Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
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- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
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42 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. leider eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verein der Deutschen Musikalienhändler und den Komponisten ausgebrochen, die zu einer Trennung innerhalb des Vereines geführt hat. Ein Teil ist entschieden dagegen, diese Paragraphen, wie sie auf Wunsch der Kom ponisten ausgenommen sind, bestehen zu lassen; andere sind dafür, den Komponisten die erhofften Vorteile aus den Aufführungen ihrer Kompositionen znzuweisen, und da ich zu der letzteren Minorität gehöre, bin ich dafür, daß die HZ so bleiben, wie sie im Entwürfe stehen. Ich weiß nicht, ob es überhaupt möglich sein wird, daß diese Paragraphen, wenn die 50jährige Schutzfrist durchgeht, für den Buchhandel verhängnisvoll werden. Ich möchte cs bezweifeln. Vorsitzender: Ich will auch nicht bejahen, daß sie verhängnisvoll würden; ich möchte nur verhindern, daß sie xnrs hinübergenommen werden, ohne daß man sie genau geprüft hat. Herr Voigt länder: Es sind in den ßß 62, 64ff. eine ganze Menge Bestimmungen, die ich zu bemängeln hätte: namentlich die Abstempelung, die Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Dazu ließe sich viel sagen. Ich will nicht ablehnen, die einzelnen Paragraphen durchzuberaten, aber dann können wir uns Wohl kaum die Erklärung ersparen, daß diese Paragraphen nur für den Musikalienhandel gelten können, der Buchhandel aber hier in vieler Beziehung abweichende Bedürfnisse hat. Ich möchte empfehlen auf diese Paragraphen als auf das böse Beispiel hinzuweisen und zu sagen: dahin kommt es, tvenn man das Urheberrecht verlängert. Die Verlängerung ist keine einfache und harmlose Sache, sondern es hängen eine solche Menge von Uebergangsschwierigkeiten, Härten und Unzuträglichkeiten damit zusammen, daß im ganzen genommen die Vorteile der Ver längerung, die obendrein nur wenigen zugute kommen, durch die Nachteile durchaus überwogen werden. Vorsitzender: Es ist sehr gut, daß Sie das erwähnen. Ich stehe allerdings auf dem Standpunkte, daß diese Schwierig keiten, die hier auf dem Papiere stehen, in der Praxis nicht so schlimm sind, sonst würde der Musikalienhandel mit seiner enormen Anzahl von kleinen Piecen das nicht vorgeschlagen haben. Herr Voigtländer: Ich habe den Verhandlungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler mit anzuwohncn die Ehre gehabt. Die Uebergangsschwierigkeiten entgehen den Herren keineswegs und sie erheben ja auch den kräftigsten Einspruch, aber sie haben sich so mit dem Gedanken vertraut gemacht, die Schutzfrist müßte verlängert werden, daß ihnen diese Schwierigkeiten noch nicht be deutend genug erscheinen. Aber wenn der Entwurf Gesetz wird, man in den Schwierigkeiten drin steckt, die Lasten der Abrechnung mit den Autoren am eignen Leibe spürt, und bemerkt, daß die Vorteile der Schutzfrist nur wenigen zugute kommen, während die Lasten der Gesamtheit obliegen, dann wird man tvohl zu einer anderen Meinung kommen. Vorsitzender: Ich kann diese Anschauung nicht ganz teilen. Die Beschwerde mit dem Abstempeln habe ich schon einmal erlebt bei der Konvention mit Frankreich; das war eine ziemlich einfache Sache. Herr vr. Strecker: Ich kann auch Herrn Voigtländer darin nicht Recht geben, daß die Musikalienhändler es später be dauern würden, 50 Jahre bekommen zu haben. Es wird doch zu oft übersehen, daß es sich nicht um den Schutz ablaufender Rechte handelt, sondern hauptsächlich solcher, die neu