend welche Verhandlungen mit dem Autor sie benutzt, thun darf was er will. Geheimrat Daude: Die Benutzung eines fremden Werkes ist vom Gesetz innerhalb bestimmter Grenzen gestattet und soll alsdann nicht als Nachdruck angesehen werden. Geschieht die Benutzung über diese Grenzen hinaus, so fällt dies unter das allgemeine Nachdrucks^ rbot. Herr Voigtländer: Nun fand ich noch in der Kölnischen Zeitung vom 13. Oktober 1899 folgende Bemerkung: „Für die Auslegung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Berichterstatter (Urheber) und dem Redakteur (Verleger) ist doch nicht allein das Urheberrecht, sondern auch das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. Darnach bleibt aber der Redakteur zu allen Maßnahmen befugt, die aus dem Zweck der Sache und aus der Sitte des Verkehrs sich ergeben — es sei denn, daß der Urheber sich jeden Eingriff in seine Geistesarbeit ausdrücklich verbitten sollte." Vorsitzender: Das wird sich auch durch die Praxis regulieren. Geheimrat Daude: Ich würde es für praktisch halten, die HZ 45 und 46 in einen Paragraphen zusammenzuschmelzen. Im übrigen wiederhole ich, daß wir im Sachverständigenvercine durchaus nicht verkannt haben, daß die Verstöße gegen Z 10 eine ernste Rüge verdienen. Die in den HZ 45 und 46 vorgeschlagenen Slrafstimmungen erscheinen uns jedoch zu hart, und namentlich erscheint es uns nicht angezeigt, den seitherigen Höchstbetrag der Strafe für die unterlassene Quellenangabe ohne zwingende Veranlassung von 60 M. auf 500 M. zu erhöhen. Insbesondere giebt uns dann noch der Umstand zu Bedenke» Veranlassung, daß durch die in dem Entwurf vorgesehenen Strafbestimmungen die Zuwiderhandlungen gegen diese ZZ 45 und 46 gleichmäßig als Vergehen charakterisiert werden, und daß demgemäß die Verjährung dieser Verstöße erst in drei Jahren eintritt. Wenn ich meine persönliche Ansicht äußern soll, so würde bei unterlassener Quellenangabe eine Ordnungsstrafe von 60 Ni. vollständig genügen; die Gerichte werden wohl kaum jemals über dieses Strafmaß hinausgehen. Der Vorsitzende stellt die Zusammenfassung der Verhandlungen zu ZZ 45 und 46 fest: Die Strafbestimmungen scheinen dem Ausschuß unbegründet hart. Im besonderen entbehrt das in dem Z 45 dem Verlagsbuchhandel gezeigte Mißtrauen der Begründung durch Thatsachcn. Verfehlungen im Sinne der ZZ 45 und 46 sind im Buchhandel bisher sehr selten vorgekommen. Es erscheint dem Ausschuß angemessen, wenn in dem Z 45 höchstens bis zu einer Geldstrafe von 150 Mk., im Z 46 etwa bis zu dem auch früher bereits vom Buchhandel vorgeschlagenen Betrage, bis zu 60 M., gegangen würde. Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Gefängnisstrafe muß auch in den Fällen des Z 45 ausgeschlossen sein. Bei Nennung dieser Summen ist der Ausschuß wesentlich auch davon ausgegangen, daß es richtig sein würde, Verfehlungen im Sinne von ZZ 45 und 46 nur als Uebertretungen (Verjährung 3 Monate) und nicht als Vergehen (Verjährung 3 Jahre) anzusehen. Z 47. Die Strafverfolgung in den Fällen der ZZ 40, 44 bis 46 tritt nur ans Antrag ei». Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Z 48. Auf die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare nnd der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann nnr im Strafverfahren und auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Herr Voigtländer: Zu Z 48. Schon aus diesem Paragraphen geht hervor, daß der fahrlässige Nachdruck bestraft werden muß. Denn wenn nur im Strafverfahren auf Vernichtung der widerrechtlichen Exemplare erkannt werden kann, so muß
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