Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1899
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- 1899-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1899
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- Deutsch
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die zu wirksamer Abhilfe geeigneten Mittel. Als HauptUbel sei das drückende wirtschaftliche Uebergewicht der Musikverleger an zusehen, das durch die Konkurrenz der zu frühzeitig gemeinfrei werdenden Werke gegenüber denen der Lebenden noch fort und fort gesteigert werde. Gegenüber der Behauptung, daß der bedeutende Aufschwung unserer Musikpflege einzig und allein das Verdienst der billigen -Volksausgaben- sei, wird darauf verwiesen, daß er in un gleich größerem Maße der blühenden Entwickelung unserer Musik vereine zuzuschreibcn sei. Weiterhin wird in der Denkschrift darauf hingcwiesen, daß auch das Urheberrecht der Lebenden selbst (abgesehen von den Mängeln des Schutzfristspstems) nicht ge nügend geschützt sei. Insbesondere wird dagegen Widerspruch erhoben, daß das geltende Gesetz die nichtdramatischen Kom positionen hinsichtlich des Aufführungsrechtes wesentlich un günstiger behandle als die dramatischen Werke. Der bisher vor- geschriebcnc Ausführungsvorbehalt werde als doppelt drückend und ungerecht empfunden, da das Gesetz den wirtschaftlich schwachen und unkundigen Komponisten nicht gleichzeitig ein Mittel an die Hand gegeben habe, die wirtschaftlich stärkeren Verleger zum Auf druck des Vorbehaltes zu zwingen. Die Verleger ihrerseits hätten aber an einer rationellen Ausnutzung des Aufführungsrechtes kein Interesse, auch nicht die nötigen Mittel dazu, so daß die Kompo nisten eine Verwertung ihrer Aufführungsrechte überhaupt ganz fallen lassen inüßten. Erst durch gänzliche Beseitigung des Auf führungsvorbehalts, wie er im neuen Gesetzentwurf vorgesehen sei, werde der volle Rechtsschutz des Komponisten verwirklicht. Diese gesetzliche Neuerung werde die Gründung einer Centralstelle für die Wahrnehmung des musikalischen Aufführungsrechtes (Tantismcnanstalt) notwendig machen, lieber die Organisation einer solchen giebt die Denkschrift näheren Aufschluß. Der zweite Teil der Denkschrift beschäftigt sich mit einer ein gehenden Kritik des vorliegenden Gesetzentwurfes. Zu einer großen Reihe von Paragraphen wird die unbedingte Zustimmung der Komponisten ausgesprochen. Die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre wird für die Komponisten als wünschenswert erklärt, unter der Voraussetzung, daß — wie in den Uebergangsbestim- mungen des Gesetzes tatsächlich geschehen ist — das ungeschmä lerte Aufführungsrecht den Komponisten selbst (und nicht den Verlegern) zugesprochen und überdies durch das kommende Verlags- gesctz der Anteil am Vertrieb der Werke (durch eine Regelung der Auflagcnfragc) den Komponisten wirksamer als bisher gesichert werde. In der Neuordnung ihrer rechtlichen Beziehungen zu den Textdichtern erblicken die Komponisten teilweise eine Verschlechte rung. Als eine besonders schwere Schädigung ihrer Interessen empfinden sic die Freigabe des Nachdrucks für mechanische Musik instrumente und die weitgehende Einschränkung des Aufführungs rechts, durch die sie die Beseitigung des lästigen Vorbehaltes er kaufen sollen. In letzterer Beziehung wird von ihnen geltend gemacht, daß auf Grund solcher Einschränkungen die Durchführung eines mäßigen pauschalen Tantiämensystems schlechterdings un möglich sei. Post. Celluloidwaren. — Unsere gestrige Nachricht, be treffend Verpackung von Celluloidwaren, die wir der Tagespresse entnommen haben, findet seine Bestätigung durch nachfolgende Bekanntmachung im Reichsanzeiger vom 2. Dezember: »Vom 15. Dezember ab werden — zunächst auf Widerruf — Celluloidwaren, gleichviel, ob sie ganz oder nur zum Teil aus Celluloid bestehen, auch in einer Verpackung von starker Pappe innerhalb Deutschlands zur Postbeförderung zugelassen. Für Sendungen mit reinem Celluloid (als Rohstoff) ist nach wie vor eine Verpackung in festen Holzkisten erforderlich. Berlin IV., den 29. November 1899. Reichs-Postamt. I. Abteilung. Kraetke.» Post. — Die wichtigsten Neuerungen in den Portosätzen, die durch die vom Reichstag erledigte Postgesetznovelle in Geltung treten werden, seien in nachstehendem zusammengefaßt: Das Maximalgewicht des gewöhnlichen, für 10 ^ zu befördernden Briefes wird von 15 auf 20 g erhöht; die Portogebühren für den Orts verkehr werden auf den Nachbarortsverkehr, der sich zunächst auf 2248 Ortschaften erstrecken soll, ausgedehnt; für die Portogebühren im Orts- und Nachbarortsverkehr endlich tritt eine Verbilligung ein: für Postkarten auf 2 ->); für Drucksachen auf 2 bis 50 g, 3 H bis 100 g, 5 ^ bis 250 g, 10 ^ bis 500 g, 15 bis 1000 g; für Warenproben auf 5 H bis 250 g, auf 10 -ß bis 350 g. Telephon. — Die Fernsprechgebühren werden durch das neue im Reichstag verabschiedete Gesetz in folgender Weise neu geregelt. Sie werden vom 1. April 1900 an entweder in Form einer Bausch- gebllhr, oder in Form einer Grund- und Gesprächsgebühr erhoben. Im elfteren Falle kommt zur Erhebung: in Netzen bis 50 Teil nehmer jährlich 80 >6, bis 100 Teilnehmer 100 >6, bis 200 Teilnehmer 120 bis 500 Teilnehmer 140 bis 1000 150 bis 5000 160 ./I, bis 20000 170 ^ und darüber hinaus 180 für jeden Anschluß, der nicht weiter als 5 lew von dem Vermittelungsamt entfernt ist. Wünscht der Teil nehmer den anderen Zahlungsmodus, so hat er jährlich 60 ^ in Netzen von nicht über 1000 Teilnehmern, 75 ^ bis zu 5000 Teil nehmer, 90 ^ bis zu 20 000 Teilnehmer und 100 bei höherer Teilnehmerzahl als Grundgebühr, sowie für jedes Gespräch eine Gesprächsgebühr von 5 H (mindestens jährlich für 400 Gespräche) zu entrichten. In letzterem Falle darf sich der Teilnehmer die Gesprächsgebühr von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, erstatten lassen. — Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Orten wird für jede Verbindung bis 3 Minuten erhoben: 20 bei einer Entfernung bis 25 üw, 25 bis 50 Irin, 50 bis 100 lew, 1 ^ bis 500 lew, 1 ^ 50 bis 1000 Irin und 2 über 1000 Irin. Neuerungen im österreichischen Postverkehr. — Das oesterreichische Reichsgesetzblatt vom 1. Dezember publiziert eine Verordnung des Handelsministeriums vom 25. November 1899, durch welche Aenderungen im Postverkehr bekanntgegeben werden. Die wichtigsten Aenderungen sind, nach einer Zusammenstellung der -Neuen freien Presse», die folgenden: I. Die Bestellgebühren in Postorten mit nichtärarischen Post anstalten und in den Landbestellzirken, ferner das Zeitungsbcstell- geld werden abgeschafft. II. Es tritt eine neue Posttaxordnung ein, deren wichtigste Aenderungen die folgenden sind: 1. Im internationalen Postverkchr wird die Vrieftaxe von 10, beziehungsweise 20 Kreuzern für je 15 Gramm auf 25, beziehungs weise 50 Heller erhöht. Im Verkehr mit Serbien wird die Taxe von 7 und 14 Kreuzern auf 15 und 30 Heller ausgerundet. 