erworben werden. Die ablaufenden Rechte können für Einzelne sehr wichtig sein, aber sie sind nicht maßgebend für den Wunsch, 50 Jahre zu erhalten, denn sie werden für alle Zukunft verlangt, während das andere nur eine Uebergangszeit ist. Es wäre mir aber erwünscht gewesen, da ich weiß, daß Herr Voigtländer sich mit Z 65 schon mehr beschäftigt hat, seine Ansicht über die Rechnungslegung bei der Verteilung des Reingewinnes für die neu hinzukommende Frist zu vernehmen. Herr Voigtländer: Die Bestimmung im Z 65, daß Rechnungslegung und Gewinnverteilung am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen hat, ist in den meisten Fällen ganz unausführbar. Ausführbar ist sie in den wenigen Fällen, wo es sich um wirtschaftlich erhebliche Dinge handelt; allein auf solche allein bezieht sich der Paragraph nicht, sondern auch auf Lappalien. Es soll jeder Verleger genötigt sein, über die ältesten Lagerhüter, Sachen, von denen jährlich nur noch wenige Exemplare abgchen, Rechnung zu legen. Im Entwurf ist nicht ausgesprochen, ob und in welcher Form er niit den einzelnen Erben zu Verkehren hat, oder nur mit ihrer Gesamtheit. Vielleicht giebt Herr Geheimrat Daude darüber gütige Auskunft. Kann man von den Erben ver langen, daß sie, ehe sie zu einer Handlung gegenüber dem Verleger berechtigt sind, sich vorher zu einer Masse geeinigt haben; müssen sie dem Verleger Nachweisen, daß sämtliche Erben bei einander sind, daß nicht einer fehlt? Geheimrat Daude: Sie können dem einzelnen Erben nicht verwehren, daß er einzeln klagt; er kann sagen: wir sind vier Erben, ich klage auf mein Viertel. Aber er muß Nachweisen, daß es nur vier sind, und daß er deshalb auf ein Viertel unbedingt Anspruch hat. Daß alle vier Erben beisammen sein und zu gleicher Zeit klagen müßten, kann nicht gefordert werden. Der Einzelne kann sagen: mein Bruder legt kein Gewicht' darauf, ich klage daher nur für meinen Teil. Er muß aber immer sein Recht auf diesen von ihm beanspruchten Teil beweisen. Herr von Höl der: Sind Sie der Ansicht, daß diese Schwierigkeiten, die aus der Verlängerung der Schutzfristen bei Musikalienhandel entstehen müßten, einen tiefen Eindruck auf das Parlament machen werden? Geheimrat Daude: Keineswegs. Herr von Hölder: Dann bin ich der Meinung, daß wir diesen Hinweis ganz unterlassen und nur den ethischen Stand punkt betonen sollten. Vorsitzender: Gewiß, die Technik der Abrechnung würde keine Schwierigkeiten bieten. Herr Voigtländer: Da bin ich anderer Meinung. Der Vorsitzende stellt die Zusammenfassung der Verhandlungen fest: Zu ZZ 62 und 65 — 69. Der Ausschuß steht, mit Ausnahme des Vertreters des Mnsikalienhandels, auf dem Standpunkt, daß die Schutzfrist des Urheberrechts auch für Werke der Tonkunst nur auf 30 Jahre zu be messen sei, und nimmt daher zu den ZZ 62 und 65—69 nicht Stellung. Herr Voigtländer: Wir würden wohl noch zu erörtern haben, welche ungeheueren wirtschaftlichen Nachteile das etwaige Verbot der Anthologien für viele Verleger mit sich bringen wird. Nach einer gewissen Zeit dürften Anthologien nur noch ab gestempelt verkauft werden; nachher hört das Verlagsrecht auf. Viele Verleger würde das schwer treffen. Geheimrat Daude: Das wäre aber kein Grund, die Bestimmung wieder herzustellen. Das sind die notwendigen Folgen, die daraus entstehen und die freilich sehr unangenehm sind. Herr vr. Ruprecht: Die Abstempelung kann in die Milliarden gehen. Sollten wir das nicht erwähnen. Vorsitzender: Wir haben es schon erwähnt. Bei der Konvention mit Frankreich ist die Sache übrigens furchtbar einfach gegangen. Das wäre kein Grund für uns.
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