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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1899
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- Deutsch
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285, 8. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9429 besteuerung verzichtet und dafür insbesondere für alle regel mäßigen musikalischen Veranstaltungen (Abonnementskonzerte von Musikvereinen und dergleichen) ein billiges Pauschal system durchführen will. Die einmalige Abgabe für alle von einem solchen ständigen Unternehmen während eines Jahres zu veranstaltenden Aufführungen soll nach einem sehr mäßigen Durchschnitt — etwa 1 bis 3o/<, — berechnet werden. »Für einen sehr großen Kreis von musikalischen Unternehmungen, Vereinen rc. wäre nach diesem System die Abgabe thatsächlich nur als eine ganz minimale Jahressteuer (von etwa 1 bis 5 anzusehen, gewissermaßen nur als Rckognitionsgebühr für die unserseits generell erteilte Ge nehmigung zur Aufführung aller Werke unseres Repertoires.« Dafür soll sie aber auch den ganzen uneingeschränkten weiten Kreis aller Aufführungsmöglichkeiten zur Bcitragsleistuug heran- ziehen dürfen. Da dies der Entwurf des Gesetzes aber nicht beabsichtigt, so wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Jahrcs- steuer recht bald erhöht werden müssen. Die Verteilung der Tantieme soll derart stattsinden, daß ^ den Komponisten, r/« den Musikoerlegern zu gute kommen. Bei Vokalwerken soll auch der Textdichter bedacht werden, und zwar ebenfalls mit >/<, das dann von dem Komponistenanteil abgeht. Bei den Vorverhandlungen, die die Genossenschaft mit den Musikverlegern (Andre, Bock, Cranz, Forberg, Fürstner, Lienau-Schlesinger, Ries L Erler, Sander-Leuckart, Strecker- Schott, Simrock u. a.) gepflogen haben, ist ein Einverständnis darüber erzielt worden, daß von allen durch die Centralstelle erhobenen Aufführungsgebühren vorweg ein Betrag von 10o/g in Abzug gebracht werde, der ausschließlich einer Unter stützungskasse der Genossenschaft zufallen soll. Nach diesen Darlegungen tritt die Denkschrift in die Betrachtung der Einzelheiten des Gesetzentwurfs ein. Als unbedingte Verbesserungen erkennt sie an: das Heimfallsrecht des Fiskus in Fällen des Ablebens des erblosen Komponisten, das geteilte Verlagsrecht, das Aenderungsverbot für Kompo sitionen, den Wegfall der Notwendigkeit des Aufführungs vorbehalts für nichtdramatische Musik, das Verbot jeder Vervielfältigung und die Vorschriften über die Aufnahme von Kompositionen in Sammelwerke. Als bedingte Verbesserung wird betrachtet zunächst der Schutz der Melodie; doch soll eine wirklich ernste künst lerische Bearbeitung (Variation) freigegeben werden und der Ausdruck »erkennbare Melodieen» durch »eine oder mehrere erkennbare Melodieen« ersetzt werden. Auch die Verlänge rung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers wird unter die bedingten Verbesserungen gerechnet, weil man das volle Aufführungsrecht und den Anteil am Vertrieb gesichert haben will. Daß das Aufführungsrecht ebenfalls verlängert wird, ist doch selbstverständlich, und be züglich des Vertriebsanteils wird auf die künftige Regelung des Verlagsrechts hingewiesen. Als unbedingte Verschlechterung wird das Verbot der vollkommen freien, künstlerischen Bearbeitung eines litte- rarischen Werkes als Operntext bezeichnet, und in diesen Aus führungen kommt ein Stück gehörigen Egoismus zu Tage. Man kämpft mit allen Mitteln gegen jede Art von Verwer tung seiner eigenen Werke und fordert in einem Atem für sich selbst die Freiheit, sich fremder litterarischer Werke be dingungslos bemächtigen zu dürfen! Der Gesetzentwurf enthält schon eine schreiende Ungerechtigkeit gegenüber den Lieder dichtern, die — wenn sie ihre Texte nicht sofort mit einer Komposition veröffentlichen — den Komponisten gegenüber- völlig vogelfrei sind; aber das ist den letzteren, die so eifer süchtig auf die Wahrung ihrer Rechte bedacht sind, noch nicht genug: sie wollen auch noch den beliebigen freien Abdruck der Liedertexte ohne Musik in den Konzert programmen für sich. Das wird ihnen jedoch wohl nicht zugestanden werden. Richtig ist die Auffassung, daß die Freiheit des Nach drucks musikalischer Werke für mechanische Musikinstrumente eine erhebliche und gänzlich ungerechtfertigte Verschlechterung des Gesetzes bedeutet. Indes, wenn die Komponisten das Recht der Aufführung für »den ganzen uneingeschränkten weiten Kreis aller Aufführungsmöglichkeiten« erhalten und davon Tantiemen ziehen, so dürfte die Freiheit dieses Nach drucks nicht allein unbedenklich, sondern geradezu, um einer Doppelbesteuerung vorzubeugen, geboten erscheinen, wenigstens für solche Instrumente, die nur gegen ein automatisch er hobenes Entgelt spielen. Zu den Verschlechterungen des geltenden Rechts wird von der Denkschrift auch der 8 26 des Entwurfs gerechnet, der Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten ge stattet, wenn sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, also bei Volksfesten, Tanzlustbarkeiten, zu wohlthätigen Zwecken, in geschlossenen Vereinen rc. Mit Recht weist die Denkschrift darauf hin, daß bisher alle solche Aufführungen von der Erlaubnis des Urhebers abhängig waren, wenn überhaupt der Komponist sich das Aufführungsrecht Vorbehalten hatte. Besonders wird hervorgehoben, daß gerade diejenigen In stitute und Vereine, die heutzutage unentgeltliche Aufführungen sich leisten können, durchweg zu den kapitalkräftigsten ge hören und demgemäß eine etwaige Besteuerung gar nicht verspüren würden, während andere Vereine nur deshalb ge zwungen sind, Aufführungen gegen Entgelt zu veranstalten, weil sie mangels eines entsprechenden Gesellschafts- oder Stiftungsvermögens ohne eine solche Einnahme überhaupt nicht existieren können. Volksfeste und Wohlthätigkeits- vorstellungen, bei denen die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten, sollen auch nach der Denkschrift von der Abgabe befreit sein, Tanzlnstbarkeiten jedoch nicht, ebensowenig die Vorträge umherziehender Sänger und Musiker, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet. Die Einwendungen, die gegen den Z 26 erhoben werden, scheinen durchgehends gerechtfertigt. Auch A 39, der den unrechtmäßig Aufführenden zum Schadenersatz verpflichtet, erscheint gegen die bisherigen KZ 54 und 55 insofern als ein Rückschritt, als von jetzt ab der Schadenersatz an den Nachweis des Schadens geknüpft ist, während bisher dem Berechtigten der ganze Betrag der Einnahme der unrechtmäßigen Aufführung ohne Abzug der Kosten zugesprochen wurde. Bekanntlich will der Entwurf nur die Vorsätzlichkeit des Nachdrucks, nicht auch, wie früher, die Fahrlässigkeit bestraft wissen. Auch gegen diese Neuerung erheben die Komponisten ihre Stimme, indem sie ausführen, daß erfahrungsgemäß die ineisten Rechtsverletzungen im Gebiete des Urheberrechts aus Fahrlässigkeit geschähen. Würde diese nun straffrei gelassen, so wäre damit dem Urheber die Verpflichtung zugeschoben, den Vorsatz des Schuldigen nachzuweisen, während es zweck mäßiger und gerechter sei, dem Richter die Entscheidung zu überlassen, ob er nach den Verteidigungsgründen Vorsatz oder Fahrlässigkeit annehmen will. Endlich findet die Denkschrift auch in dem Z 67, Absatz 1 des Entwurfs einen Stein des Anstoßes, der aber unseres Erachtens von so geringer praktischer Bedeutung ist, daß wir hier von der Erörterung absehen können. In einer Schluß apotheose wird noch einmal auf die staatliche Hilfe angespielt und der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß man einmal »gerechtermaßen doch wohl auch zum Schutze des geistigen Arbeiters gegen die, seine Existenz untergrabende, schranken lose Ausbeutung die nötigen Imperative zu finden vermöge. Gerade in unserer, von Materialismus durchsetzten Zeit, da !so viele wähnen, die Handarbeit allein mache die Völker tz«chr»ul>Irchjtsl»«k Jahrzan». 1249
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