2. Die Correspondenzkartcn werden im Verkehr mit Deutsch land und Montenegro von 2, beziehungsweise 4 Kreuzer auf 5, beziehungsweise 10 Heller hinaufgesetzt. 3. Bei Drucksachen wird im Verkehr mit Deutschland die erste und zweite Taxstufe von 2, beziehungsweise 3 Kreuzer auf 5 Heller umgercchnet. Die Mindestgebühr für Geschäftspapiere wird künftig statt 10 Kreuzer 25 Heller betragen. 4. Die Rckommandationsgebühr wird auf 25 Heller erhöht. 5. Die Postanweisungsgebühr beträgt im internationalen Verkehr für die ersten 100 Kronen des Anweisungsbetragcs 25 Heller für je 25 Kronen und für die 100 Kronen übersteigenden Beträge 25 Heller für je 50 Kronen, im Verkehr nach Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika aber 25 Heller für je 25 Kronen des ganzen Anweisungsbetrages. 6. Bei Wertbriefen, Wertschachteln und Postpaketen wird die Versicherungsgebühr künftig von je 300 Francs (300 Kronen) der Wertangabe bemessen. Die in diesen Verkehrszweigen vorkommenden Taxsätze von 13, bezw. 3 Kreuzer, werden auf 25, bezw. 5 Heller umgerechnet. 7. Der Vergütungsbetrag für eine während der Postbeförderung verlorene rekommandierte Sendung wird im gesamten Postverkehr auf 50 Kronen erhöht. Im inneren Postverkehr, sowie im Ver kehr mit Ungarn und dem Occupationsgebiet wird der Höchst betrag der Vergütung, die die Postverwaitung bei Paketen ohne Wertangabe im Falle des Verlustes, Abganges und der Be schädigung zu leisten hat, bei Paketen bis 3 Kilogramm auf 15, bei Paketen über 3 bis 5 Kilogramm auf 25 Kronen und für jedes weitere Kilogramm auf 5 Kronen erhöht. Im internationalen Verkehr wird, sofern nicht durch Sonderverträge andere Ent schädigungssätze bestimmt sind, der Höchstbetrag der zu zahlenden Vergütung bei Paketen ohne Wertangabe bis 5 Kilogramm ein schließlich künftig 25 Kronen betragen. Eine andere Verordnung regelt die Ausgabe neuer Post-, Telegraphen- und Telephon-Wertzeichen. Es werden die folgenden Wertzeichen dieser Art aufgelegt: a) Postfrankomarken: zu 1 Heller in violetter, zu 2 Heller in grauer, zu 3 Heller in brauner, zu 5 Heller in grüner, zu 6 Heller in orangcgelber, zu 10 Heller in rosaroter, zu 20 Heller in rotbrauner, zu 25 Heller in dunkel blauer, zu 30 Heller in rotvioletter, zu 40 Heller in hellgrüner, zu 50 Heller in blauer, zu 60 Heller in brauner, zu 1 Krone in rosaroter, zu 2 Kronen in grauvioletter und zu 4 Kronen in hell grüner Farbe; b) Postportomarken: zu 1, 2, 4, 6, 10, 12, 15, 20, 40 und 100 Heller in dunkelbrauner Farbe; o) Zeitungs-Franko- marken: zu 2 Heller in dunkelblauer, zu 6 Heller in orange gelber, zu 10 Heller in brauner und zu 20 Heller in roter Farbe. Der Verkaufspreis der neuen Postanweisungs- und Postauf- trags-Blanketts wird mit 2 Heller pro Stück festgesetzt. Die Verordnung enthält die genaue Beschreibung der neuen Postwertzeichen, die sämtlich, mit Ausnahme der Zeitungsmarken, das Kopfbild des Kaisers tragen. Die neuen Briefmarken werden Anfang Dezember in den Verkehr gesetzt und können sofort zur Frankierung benutzt werden. Von den gegenwärtig in Verwendung stehenden Postwert-
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