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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1899
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- Deutsch
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9494 Nichtamtlicher Teil. ^ 286 9. Dezember 1899. willigung des Urhebers abhängig gemacht, der im Falle einer Zuwiderhandlung auch stets die Vernichtung der Exemplare gemäß 8 42 veranlassen kann. Soweit der Verfasser die Befugnis zur Verbreitung einem anderen übertragen hat, wird davon auszugehen sein, daß Dritte, die von dem letzteren unmittelbar oder mittelbar Exemplare in berechtigter Weise erworben haben, regelmäßig befugt sind, diese Exemplare ihrerseits weiter zu verbreiten. Indessen ist, da auch das Ver leihen im Sinne des Entwurfs eine Verbreitung enthält, der Schriftsteller nicht gehindert, sein Buch, etwa mittels Auf drucks eines Vorbehalts, der Benutzung durch Leihbibliotheken zu entziehen.« Diese Erweiterung des Urheberrechtes ist, wie sich hieraus ergiebt, aus die Leihbibliotheken zugeschnitten. In einer Be sprechung des Entwurfs durch Professor vr. H. M. Schuster in der Beilage zur »Allgemeinen Zeitung« vom 24. Oktober (Nr. 243) erfährt diese Absicht eine scharfe Kritik. »Der Vor behalt der Benutzung einzelner rechtmäßiger Exemplare zum Verleihen«, heißt es da, »ist nicht nur eine juristisch unrichtige Ausdehnung des Gedankens einer Verfügung über das Werk auf eine Verfügung über das einzelne Exemplar, die in Widerspruch mit dem körperlichen Eigentum an diesem letzteren steht, sondern sie ist geradezu der Tod eines ganzen litterarischen Industriezweigs und Bildungsmittels, nämlich nicht nur der entgeltlichen Leihbibliotheken, sondern auch der unentgeltlichen. Uebrigens könnte nach dieser Auffassung der Urheber auch den Verkauf und die Verpfändung einzelner Exemplare verbieten, und es wäre somit auch der Anttquar- buchhandel ruiniert, ganz abgesehen davon, daß dadurch manchen, z. B. den Hinterbliebenen eines Bibliotheksbesitzers, das einzige ihnen hinterlassene Gut unveräußerlich, also wert los gemacht werden würde.« — Ganz so tragisch ist die Be stimmung wohl nicht zu nehmen, da bei unentgeltlichen Leih bibliotheken, also Volksbibibliotheken und -Lesehallen von einer gewerblichen Verbreitung wohl kaum gesprochen werden kann. Auch den Ruin des Antiquariats schließt die oben mitgeteilte Begründung aus. Allein außer diesem ausgesprochenen Zweck, der sich gegen die Leihbibliotheken wendet, hat diese Erweiterung der Urheberrechte auch noch eine andere Folgerung, die bisher meines Wissens noch außer acht gelassen worden ist und die jedenfalls den unangenehmen, nicht gewollten »Neben wirkungen« beizuzählen ist. Im Verlagsverttag überträgt der Urheber seine Be fugnis der ausschließlichen Verbreitung auf den Verleger; das ist ein wesentlicher Punkt im Begriffe des Verlagsvertrags, und, wie die angeführten Motive wenigstens erkennen lassen, ist die selbstverständliche Voraussetzung, daß der Erwerber dieses Rechtes seinerseits befugt sein soll, es auch an Dritte, nämlich an Sortimenter, zu übertragen. In eine eigentümliche Lage kommt dagegen der Selbstverleger. Er Hai als Urheber nun das ausschließliche Verlagsrecht und behält es naturgemäß so lange, als er es nicht an Andere über trägt. Durch den buchhändlerischen Vertrieb geschieht dies letztere selbstverständlich für die Exemplare, die er dem Sortiment übergiebt. Für die übrigen, auf seinem Lager befindlichen Exemplare steht ihm dagegen die alleinige Be fugnis des gewerbsmäßigen Vertriebs, also des Verkaufs an Dritte, zu. Hierdurch werden aber diese Exemplare so gut wie unpfändbar. Sie unterliegen selbstverständlich als greif bares Eigentum des Selbstverlegers der Pfändung, denn diese ist keine gewerbsmäßige Verbreitung; aber der neue Besitzer, mit dem ja der Urheber keinen Verlagsvertrag abzuschließen gezwungen werden kann, erwirbt mit den Exemplaren nicht das Urheberrecht und folglich auch nicht das daraus fließende Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung, das vielmehr dem Urheber, der in unserem Falle mit dem Verleger identisch ist, so lange zustehl, als er es nicht an einen Anderen überträgt; es kann ihm auch nicht mitgepfändet werden, denn das Ur heberrecht, wovon ja das Recht der ausschließlichen Ver breitung ein Teil ist, ist ja nach dem Entwurf unpfändbar! Es mag zweifelhaft sein, ob der Verkauf im ganzen an einen Anderen unter den Begriff der gewerbsmäßigen Verbreitung fällt; zweifellos ist aber, daß die einzelnen Exemplare nicht verkauft werden können, und zwar, nach tz 40 des Ent wurfs, wenn der Verkauf vorsätzlich geschieht, unter An drohung einer Strafe bis zu 3000 oder Gefängnis bis zu sechs Monaten. Daneben unterliegen nach K 42 die widerrechtlich verbreiteten Exemplare der Vernichtung, und nicht nur diese, sondern auch alle Exemplare, die sich im Eigentums der ... an der gewerbsmäßigen Verbrei tung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden! Es würde hier der ganz unerhörte Fall Vorkommen, daß sogar Exemplare, die sich im Privatbesitz befinden, der Konfiskation und der Vernichtung anheimfallen! Der Zweck und selbst der Begriff der Pfändung geht also bei einer Pfändung von Exemplaren bei dem Selbstverleger voll ständig verloren. Gelangen Exemplare des Selbstverlegers in die Konkursmasse, so gerät der Ankäufer natürlich in dieselbe unnatürliche Lage, denn »auf die Vernichtung (wider rechtlich verbreiteter Exemplare) ist auch dann zu erkennen, wenn ... die widerrechtliche Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt« (Z 42). Daß solche Folgerungen aus dieser Erweiterung des Urheberrechts nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, ist einleuchtend; aber sie dürften deswegen nicht minder zutreffend sein. Jedenfalls sind sie geeignet, die Bedenken gegen diese »Verstärkung« des Urheber rechts zu vermehren, ja diese letztere ganz unmöglich zu machen! G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Erleichterungen der Presse in Rußland. (Vgl. Nr. 285 d. Bl.) — In Ergänzung unserer gestrigen Mitteilung über er wartete Erleichterungen der russischen Presse tragen wir nach der Neuen Freien Presse nach, was dieser darüber aus St. Petersburg geschrieben wird: -Die Wirkung der seiner Zeit dem Zar Nikolaus II. von den russischen Schriftstellern überreichten Petition um Gewährung der Preßfreiheit in Rußland beginnt sich erst jetzt zu äußern, allerdings nicht in dem von den Petenten angestrebten Maße, aber doch in einer Form, die für die Entwickelung der russischen Presse von wohlthuender Bedeutung sein dürfte. Der neue Minister des Innern, Jägermeister Sipjagin, soll im Prinzipc beschlossen haben, die unter Alexander III. geschaffenen Beschränkungen der Preß freiheit aufzuheben und den russischen Blättern zu gestatten, die Maßnahmen der Regierung einer sachlichen Kritik zu unter ziehen. Anderseits beabsichtigt Sipjagin, einige Preßvergehen der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte zu unterstellen, die Kautionen abzuschaffen und das Verwarnungssystem dahin abzuändern, daß die dritte Verwarnung nicht die Sistierung der Zeitung nach sich iehen soll, wie es bis jetzt der Fall ist. Alle diese Erleichterungen ür die russische Presse, die der Zar selbst herbeiwünscht, sollen einem erst zu bildenden Preßkomitee zur detaillierten Ausarbei tung übergeben werden. Da der Chef der Ober-Preßverwaltung, Staatsrat Solowjew, mit der von Sipjagin geplanten Milderung der geltenden drakonischen Preßbestimmungen einverstanden ist, so dürften die Arbeiten des einzusetzenden Preßkomitees zu gunsten der russischen Presse ausfallen. Jedenfalls gilt es als sicher, daß die Lage der russischen Presse demnächst eine Besserung erfahren werde.- Gutenberg-Jubiläum in Mainz 1900. — Vom Vorstand des Vereins -Mainzer Liedertafel und Damengesang verein- liegt uns ein Cirkular vor, das die Vereinsmitglieder auffordert, das Fest der Fünfhundertjahrfeier Gutenbergs, das im nächsten Juni an der Wiege der Buchdruckerkunst gefeiert werden soll, mit allen Mitteln und in jeder Weise zu unterstützen. Die Aufforderung ist ein beredtes Zeugnis dafür, mit welcher Be geisterung und Opferfreudigkeit die Mainzer sich zur Feier rüsten. Es heißt darin: .... -In dem weitleuchtenden Strahlenglanze deutscher Erfindungen, die der Welt eine unermeßliche Fülle von Wohl-
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