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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1899
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- Deutsch
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9624 Nichtamtliche Teil. 290, 14. Dezember 1899. des Buch- zum Zeitungsverleger könnte also nur dann in unserem Falle miteinander in Parallele gestellt werden, wenn es eine Polizeiverordnung zur Bespechung von Büchern gäbe, was aber bisher noch nirgend der Fall sein dürfte. Zudem kommt bei Pferdebahn und Droschke der Vertrag nicht durch das Aufsteigen zu stände, sondern erst durch die Lösung des Billets, bezw. den Auftrag des Einsteigenden, ihn da- und dorthin zu fahren- und die Annahme des Kutschers, die natürlich nicht einer besonderen Erklärung bedarf, sondern in dem einfachen Losfahren liegen kann. Verweigert er die Be förderung, so verwirkt er lediglich eine Polizeistrafe, soweit wenigstens nicht lokalrechtliche oder einzelstaatliche Vorschriften eingreifen. Um nun ein für allemal die sonderbare, irrige Auf fassung, daß durch das Einsenden und das Annehmen der Rezensionsexemplare ein Vertrag zu stände komme, zu wider legen, muß ich etwas weiter ausholen. Das alte Handelsgesetzbuch hatte in Z 337 folgende Be stimmung: »Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern ge schieht, oder bei welchen die Ware- der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.« Hier ist freilich nur vom Kauf die Rede; die Bestimmung wurde aber stets auch für jedes Handelsgeschäft als bindend betrachtet. Das neue Handelsgesetzbuch hat diesen Artikel nicht mehr, weil das Bürgerliche Gesetzbuch die bezüglichen Verhältnisse, regelt. Dieses aber hat die Bestimmung als so selbstverständ» lich erachtet, daß sie gar nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen und nur noch in den Motiven behandelt wurde. Dort nun heißt es:*) »Nicht jede einem Anderen gegenüber abgegebene, die Herbeiführung eines Vertrages einleitende Willens erklärung ist ein den Erklärenden (also in unserem Falle nach der Ansicht von Riß die Zeitung, wenn ich so den Zeitungsverleger oder Redakteur bezeichne) bindender Vertrags- antrag. Voraussetzung ist, daß der Wille des Erklärenden darauf geht . . . Diese Voraussetzung trifft ferner der Regel nach nicht zu bei den im gewöhnlichen Verkehre täglich vor kommenden Anerbietungen zum Verkaufen oder Kaufen, zum Vermieten oder Mieten, zu Dienst- oder Arbeitsleistungen . . . Bei derartigen Erklärungen . . . geht der Wille des Anbietenden erfahrungsgemäß nicht dahin, sich irgend jemand für den Fall seiner Zustimmung un mittelbar zu verpflichten. Die offensichtliche Absicht ist vielmehr nur die, das Publikum auf die Gelegenheit zum Kaufen, Verkaufen, Mieten, Vermieten, Verfrachten, Reisen u. s. w. hinzuweisen und zugleich die Geneigtheit zur Ent gegennahme von Vertragsanträgen zu erklären . . . Einer besonderen Vorschrift in dieser Richtung bedarf es nicht. Der Begriff des Vertragsantrages, die maßgebende Bedeutung des Willens des Anbietenden für die rechtliche Tragweite seiner Erklärung bringen von selbst mit sich, daß derartige An gebote unverbindlich sind.« Hiermit ist also unwiderleglich festgestellt, daß die Zeitung niemals durch die bloße Thatsache des Vorhandenseins einer Rubrik für Rezensionen ein bindendes Vertragsanerbieten macht. Sie reizt damit höchstens den Buchverleger, ihm ein Anerbieten einzureichen, gerade wie der Kaufmann durch seine Schaufensterauslage. Aber ebensowenig wie der Kauf mann deshalb gezwungen ist, aus dieser Auslage an jeden, der ihm nicht paßt (auf Grund eines aus dem Auslegen etwa zu konstruierenden Vertragsangebotes) zu verkaufen,**) *) Motive zu dem Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bd. 1. Berlin 1888. S. 166 u f. **) Das Recht- des Kaufmanns, nur demjenigen zu verkaufen^ dem er verkaufen will, erleidet lediglich durch das Spezialgesetz ebensowenig verpflichtet sich die Zeitung durch die Thatsache, daß sie Rezensionen bringt- zu irgend einer Leistung. Aber nehmen wir selbst einmal an, es komme wirklich durch die Einsendung des Rezensionsexemplars, weil das An gebot von der Zeitung ausgehe, ein Vertrag zu stände. Da bei den Rezensionsexemplaren eine Schenkung ausgeschlossen ist, so übernehmen beide vertragschließende Teile die Ver pflichtung einer Leistung. Der erste Paragraph der Lehre vom Vertrag (145 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmt, daß derjenige, der einem Anderen die Schließung eines Ver trages anträgt (bei der Annahme von Riß also die Zeitung), an den Vertrag gebunden sei, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen habe. Nach Riß verpflichtet sich die Zeitung also mindestens zur (Titel-) Anzeige des ein gesandten Werkes. Was geschieht aber, wenn sie die Ver pflichtung, die ihr der Vertrag auferlegt, trotz tz 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfüllt? Wenn der eine Teil die ihm im Vertrag auferlegte Ver pflichtung nicht erfüllt, so kann ihm der andere Teil nach K 326 des Bürgerlichem Gesetzbuches zur Bewirküng der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablauf dieser Frist kann er (also in unserem Falle der Buchverleger) vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Dieser würde mindestens darin bestehen, daß die empfangene Leistung (das Rezensions exemplar) zurückgewährt würde. Die Zeitung wäre also ohne jeden Zweifel, zur Rücksendung des nicht angezeigten Buches auf ihre Kosten verpflichtet. Diesen einzig möglichen End schluß zieht allerdings Riß nicht; er sagt vielmehr (von seiner Annahme aus also irrigerweise), daß- die Zeitung, die nach ihm in einem giltigen Vertragsverhältnis mit dem Verleger steht, zur Rücksendung auch dann nicht verpflichtet sei, wenn sie die Vertragsleistung nicht gewährt, mit anderen Worten also: es kommt durch die llebersendung ein Vertrag zu stände; er braucht aber von seiten der Zeitung nicht erfüllt zu werden, ohne daß die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für ste irgendwelche Folgen nach sich zöge! Hier wären mir bei einem Widersinn angelangt. Der in Frage stehende Artikel stellt sodann die Behauptung auf, das Angebot stimme bei allen Zeitschriften darin überein, daß alle Rezensionsexemplare mit der Einsendung in das Eigentum der Zeitschrift übergehen. Bei der llebersendung eine stillschweigende Bedingung zu unterstellen, daß das Werk, wenn leine Besprechung erfolgt, im Eigentum des Absenders verbleibe, sei rechtlich unmöglich. Auch das ist eine irrige Auffassung. Da es sich bei Rezensionsexemplaren, wie schon gesagt, durchaus nicht um eine Schenkung handelt, so macht der Verleger den Uebergang des übersandten Buches in das Eigentum der Zeitung erst von der Bedingung abhängig, daß eine Anzeige oder Besprechung erscheint. Es ist auch irrig, anzunehmen, alle Redaktionen hätten eine so falsche Vorstellung des Rechtsverhältnisses der Rezensionsexemplare, wonach sie durch die llebersendung allein schon in den Besitz gelangten. Müßte der Verleger schon bei der Absendung sein Eigentumsrecht aufgeben, so verlöre er auch das ihm nach Riß zustehende Recht, sich sein Buch im Falle der Nichtanzeige bei der Zeitung wieder zu holen. Das Beispiel von dem Weinhändler, der eine Flasche Wein zur Probe verschickt, ist allerdings zutreffend, wenn es richtig betrachtet wird, nicht aber, wie es von Riß geschieht. Der Weinhändler liefert die Weinprobe zum Probieren Wenn aber sein Antrag (auf Probieren) abgelehnt wird, so geht die Probe mit Nichten in das Eigentum des Empfängers über, gegen den unlauteren Wettbewerb insofern eine ausnahmsweise Einschränkung, als die mit Preisen versehenen Artikel im Schau fenster zu. diesen Preisen abgegeben werden müssen-
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