Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189912029
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18991202
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-12
- Tag1899-12-02
- Monat1899-12
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ein Vocabularium druckten.**) Daß Schöffer in dem Drucker dieses Missale einen Konkurrenten gefürchtet haben sollte, ist wohl nicht anzunehmen! Aber muß man eigentlich Gutenberg nicht in Schutz nehmen, wenn ihm das inhaltlich wie äußerlich leichtfertig hergestellte Buch in die Schuhe geschoben werden soll? Ein Erfinder, der vielleicht ein halbes Menschenleben seiner Er findung unter allen möglichen Entbehrungen zum Opfer ge bracht hat, sollte die von ihm erfundene Kunst so nachlässig betrieben haben wie der Drucker des Missale? Trotzdem er es besser konnte, wie einzelne gut gedruckte Seiten desselben beweisen? Es wird einem schwer, dies anzunehmen. Mel besser paßte ein skrupelloser, leichtsinniger Mensch, der sich den Teufel um die bischöfliche Autorisation und die geistliche Revision scherte und auf eigene Faust ein Buch in die Welt setzte, das fast nicht zu brauchen war! Und das sollte Guten- bcrg gethan haben, nachdem er schon eine ganze Bibel ge druckt hatte, denn sie soll ja das erste Druckwerk überhaupt gewesen sein? Das Rosenthalsche Missale bleibt mir bis heute ein typographisches Rätsel, wenn seine Entstehung nicht, wie oben angeführt, erklärt werden kann. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Namen auf Ladenschildern. — Das Königliche Polizei- Präsidium zu Berlin giebt bekannt, daß an Stelle der Polizei verordnung vom 11. März 1896, betreffend die Angabe des Namens der Geschäftsinhaber auf den Ladenschildern, am 1. Januar 1900 laut Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 die folgenden 88 15a und 148 Nr. 14 der Reichs-Gewerbeordnung treten: 8 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirt schaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu er sehen, so genügt die Anbringung der Firma. Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit gesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maß gabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbe treibenden bestimmt ist. Sind mehr als zwei Beteiligte vor handen, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandenseien weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz ausgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen. 8 148 Nr. 14. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark und im Unoermögenssall mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 15a zuwiderhandelt. Gewerbetreibende, welche einen offenen Laden haben, und die jenigen, welche Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, werden aufgefordert, die hiernach erforderlichen Aenderungen in der Auf schrift ihrer Ladenschilder zur Vermeidung der Äestrafung recht zeitig vorzunehmen. Badische Verlagsdruckerei G. m. b. H. — Der ReichS- anzciger Nr. 283 vom 30. November veröffentlicht folgenden handelsgerichtlichen Eintrag: Karlsruhe. Bekanntmachung. Nr. 36 425. In die Handelsregister wurde eingetragen: In das Gesellschaftsregister zu Band IV O.-Z. 36 zur Firma Badische Verlagsdruckerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung: In der Versammlung der Gesellschafter vom 11. November 1899 wurde an Stelle des bisherigen Gesellschaftsvertrags ein neuer Gesellschaftsvertrag beschlossen. Hiernach hat die Gesellschaft ihren Sitz in Karlsruhe, die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. Der Zweck der Gesellschaft ist die Herstellung, der Verlag und der Vertrieb von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Druckwerken. Die Gesellschaft ist berechtigt, für diesen Zweck auch Grundstücke zu erwerben und sich an dem Unternehmen dritter Personen zu beteiligen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 60000 **) Faulmann, Geschichte der Vuchdruckerkunst. S. 92. Geschäftsführer (Admininistrator) ist der Vorsitzende des Auf sichtsrats. Die übrigen Geschäftsführer (Administratoren) werden durch Beschluß der Gesellschaft ernannt. Stellvertretende Geschäftsführer (Administratoren) sind die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats je weils für die Dauer ihrer Funktion im Aussichtsrat. Nur die Erklärung und Zeichnung zweier Administratoren oder eines Administrators und eines Mitglieds des Aufsichtsrats verpflichtet die Gesellschaft. Zu Geschäftsführern (Administratoren) sind ernannt: der Vor sitzende des Aufsichtsrats, Professor Or. Karl Heimburgcr in Karlsruhe, Edmund Sander in Karlsruhe und S. Siegfried Nassauer daselbst. Stellvertretende Geschäftsführer (Administratoren) sind: Fabri- tant vr. Adolf Richter in Pforzheim und Zeitungsverleger Leopold Sonncmann in Frankfurt a. M. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er folgen durch besondere Zuschriften an die im Gcsellschaftsbuche ver zeichnten Gesellschafter oder nach Wahl durch Einrücken in eines der von der Gesellschaft verlegten Blätter oder das amtliche Ver kündigungsblatt des Amtsgerichts Karlsruhe. Verlagsanstalt vormals G. I. Manz, Buch- und Kunstdruckerei, Aktien-Gesellschaft, München —Regens burg. — Im Reichsanzeiger Nr. 283 vom 30. November finden wir die Veröffentlichung des nachfolgenden handelsgerichtlichen Eintrags: Regensburg, 24. November 1899. Bekanntmachung. In der außerordentlichen Generalversammlung der Natio nalen Verlagsanstalt, Buch-und Kunstdruckerei, Aktien gesellschaft München — Reqensburq vom 14. November 1899 wurde beschlossen: 1. Die Firma der Gesellschaft lautet nunmehr: -Verlagsanstalt vormals G. I. Manz, Buch- und Kunst- druckcrei, Aktiengesellschaft München —Regensburg.- 2. Das Grundkapital zu 1500 000 wird auf 750 000 herabgesetzt. Zu diesem Zweck werden die ausgegebenen 1500 Aktien in der Weise zusammengelegt, daß für je 2 Stück eine Aktie auf den Nominalbetrag von 1000 gewährt wird. Die Durchführung der Herabsetzung geschieht in folgender Weise: s) Der Aufsichtsrat erläßt in den durch die Gesellschafts statuten bezeichneten Zeitungen die Aufforderung an die Besitzer von Aktien, ihre Aktien mit Coupons und Talon gegen Empfangs bestätigung bei dem Vorstande der Gesellschaft in München, Hof statt 5, innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an einzureichen, b. von den eingereichten Aktien werden 750 -siebenhundert fünfzig- Stück mit einem die Zusammenlegung konstatierenden Vermerke abgestempelt, mit fortlaufender neuer Nummer von 1 bis 750 versehen und sodann für je zwei eingereichte Aktien je eine abgcstempelte, ans den Nominalbetrag von 1000-eintausend-Mark lautend, zurückgegeben, o. für diejenigen Aktionäre, die nicht mindestens zwei oder eine durch zwei teilbare Zahl von Aktien cingereicht haben, besorgt das vom Vorstande zu bestimmende Bankhaus den provisions freien Ankauf oder Verkauf — je nach Auftrag — einer Aktie; im letzteren Falle (des Verkaufes) wird dem Aktionär der erzielte Erlös ausgehändigt. ck) für diejenigen Aktien, die nicht innerhalb der gegebenen Frist eingcreicht worden sind, führt der Vorstand die Zusammen legung selbständig in der Weise durch, daß für je zwei derselben je eine abgestempelte zusammengelegte Aktie mit Talon und Coupons an der Börse durch einen Sensal oder Kursmakler ver kauft und der erzielte Erlös gerichtlich hinterlegt, beziehungsweise an die Berechtigten nach Maßgabe des Besitzes ausbezahlt wird. Die Bestimmung des Verkaufstermines bleibt dem Vorstand überlassen, s) sind auf diese Weise 750 -siebenhundertfünfzig- Aktien durch Abstempelung zusammengelegt, so ist die nicht zur Ab stempelung gelangte zweite Akticnhälfte zu vernichten. Die voll zogene Vernichtung ist vom Vorstande und Aufsichtsrate durch Protokoll festzustellen. 3. Der bestehende Erneuerungsfonds wird aufgehoben und der Betrag desselben, sowie die durch die Aktienkapitalsherabsetzung frei werdende Summe zu 750000 zu Abschreibungen aus die Aktivposten der Bilanz verwendet. 4. Entsprechend diesen Beschlüssen werden die 88 1, 3 und 27 der Statuten geändert. Die Eintragung in das Handelsregister ist heute erfolgt. Im übrigen wird auf das notarielle, bei den Akten befindliche Protokoll zur erwähnten Generalversammlung verwiesen. Die Bibliothek Friedrichs des Großen. — Das deutsche Haus auf der Pariser Weltausstellung, das man seit einigen Wochen in den illustrierten Blättern sieht, wird neben der buch-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder