Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189912163
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18991216
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-12
- Tag1899-12-16
- Monat1899-12
- Jahr1899
-
9677
-
9678
-
9679
-
9680
-
9681
-
9682
-
9683
-
9684
-
9685
-
9686
-
9687
-
9688
-
9689
-
9690
-
9691
-
9692
-
9693
-
9694
-
9695
-
9696
-
9697
-
9698
-
9699
-
9700
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
S6S0 Nichtamtlicher Teil. 292, 16. Dezember 1899. gericht herbeizuziehen Veranlassung genommen hatte, sprach sich der litterarische Sachverständigenverein für das König reich Sachsen dahin aus, daß die von dem Beklagten ver anstalteten Ausgaben insgesamt für den Unterrichtszweck eingerichtet seien, daß sie die Vorschriften des Urheberrechts gesetzes und des deutsch-französischen Staatsvertrages nicht verletzten und daß nur eine von ihnen, diejenige des Buches von Figuier »Ds gsräisu äs 1s, Lsiusrgus«, das Originalwerk lediglich mit ganz geringfügigen Abweichungen wiedergebe. Daraufhin verurteilte das Landgericht die Schulausgabe des »Osräisn äs Is OswsrAus« und wies die Klage wegen aller übrigen ab. In ihrer Berufung gegen diese Entscheidung rügten die Kläger in erster Linie, daß der Sachverständigenverein durch Einbeziehung der Rechtsfrage in die Begutachtung seine Zu ständigkeit überschritten, daß er jedenfalls das deutsche Gesetz und den Litterarvertrag unzutreffend ausgelegt und daß der erste Richter sich an diese Auslegung zu Unrecht für gebunden erachtet habe. Zur Unterstützung ihres Rechtsmittels brachten die Kläger ein (später in der Zeitschrift »Gewerblicher Rechts schutz und Urheberrecht« abgedrucktes) Gutachten des Professors I. Köhler in Berlin bei, das im Gegensätze zu demjenigen des Sachverständigenvereins die Kühtmannschen Ausgaben durchweg als widerrechtliche Vervielfältigungen bezeichnete. Zu dem nämlichen Ergebnisse gelangte auch der Be rufungsrichter, das Königlich Sächsische Oberlandesgericht, in dem es durch Urteil vom 3. Mai 1899 (in französischer Ueber- setzung abgedruckt im Droit ä'^ntsur 1899, Nr. 9, vom 15. September), entgegen der ersten Instanz, die den Gegenstand der Klage bildenden Schriftwerke insgesamt für Nachdruck erklärte, deren Herstellung und Vertrieb bei Strafe verbot und die Einziehung der Nachdrucksexemplare, sowie der zur wider rechtlichen Herstellung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, beide, soweit sie im Eigentum des Beklagten, des Druckers, des Sortimentsbuchhändlers, der gewerbsmäßigen Verbreiter, sich befänden, verfügte. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes gründet sich im wesentlichen auf die Erwägung, daß der Staatsvertrag von 1883 den beiderseitigen Staatsangehörigen weitergehende Befugnisse als die in Z 7s des Urheberrechtsgesetzes vom II. Juni 1870 erteilten, nicht habe gewähren wollen, und daß er zwar Auszüge (sxtrsits) und ganze Stücke (worossux sutisrs) freigebe, nicht aber die Wiedergabe des Originals in ver kürzter Form, als welche die Ausgaben des Beklagten sich darstellten. Was die Werke von Alphonse Daudet und Halsvy anlange, so beständen sie zwar aus verschiedenen selbständigen Essays und Berichten und man könne daher versucht sein, in der Mitteilung mehrerer einzelner derselben die Wiedergabe von »woressux sutisrs« des Gesamtwerkes zu finden. Allein nach der Beschreibung des Sachverständigen vereins sei jeder dieser Essays und Berichte ein in sich geschlossenes Ganzes, ihre Wiedergabe daher nicht publi- ostion äs woreesux sutisrs, sondern die Totalwiedergabe eines sussrubls. Das Gericht gelange hiernach allenthalben dazu, den Beklagten des unerlaubten Nachdrucks schuldig zu halten. Die abweichende Auffassung des litterarischen Sachver ständigenvereins beruhe auf einer Verkennung des Begriffes rsxtrsit« und »woroesu sutisr« im Rechtssinne. Doch brauche darauf nicht näher cingegangen zu werden, weil es nicht die Aufgabe des Sachverständigenvereins gewesen sei, die Rechts frage zu entscheiden, sondern nur,*den technischen Sachverhalt darzulegen. Daß er hier weiter gegangen sei, liege an der unrichtigen Fragestellung des ersten Richters. Diese Entscheidung focht der Beklagte mit der Revision an; sein Rechtsmittel wurde aber von dem Reichsgerichte, I. Livilsenat, durch Urteil vom 4. November 1899 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vorrätigen Nachdrucks exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus schließlich bestimmten Vorrichtungen nur insoweit einzuziehen seien, als sie sich im Eigentum des Beklagten befänden. Die Entscheidungsgründe des höchsten Gerichtshofes lauten wörtlich wie nachsteht: »Obwohl die von dem Beklagten veranstalteten Ausgaben französischer Werke nach ihrer ganzen Ausstattung unverkenn bar für den Unterrichtsgebrauch bestimmt und eingerichtet sind, fallen sie sämtlich unter das Nachdrucksverbot. Daß ihre Zweckbestimmung für sich allein ihnen keinen wirksamen Rechtsschutz verleiht, braucht nur beiläufig erwähnt zu werden. Auch wenn sie nach den für die Bedürfnisse des Unterrichts maßgebenden Gesichtspunkten bearbeitet sind, müssen sie noch sonstigen vom Recht aufgestellten Erfordernissen entsprechen, um als erlaubt anerkannt werden zu können. Die Norm der Entscheidung ist aus der Uebereiakunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Litteratur und Kunst, vom 19. April 1883 zu entlehnen. Nach Artikel 1 und 3 dieser Uebereinkunft »sollen die Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst — sowie deren Rechtsnachfolger — ... in jedem der beiden Länder gegenseitig sich der Vorteile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Litteratur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen daselbst denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer.Rechte genießen, als wenn diese Be einträchtigung gegen inländische Urheber begangen wäre.« Und der Artikel 4 daselbst bestimmt: »Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem andern Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung aus drücklich für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist.« Es erhellt, daß dem fremden Urheber grundsätzlich dasselbe Maß von Rechtsschutz zu teil werden soll wie dem einheimischen Ur heber, daß aber zum Zwecke einer Erleichterung der Sprach studien, zu gunsten der Fortentwickelung der Litteratur und zur Beförderung der allgemeinen Geistesbildung, eine be stimmte Einschränkung dieses Grundsatzes für nötig erachtet ist. Während das deutsche Recht (H 7s des Gesetzes, be treffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870) nur die Befugnis gewährt, einzelne Stellen oder kleinere Teile eines bereits veröffentlichten Werkes oder bereits veröffentlichte Schriften von geringerem Umfang in Sammlungen aufzunehmen, die aus Werken mehrerer Schrift steller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch ver anstaltet werden, läßt der Litterarvertrag die Veröffentlichung oder die Herausgabe von Auszügen oder ganzen Stücken des fremden Werkes zu; und zwar ohne Unterschied, ob sie in einer Sammlung oder gesondert geschieht. Der hierin gelegenen Schmälerung des Urheberrechts war man sich beim Abschluß des Vertrages deutlich bewußt In der Denkschrift, unter deren Begleitung ihn die Regierung dem Reichstage zugehen ließ, heißt es: »Wenn anstatt der in dem citierten Z 7 lit. s (nämlich des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870) enthaltenen Bestimmung, welche das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile« eines Werkes gestattet, in dem vor liegenden Artikel 4 die Fassung der bisherigen Konventionen (preußisch-französische Konvention Artikel 2) »Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken« beibehalten ist, so waren hierfür Rücksichten auf die Interessen des Unterrichts in Deutschland maßgebend, die nach den Kundgebungen ihrer berufenen Vertreter die Fortdauer der Möglichkeit zur freien Benutzung französischer Werke in dem bisherigen Vertrags-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht