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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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5450 Börsenblatt s. d. Lisch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 112, 15. Mai 1908. die wichtigsten Reproduktionsarten enthält, zu Rate zu ziehen. Der dritte Abschnitt handelt vom Papier und der vierte von der eigentlichen Herstellung des Buches (Satz, Druck, Jllustra- tionswesen, Binden). Zahlreiche Abbildungen, teilweise auf separaten Tafeln, dienen zur Erläuterung des Textes. — Mit besonderer Befriedigung wird man in buchhändlcrischen Kreisen das Schlußkapitel »Der buchhändlerische Vertrieb« lesen. Was Professor Unger über die Initiative des Ver legers überhaupt, und insbesondere beim Zustandekommen von Sammelwerken, über die Fürsorge des Verlegers bei Her stellung und Vertrieb sagt, verdient dankbare Anerkennung. Der Verfasser warnt vor dem Selbstverlag und empfiehlt eventuell den Kommissionsverlag. Daß die Schwierigkeit des Verlags geschäftes ausschließlich in der Kalkulation liege, möchte ich bezweifeln. Wichtiger scheint mir die Beurteilung des Marktes, d. h. das Interesse, die Neigung, Vorliebe und Aufnahme fähigkeit des Publikums. Bei Erläuterung des buchhänd lerischen Betriebes meint auch Unger — gleich Prager in dem von mir kürzlich in diesem Blatte besprochenen Buche (1908, Nr. 47 u. 61) —, daß die Abzahlungsgeschäfte (Reise geschäfte) in vieler Hinsicht den eigentlichen Buchhandel schädigten. Weder der Berliner Buchhändler noch der Wiener Professor bringt für diese Behauptung zwingende Beweise. Dem Ungerschen Buche gebührt ein Platz in der Hand bibliothek des Verlegers. Er wird das Werk namentlich den Autoren wärmstens zur Information empfehlen und es selbst mit Vorteil benutzen. * * » »In Österreich beschlagnahmt.« — »In Österreich ver boten.« Notizen mit diesen Überschriften begegnet man, zumal in jüngster Zeit wiederholt im Börsenblatt; der rege literarische Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Öster reich, sowie das Interesse, das die deutschen Verleger an einer ungestörten Verbreitung ihrer Zeitschriften und Bücher in Österreich haben, werden die nachstehenden Bemerkungen, die den Zweck haben, die behördlichen Verfügungen zu erklären, rechtfertigen. Von den Fällen abgesehen, wo die Beanstandungen wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit erfolgen, handelt es sich zumeist um Verfehlungen gegen die 88 63 und 64 des Strafgesetzes. Paragraph 63 lautet mit Hinweglassung der für den Buchhändler überflüssigen Worte: »Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser verletzt, es geschehe durch . . . Druckwerke, Mit teilung oder Verbreitung von bildlichen Darstellungen oder Schriften, macht sich des Verbrechens der Majestäts beleidigung schuldig und ist mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen«. Z 64. Werden derlei Handlungen oder tätliche Be leidigungen gegen andere Mitglieder des kaiserlichen Hauses vorgenommen, so sind sie, insofern sich darin nicht ein schweres verpöntes Verbrechen darstellt, als Verbrechen mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Unter den Paragraph 63, der — nach Lammasch, Grundriß des Strafrechts — die unrichtig als Majestäts beleidigung bezeichnete Verletzung der dem Staatsoberhaupte schuldigen Ehrfurcht verfolgt, fallen auch alle bildlichen Dar stellungen des Monarchen, die auf humoristische Wirkung abzielen, also insbesondere Karikaturen. Die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes in Strafsachen haben der Wirk samkeit des Paragraphen den weitesten Raum gegeben; so ist es irrelevant, ob die Äußerung die Regierungstätigkeit oder das Privatleben betrifft, und ebenso gegenstandlos, ob sie sich auf das Verhalten nach der Thronbesteigung bezieht oder auf das derselben vorhergehende. Wahrheitsbeweis und Beweis objektiv begründeter bona üäe8 sind aus geschlossen. Im Schutzbereiche des Z 64 find — so bemerken die Kommentare entsprechend den ergangenen Entscheidungen — auch verstorbene Mitglieder des Kaiserhauses inbegriffen, so können z. B. auch Angriffe auf Kaiser Rudolf von Habs burg, den Ahnherrn der kaiserlichen Dynastie, den Delikts tatbestand begründen, ja es wird betont, daß auch die an einen fremden Souverän verehelichten Erzherzoginnen für ihre Person in dem Verhältnisse eines Mitgliedes der kaiserlichen Familie verbleiben, so daß auch sie durch den Z 64 geschützt erscheinen. Erhebt auch die Strafrechtstheorie mitunter Einwendungen gegen eine so weitgehende Auslegung — die viel wirksamere und einflußreichere Praxis der Gerichte spricht Recht nach der oben erwähnten Auffassung. Die Redaktionen reichsdeutscher Witzblätter sollten, wenn sie auf Absatz in Österreich rechnen, diese gesetzlichen Vorschriften respektieren und bedenken, daß von der Preß- behörde in jeder humoristischen Zeichnung oder gar Karikatur des Kaisers oder eines Mitgliedes der kaiserlichen Familie eine Ehrfurchtsverletzung erblickt werden muß. Auch die dem Bedürfnisse nach Intimitäten entsprechenden, literarisch meist ganz wertlosen Schilderungen aus dem Familienleben des Kaisers oder der kaiserlichen Familie — mögen sie auch bereits verstorbene Mitglieder, wie die verewigte Kaiserin oder den Kronprinzen betreffen — verstoßen in der Regel gegen die beiden zitierten Paragraphen des Strafgesetzes. Im österreichischen Reichsrate und wohl in den meisten Parlamenten gilt der Grundsatz: Die Krone soll nicht in die Debatte gezogen werden. Dies sollten auch die Schriftsteller, Redakteure und Verleger befolgen. Die Literatur hat nichts dabei zu verlieren, und dem österreichischen Sortimenter würden manche Unannehmlichkeiten, mancher Arger und Zeitverlust erspart bleiben — ganz zu schweigen von eventuellen ernsteren Folgen, von denen die oft unbewußten Verbreiter verbotener Schriften bedroht sind. * * Es ist 7^ Uhr abends. Ein richtiger Aprilabend. Draußen wollen die Winterstürme noch immer nicht weichen und der Regen klatscht in ermüdender Monotonie an die Fensterscheiben. Drinnen herrscht volle Tätigkeit, die Federn fliegen über das Papier. Am Auslieferungsschalter erscheint ein blasser, halbwüchsiger Bursche, der mit nassen, steifen Fingern einen verschmierten Verlangzettel übergibt: 13/12 Nummern einer billigen Bibliothek gemischt, Nettopreis rund 1 L 50 b. Während der Knabe sich schlaftrunken an den Schalter lehnt, besteigt der Auslieferer das buchhändlerische Schlachtroß, die Leiter, sucht die verschiedenen Nummern heraus, verbucht den interessanten Vorfall und übergibt die Sendung nebst Barfaktur der Kassiererin, diese macht ebenfalls die vorgeschriebenen Buchungen, und es erübrigt nur noch das Zahlungsgeschäft, das nicht ohne Umständlich keit vor sich geht, da der Bote meist kein Kleingeld hat und auf eine Zwanzigkronennote zurückbekommen muß. Endlich — wenige Minuten vor acht Uhr — geht der Junge nach Hause, das heißt, er macht mehr oder minder rasch den Weg nach seinem Geschäftslokal, das in einem der äußeren Bezirke liegt, und wo er kaum vor 8i/z Uhr anlangen kann. Dort hat er noch einige Dienste zu leisten, Pakete zu packen und in vielen Fällen noch am selben Abend den Kunden zuzustellen! Muß das sein? Ja, sagen die euren, denn der Buchhändler hat das Publikum prompt und aufmerksam zu bedienen. — Manche aber werden der Ansicht zuneigen, daß es an der Zeit ist, auch im Buch handel Raum für eine moderne Betriebsorganisation zu schaffen; darunter wäre in erster Linie — für Verlags und Auslieferungsgeschäfte — die englische Arbeitszeit zu verstehen. Unter dem Schlagworte »Durch arbeiten« hat
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