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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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- Deutsch
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Herr Mühlbrecht: Ich bin durchaus dagegen, daß die Nicht-Reichsangehörigen den Reichsangehörigen gleichgestellt werden. Wenn keine Reciprocität stattfindet, so begeben wir uns der einzigen Repressalie, die wir allenfalls noch üben können. Was Oesterreich betrifft, so befinden wir uns bei dem jetzigen Zustand der Vertragslosigkeit ganz wohl, weil das deutsches Sprach gebiet ist; Oesterreich Produziert gerade so viel wie wir. Ich richte mich namentlich gegen Skandinavien, Holland, auch gegen Rußland. Ich habe in der ^sooiation die Meinung gehört, wir müßten ein gutes Beispiel geben; aber das zieht bei den Leuten gar nicht. Soweit ich die Holländer kenne, lachen sie einfach darüber. Wir müssen sie zwingen, sonst kommen sie nicht. Es hat sich bei den Skandinaviern auch schon das Bedürfnis herausgestellt, uns beizutreten. Wenn ein Land einen Dichter wie Ibsen hat, so fühlt es die Vertragslosigkeit am eignen Leibe, und da sollte man denen doch die Möglichkeit nehmen, daß z. B. Ibsen seine Werke in deutscher Uebersetzung zuerst erscheinen läßt und dadurch einen Schutz genießt, der unseren eignen Angehörigen nicht zuteil wird. Herr vr. Ruprecht: Ich glaube auch, daß hier der Ort ist, uns einmal darüber auszusprechen, daß die Stellung, die der Börsenverein früher im Vertrage mit Amerika angenommen hat, von uns nicht geteilt wird. Es läßt sich ja im Rahmen dieses Gesetzes wenig machen. Zunächst muß ich Herrn Mühlbrecht vollständig beistimmen: wo es noch möglich ist, ohne die internationalen Verträge zu verletzen, den Ländern, die uns keine Rechte gewähren, auch bei uns den Schutz vorzuenthalten, da muß es geschehen; denn wir erreichen sie von ihnen nicht auf andere Weise als durch rücksichtslosen Nachdruck ihrer Sachen. Den Skandinaviern gegenüber läßt sich ja, weil sie Leute wie Ibsen und dergleichen haben, vielleicht etwas erreichen, aber ich würde auch Amerika gegenüber so weit gegangen sein, daß die amerikanischen Autoren nur dann bei uns geschützt sind, wenn ihre Werke in Deutschland gedruckt werden. Das läßt sich nun freilich nicht mehr machen; aber ich möchte doch, daß wir bis an die Grenze dessen gehen, was nach der Zusatzakte der Genfer Konvention von 1896 und dem Vertrag mit Amerika noch möglich ist. Herr Mühlbrecht: Sie meinen die Zusatzakte zur Berner Konvention? Das trifft hier nicht zu. Wir können nur sagen: wir gewähren den Schutz, den unsere Angehörigen selber genießen. Amerika gegenüber sind wir gebunden und können nicht daran rütteln; das könnte nur geschehen, wenn entweder die amerikanische Gesetzgebung geändert würde oder unser Vertrag. Aber bei den Ländern, mit denen wir noch keinen Vertrag geschlossen haben, Holland, Skandinavien, Rußland, da haben wir es noch in der Hand und können ihnen den Schutz verweigern. Herr vr. Strecker: Was den Rat betrifft, Deutschland möchte mit gutem Beispiel vorangehen, so kommt er zu spät, denn Frankreich und Belgien haben schon volle Gleichstellung. Herr Mühl brecht: Das weiß ich. Die ^.88ooiaUon steht auch auf dem Standpunkte; ich habe aber mit Herrn Engelhorn in Heidelberg dagegen gestimmt. Herr vr. Strecker: Ich bin auch dagegen und wollte nur den Ausdruck berichtigen. Vorsitzender: Ich teile vollständig Ihre Ansicht und begreife nicht, warum diese Fassung so in die Schlußbestimmungen hereingekommcn ist. Ist das vielleicht in den Berliner Verhandlungen geschehen? Herr vr. Strecker: Soviel ich mich erinnere, ist es da allerdings in der Weise motiviert worden, daß Deutschland nicht kleinlich sein, und mit einem guten Beispiele vorangehen solle. Herr Mühlbrecht: Ich bin dafür, daß Z 56 gestrichen wird. Wir brauchen die Nicht-Reichsangehörigen gar nicht zu be rücksichtigen; Z 55 ist für unsere Bedürfnisse vollkommen ausreichend. Herr vr. Strecker: Der Verein der Deutschen Musikalienhändler hat hierzu einen Abänderungsvorschlag, den ich nicht verwerfen möchte. Er setzt hinter dem Worte »erscheint« die Worte hinzu: »und dessen Urheberrecht für das Inland er einem Inländer übertragen hat«. Herr Mühlbrecht: Das ist der Fall Ibsen. Der läßt seine Uebersetzungen bei einem befreundeten Verleger in Deutsch land erscheinen. Herr vr. Strecker: Es darf natürlich nicht eine Deckfirma vorgeschoben werden, sondern die Rechte müssen wirklich über tragen sein. Herr Mühlbrecht: Wozu sollen wir uns mit den Leuten überhaupt beschäftigen? Mögen sie erst der Berner Konvention beitrcten oder einen Vertrag schließen. Herr vr. Ruprecht: Ich möchte mich dem vollständig anschließen. Die Ausländer sind durch die Berner Konvention genügend geschützt. Sprechen wir hier allgemein den Schutz des Auslands aus, so legen wir uns neue Fesseln an. Denn, wenn wir einmal einen neuen Litteraturvertrag mit Amerika machen, dann müßten auch die Bestimmungen des Urheberrechts geändert werden, es genügte nicht mehr, daß wir den Vertrag mit Amerika kündigen, sondern wir müßten dann auch diese» Gesetzes paragraphen ändern. Ich schließe mich dem Anträge des Herrn Mühlbrecht auf Streichung an. Vorsitzender: Das geht doch nicht so einfach. Denken Sie sich den Fall, daß ein Nicht-Reichsangehöriger, der etwa in Leipzig lebt, ein Werk schreibt und in einer Verlagshandlung herausgeben will: der muß doch denselben Schutz genießen wie ein Reichsangehöriger. Geheimrat Daude: Er genießt den Schutz der deutschen Gesetze hinsichtlich der körperlichen Integrität, und hinsichtlich der geistigen sollen wir sie ihm verweigern? Das geht doch nicht. Vorsitzender: Es ist damit offenbar eine Schätzung unserer großen Produktion gemeint. Man könnte denken, daß irgend welche technischen Vorrichtungen in Deutschland bestehen und im Auslande nicht; beispielsweise könnte die Schönheit des Druckes in Frage kommen, die sie in Rußland nicht fertig bringen. Herr Mühlbrecht: Dann bitte ich, mit mir zu überlegen, ob es nicht ausreicht, wenn man sagt: wer nicht Reichs angehöriger ist, genießt den Schutz für jedes Werk, das im Jnlande erscheint, sofern er nicht u. s. w. Was er draußen erscheinen läßt, ist für uns frei, das können wir übersetzen oder Nachdrucken. Ibsen läßt seine Uebersetzungen hier erscheinen und kommt später mit dem Original in Norwegen. Es ist von der allergrößten Bedeutung, daß wir ihm für das letztere den Schutz nicht konzedieren. Herr vr. Strecker: Ich erlaube mir nochmals, auf den Vorschlag der Musikalienhändler zurückzukommen, die einfach sagen: wer Nicht-Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Jnlande erscheint, und dessen Urheberrecht für das Inland er einem Inländer übertragen hat. Dann wäre nicht zu befürchten, daß er nur scheinbar das Werk im Jnlande erscheinen läßt.
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