Beilage zu 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 39 8 57. Urheber, die nicht Neichsangehörige sind, genießen für diejenigen Werke, welche zuerst an einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reiche gehört, den Schutz dieses Gesetzes, sofern das Recht jenes Ortes den innerhalb des Deutschen Reiches erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger als an dem Orte, wo das Werk erschienen ist. Dasselbe gilt von dm nicht erschienenen Werken solcher Urheber, welche die Neichsangehörigkeit nicht besitzen, aber in den vorher bezeichneten Gebieten staatsangehörig sind. Herr Voigtländer: Ein Jurist, Freiherr von Seiller, macht in der Deutschen Juristenzeitung darauf aufmerksam, daß nach dem jetzigen Wortlaut die in Deutschland erschienenen Werke in Galizien, Dalmatien und der Bukowina nicht mehr geschützt sind. Herr von Holder: Das ist ganz bedeutungslos. Es fällt keinem Menschen dort ein, etwas nachzudrucken, zumal der Nachdruck in ganz Oesterreich verboten ist. Ich habe in 36 Jahren nicht einen einzigen Fall von Nachdruck kennen gelernt. 8 58. Die Rolle für die im H 30 vorgesehenen Eintragungen wird bei dem Stadtrate zu Leipzig geführt. Der Stadtrat bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder * die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichs kanzler zu. 8 59. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen. Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 8 60. Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Ein tragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1 Mark 50 Pf. erhoben; außerdem hat der Antrag steller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. 8 61- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein An spruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts verfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. Vorsitzender: Zu Z 58. Unser Wunsch, daß diese Rolle im Börsenverein geführt werden möge, ist nicht erfüllt worden, wahrscheinlich wegen der uns damals schon in Aussicht gestellten staatlichen Kontrolle. Vermutlich hat man geglaubt, man müsse die Eintragung auch in Zukunft an einer öffentlichen Stelle machen. 8 62. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle vor dessen Inkrafttreten entstandenen Werke Anwendung, auch wenn diese nach dem bisherigen Gesetze keinen Schutz genossen haben oder der Schutz erloschen war. War jedoch beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Schutzfrist eines Werkes der Tonkunst bereits abgelaufen, so tritt in Ansehung der ausschließlichen Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung die im Z 32 vorgesehene Verlängerung der Schutzfrist nicht ein. 8 63. Ist eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Bearbeiters zur Ver vielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt.