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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Vorsitzender: Wenn sonst nichts bemerkt wird, so wären wir am Schlüsse der Beratungen angelangt. Geheimrat Daude: Ich möchte mir nur noch folgende Bemerkung gestatten: Zu Z 48 des Entwurfs hat der Ausschuß beschlossen, es als empfehlenswert hinzustellen, daß die Einziehung nicht bloß im Strafverfahren, sondern auch im Civilverfahren solle stattfinden können. Herr Schwartz hat ganz zutreffend darauf hingcdeutct, daß es Fälle gäbe, in denen es unangenehm ist, einen Bekannten oder Geschäftsfreund vor den Strafrichter zu stellen. In unserer heutigen Gesetzgebung ist nun den Sachverständigen vereinen die Befugnis gegeben, auch über die Einziehung als Schiedsrichter zu verhandeln. Das will der neue Entwurf beseitigen, denn im Z 50 ist den Sachverständigenvereinen nur die Befugnis gegeben, auf Anrufen der Beteiligten über streitige Schaden ersatzansprüche als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Ich glaube, wenn Sie und der deutsche Buchhandel chas Ver trauen zu den Sachverständigenvereinen und Sachverständigenkammern haben, daß sie über Schadenersatzansprüche entscheiden sollen, so können Sie ihnen auch ruhig die Entscheidung über die Einziehung überlassen. Vorsitzender: Ich würde das auch unterstützen und halte es für vollkommen richtig. Wenn niemand das Wort dazu ergreift, darf ich wohl annehmen, daß das beschlossen ist. (Siehe Beschluß zu Z 50.) — Jetzt hätten wir noch über die beiden Eingaben betreffs des Schutzes der Adreßbücher zu verhandeln, die von den Herren Carl Robert Kietz in Magdeburg und Mahlau L Waldschmidt in Frankfurt a/M. an den Börsenverein eingereicht worden sind. Geheimrat Daude: Die Herren wollen anscheinend, daß die Adreßbücher im Gesetz ausdrücklich als geschützte Schriftwerke hervorgehoben werden. Das ist jedoch nicht angängig; dann müßten die Ranglisten, die Quartierlisten u. s. w. auch besonders ge nannt werden, und das würde zu einer unnützen Spezialisierung führen. Nach der seitherigen Rechtsprechung ist gar kein Zweifel, daß ein Adreßbuch ein Schriftwerk im Sinne des Gesetzes sein kann. Das Wesen eines Schriftwerks besteht darin, daß es auf eigner geistiger Thätigkeit beruht. In der Einrichtung der größeren Adreßbücher und ihrer sachgemäßen Abteilung, Gruppierung u. s. w. haben wir wiederholt eine geistige Thätigkeit erkannt. Liegt eine solche Thätigkeit vor, so fällt das Adreßbuch ohne weiteres unter den Begriff des Schriftwerks im Sinne des Gesetzes. Zu spezialisieren aber und die Adreßbücher besonders anzuführen, das geht nach der ganzen Konstruktion des Gesetzes nicht. Herr von Hölder: Ich hätte auch den Wunsch, daß die Adreßbücher besonders geschützt würden, ich finde aber keinen Paragraphen, wo man das einstigen könnte, daß man etwa sagt: Werke, die nach einem eigenen Plane gearbeitet sind, z. B. Adreßbücher, sollen den und den Schutz genießen. Was man in der oder jener Stadt bei der Einrichtung eines Adreßbuches für gut befunden hat, wird ein Konkurrent ebenso machen, und es wird nicht nachweisbar sein, was dabei eigne Idee ist und was nicht. Die uns vor liegenden Eingaben beweisen, wie wünschenswert ein Schutz der Adreßbücher aller Kategorien wäre. Vorsitzender: Ist es denn beispielsweise erlaubt, daß der Herausgeber eines neuen Adreßbuchs das alte Adreßbuch dazu benutzt, um an jeden einzelnen Adressaten nochmals zu gehen, um zu ermitteln, ob die Adresse richtig ist? Herr von Hölder: Leider ist das erlaubt. In der Judikatur ist es ausgesprochen, daß es erlaubt ist, zur Erleichterung der Arbeit ein vorhandenes Adreßbuch zu benutzen, etwa in der Art, daß die Adressen zerschnitten und ausgeklebt werden, um als Grundlage für ein neues Adreßbuch zu dienen. Dann aber muß die geistige Thätigkeit beginnen. Geheimrat Daude: Für die Frage, ob und wie weit der Nachdruck erlaubt ist, kommt in Betracht, ob der Nachdrucker durch eigne Prüfung und Berichtigung des Materials ein Werk hergestellt hat, das als ein neues Produkt eigener geistiger Thätigkeit zu betrachten ist. In den Fällen, die bisher zur Beurteilung des Preußischen litterarischen Sachverständigenvereins standen, hatten die Nachdrucker im wesentlichen nichts weiter gethan, als stichprobenweise ihre Angestellten in die Häuser geschickt mit dem Aufträge, da oder dort nachznfragen, ob die betr. Personen noch dort wohnen, und hatten so einzelne kleine Aenderungen vorgenommeu. Sie hatten aber im übrigen den Text ohne eigne Forschung und Prüfung aus dem alten Adreßbuch einfach herübergenommen. Daß das nicht für eine erlaubte Benutzung erklärt werden konnte, ist klar. Herr von Hölder: Es wäre interessant, zu wissen, ob der Sachverständigenverein in der Lage war, in einer Angelegenheit der Konkurrenz des Berliner Adreßbuchs zu sprechen. Geheimrat Daude: Wir sind nicht dazu gekommen; die Sache war vom Gericht eingeleitet, infolge gütlicher Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist aber das Strafverfahren sistiert. — Ich kann nur wiederholen, daß eine besondere Hervorhebung der Adreßbücher als schutzberechtigter Schriftwerke nicht der Konstruktion des Gesetzes entspricht. Vorsitzender: Ich darf wohl annehmen, daß wir im Sinne der Ausführungen des Herrn Geheimrat Daude beschließen, und die Anschauung des Ausschusses folgendermaßen formulieren: Es wird anerkannt, daß eine besondere Hervorhebung der Schutzberechtigung der »Adreßbücher« im neuen Gesetz nicht möglich ist, daß aber die Schutzberechtigung solcher Adreßbücher, welche infolge ihrer eigenartigen Einteilung und Anordnung des Stoffes auf einer individuellen geistigen Thätigkeit ihres Bearbeiters beruhen, wiederholt sowohl von dem Preußischen Sachverständigenverein als auch von dem Reichsgericht ausgesprochen ist. Ich teile noch mit, daß in dem Konvolut von Zeitungsausschnitten, welche ich gestern zugestellt erhielt, nach der Prüfung des Herrn Voigtländer etwas neues nicht enthalten ist. — Wir sind nun am Ende unserer Beratungen und es wäre etwa noch zu erörtern, was von unseren Wünschen in dem neuen Urheberrecht noch nicht berücksichtigt ist. (Die einzelnen Kapitel werden durchgcgangen, es werden aber keine Ausführungen weiter gemacht.) Herr Voigtländer: Wir können dem Gesetzgeber insoweit dankbar sein, daß er unsere Wünsche in so eingehender Weise berücksichtigt hat. Wo der Entwurf unseren Anschauungen und Bedürfnissen zuwiderläuft, rührt das meist daher, daß der persönliche Schutz des Autors weit über unsere Wünsche hinaus durchzuführen versucht worden ist. Vorsitzender: Meine Herren! Wir sind nun am Schluffe unserer Arbeit. Ich schließe die Verhandlungen mit dem Wunsche, daß die Mitglieder des Ausschusses bei der Beratung des Gesetzes betr. Verlagsrecht sich in gleich ersprießlicher Weise beteiligen möchten.
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