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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1899
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- Deutsch
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9650 Nichtamtlicher Teil. 291, 15. Dezember 1899. L.. I'ontsmoirls in Vsris. LsninZsitnsr, §., Uno^oloxsäis äss seenrsnose. 1'ouis I. 4" gg Ir. Usollstts L 01s. in knris. LIms.ns.oii Uselistis 1900. 12". 1 Ir. 50 o. Os^ot, L., 1'ImsAg cts Is kvinino. 8". 30 Ir. H. 03g.rls8-1ds.vsu2s3o in 3srls. Ilsislllg, Lrmss xortslivss krsn^sisss st strsn^örss. 4 vols. s 5 kr. j Hikrnirlo äs 3sris. äs Uon88Snns, 3., st lcksroisr, l?sris 80N8 llonis XVI st Paris sujonrä'liui. 8". 10 Ir. Alsssou L OIs. in Paris. kistts, Uä., st I. Lsosrs, iss 1'srirss kunsrsirs» ä'Lrsrse-krst. 4". 25 kr. 03. 8o3miä in Paris. IVsAust, Ooenmsnts ä'srt st ä'inäustris ä'sprss is pisnts »tzolis. Pol. 30 kr. Der Buchlzandel und das Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein für die gesamten Rechts- und Lebensverhältnisse der Nation so hochbedeutsames Ereignis wie das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß naturgemäß auch auf die Rechtsverhältnisse jedes einzelnen Berufsstandes eine gewisse Einwirkung ausüben; das Maß derselben ist bei den ver schiedenen Berufen ein verschiedenes, es ist bei denjenigen am größten, die eines Sonderrechts entbehren, wogegen die Einwirkung da zurücktritt, wo ein Sonderrecht besteht, gleich viel, ob ein gesetzliches oder ein gewohnheitsrechtliches. Beim Buchhandel ist dies letztere bekanntlich der Fall; er besitzt einerseits ein gesetzliches Sonderrecht, soweit es sich um die Fragen handelt, die den Schutz der Urheberrechte be treffen, anderseits ein gewohnheitsrechtliches, soweit es sich um die Verlagsrechtsverhältnisse und die internen Beziehungen des Buchhandels handelt. Das Einführungsgesetz zum Bürger lichen Gesetzbuchs hat die Vorschriften der Landesgesetze, die dem Verlagsrecht angehören, aufrecht erhalten. Dieser Vor behalt wird indessen seine praktische Bedeutung voraussicht lich in verhältnismäßig kurzer Zeit eingebüßt haben, da die reichsgesetzliche Regelung des Verlagsrechts mit Eifer in An griff genommen ist und vielleicht schon gegen Ende des nächsten Jahres den Reichstag beschäftigen wird. Bis dahin ist in verlagsrechtlichen Fragen in denjenigen Gebieten, in denen kodifiziertes Verlagsrecht besteht, nach dem Inhalte dieses zu entscheiden; da indessen auch dieses kodifizierte Verlagsrecht keineswegs ein vollständiges ist, da vielmehr seine Einzelvorschriften, sei es mittelbar, sei es unmittelbar, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Bezug nehmen, so wird auch in diesen Gebieten fortan das Bürgerliche Ge setzbuch bei der Ergänzung der Lücken des Sonderrechts in ausgiebigem Maße herangezogen werden müssen. In allen anderen Rechtsgebieten, in denen das Verlags recht Gewohnheitsrecht ist, wird selbstverständlich bei der Be urteilung der einschlagenden Rechtsverhältnisse auf das Bürger liche Gesetzbuch ganz besonders Rücksicht genommen werden; denn wenn auch das Gewohnheitsrecht auf einem Sonder rechtsgebiete, auf das sich die Kodifikation nicht bezieht, auf recht erhalten ist — dies darf wohl als die richtige Auf fassung erachtet werden —, so kann es doch nicht ausbleiben, daß im Streitfälle der Richter die Grundsätze des Bürger lichen Gesetzbuchs im Wege der Analogie heranzieht und verwertet, wenn und soweit nicht die Abmachungen der Parteien dem entgegenstehen. An Anlaß zu dieser analogen Anwendung fehlt es aber auf dem Gebiete des Verlagsrechts nicht. Angenommen, es handelt sich um die Frage, ob der Verleger, der einem Verfasser die Herstellung eines Buches nach einem von ihm — dem Verleger — angegebenen Plane übertragen hat, von dem Vertrage wegen Nichteinhaltung der Lieferungsfrist zurücktreten kann, so wird der Richter die Analogie des 8 636 zur Anwendung bringen, der die Rechte desjenigen Bestellers regelt, dessen Werk nicht rechtzeitig hergestellt wurde. Nach Fertigstellung des Verlagsgesetzes wird die Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar nicht aufhören, aber sie wird doch immerhin nicht mehr so oft erfolgen, weil dann ausdrückliche Vorschriften über solche Frage bestehen, die sich zur Zeit in Ermangelung solcher nur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entscheiden und lösen lassen. Daß diese Heranziehung des bürgerlichen Rechts fortan in ganz Deutschland dasselbe Gesetzbuch be trifft, ist auch für den Buchhandel von hohem Wert, und es ist nicht zu bezweifeln, daß sich dies auch in der praktischen Rechtsübung bemerkbar machen wird, voraussichtlich in nütz licher Weise. Das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat aber für den Buchhandel nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine litterarische Bedeutung. Schon seither in den wenigen, seit Verkündigung des Gesetzbuchs verflossenen Jahren ist eine reiche Litteratur entstanden, die sich mit ihm beschäftigt, so reich, daß ihr vollständiges Uebersehen heute schon Schwierig keiten macht.*) Naturgemäß stand in diesen Jahren die Kommentarien litteratur im Vordergrund; einen breiten Raum nahm auch die populär-wissenschaftliche Darstellung ein, die entweder für die Bedürfnisse der Gesamtheit oder des einen oder anderen Berufsstandes berechnet war. Die systematische und monographische Bearbeitung trat dem gegenüber mehr zurück. Der Buchhandel — und hier kommt vor allem der Verlagsbuchhandel in Betracht — hat die Aufgabe, die der Erlaß des neuen Gesetzbuchs ihm stellte, in glänzendster Weise erfüllt; der in stolzer Breite dahin fließende Strom der auf das Bürgerliche Gesetzbuch sich beziehenden Litteratur beweist dies. Das Inkrafttreten des Gesetzbuchs wird der litterarischen Produktion eine andere, wenigstens teilweise andere Richtung geben; zwar wird auch fernerhin noch die Kommentarienlitteratur einen hervor ragenden Platz behaupten, aber sie wird die dominierende Stellung wohl aufgeben, bezw. mit der systematisch-mono- graphischen Darstellung teilen müssen. Das Standard-Werk über das Bürgerliche Gesetzbuch in systematischer Form ist noch zu schreiben; wer weiß, wann es geschrieben werden wird, und wem es vergönnt sein wird, den neuen Rechtsstoff in mustergiltiger, den höchsten Ansprüchen der Wissenschaft entsprechender Form zur Dar stellung zu bringen? Neben die Darstellung des ganzen Stoffs tritt die Monographie, die einen Teil behandelt, und es beruht schwerlich auf Täuschung, wenn angenommen wird, daß der Verlagsbuchhandel hierdurch in den nächsten Jahren sehr in Anspruch genommen sein wird. Weiter aber bedingt das Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuches auch eine Umformung der juristischen ' Zeitschriften, wenigstens derjenigen, die sich bisher mit der Behandlung der Partikularrechte beschäftigt haben. Aller dings ist ja das Partikularrecht auch fernerhin noch innerhalb gewisser Grenzen von Bedeutung, allein daß der durch dieses Recht gebotene Stoff für eine Zeitschrift nicht mehr ausreicht, kann nicht zweifelhaft sein; selbst das in Preußen noch geltende Partikularrecht privatrechtlichen Inhalts würde hierfür nicht mehr genügen, geschweige das Partikularrecht der mittleren und kleinen Bundesstaaten. Jede juristische Zeitschrift, die sich mit dem Privatrecht beschäftigt, wird in der Darstellung des in dem Bürgerlichen *) Vgl. Maas, Bibliographie des Bürgerlichen Rechts. Börsenblatt Nr. 288. " Red.
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