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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1899
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- 1899-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1899
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- Deutsch
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292, 16. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9681 mäßigen Umfange wünschenswert machen.« (Seite 12 der Denkschrift in Nr. 332 der Sammlung sämtlicher Druck sachen des Reichstages, 5. Legislaturperiode II. Session 1882/83 IV. Band.) Daraus folgt, daß das Berufungs gericht irrt, wenn es Bedeutung und Tragweite von Artckel 4 des Litterarvertrages unter Heranziehung des Reichsgesetzes vom II. Juni 1870 bestimmt hat Eine Veröffentlichung, die nach diesem als Nachdruck erscheint, kann nach jenem gestattet sein. Bringt der Vertrag im ganzen und großen die Prinzipien zur Geltung, von denen das deutsche Gesetz getragen wird, so tritt doch gerade in deni hier entscheidenden Punkte eine ebenso bedeutsame wie beabsichtigte Divergenz hervor. Ob sich eine Veröffentlichung im Vertragssinne als »Auszug« charakterisiert oder »ganze Stücke« eines fremden Werkes enthält, oder ob sie in die dem Urheber gesicherte Rechtssphäre eingreift: das hängt vor nehmlich davon ab, in welcher Weise die Begriffe »Auszüge« oder »ganze Stücke« abgegrenzt werden müssen. Wie schon aus der angeführten Bemerkung der Denk schrift hervorgeht, ist die fragliche Vertragsbestimmung sachlich und ihrem wesentlichen Wortlaute nach aus der preußisch französischen Konvention vom 2. August 1862 herüber genommen. Eine Handhabe für die Auslegung wird aber mit dieser Thatsache nicht geboten. Für das frühere Recht steht ebensowenig wie für das heutige Recht ohne weiteres fest, was unter Auszügen und ganzen Stücken zu verstehen ist. Es bedarf in beiden Fällen der Interpretation. Freilich muß anerkannt werden, daß in dem Berichte der vom preußischen Abgeordnetenhause mit der Prüfung der Konvention betrauten vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle zum Artikel 2 ausgeführt wird: »Die im Interesse des Unterrichts hier aufgenommene Beschränkung wurde als zweckmäßig anerkannt, und nur das Bedenken erhoben, daß nach den Worten des Artikels das Abdrucken ganzer Werke, wenn auch von geringerem Umfange, zum Zwecke des Schulgebrauches nicht gestattet erscheine Der Vertreter der Staatsregierung erwiderte, den vorliegenden Artikel, der übrigens weiter gefaßt sei, wie tz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1837, habe man auch französischerseits bei der Redaktion dahin verstanden, daß z. B. der Abdruck ganzer Theaterstücke oder eines ähnlichen Werkes wie des bekannten Charles XII. gestattet sei. Die Interpretation würde übrigens wesentlich vom Gutachten des Sach verständigenvereins abhängen«. (Band 6 der Stenographischen Berichte 1862 Seite 598.) Ob sich die hier ausge sprochene Auffassung gegenüber dem Artikel 2 der Konvention, mit dessen deutlichem Wortlaute sie im Widerspruch steht, halten lassen würde, mag eine offene Frage bleiben. Unter keinen Umständen wird sie aber als Auslegungsmaterial für den jetzt giltigen Litteraroertrag zu verwerten sein. Denn gerade der Abdruck ganzer Werke, den jene Konvention an geblich zuließ, wird ausgesprochenermaßen durch die Satzungen des gegenwärtigen Rechts nicht gedeckt. Erhellt zwar aus den Mitteilungen Dambachs, Seite 13 der Erläuterungen zum deutsch-französischen Litterarvertrage, daß die deutsche Regierung auch die unveränderte Herausgabe ganzer Dramen, Novellen u. s. w. für den Schulgebrauch freigegeben zu wissen wünschte, so ergiebt sich doch gleichzeitig auch, daß die französische Regierung hiergegen entschiedenen Widerspruch erhoben und sich nur zur Bewilligung der im Artikel 4 enthaltenen Ausnahmevorschrift hat bestimmen lassen. Sie wollte das Nachdrucksverbot möglichst unbeschränkt durch geführt haben nnd nicht iveiter, als es im Interesse des Unterrichts unumgänglich erschien, dessen Durchbrechung gestatten. Nun wäre es ja immerhin denkbar, daß sich auf Grund der im Jahre 1862 geschaffenen Rechtslage eine bestimmte Praxis rücksichtlich der Auffassung oder Abgrenzung der Be griffe »Auszüge« und »ganze Stücke« herausgebildet hätte; und eine solche Praxis würde um deswillen nicht ganz be deutungslos sein, weil der bestehende Zustand, soweit als thunlich, durch den Litteraroertrag geschützt werden sollte. Nach dieser Richtung sind aber in den Verhandlungen keine sicheren Anhaltspunkte hervorgetreten. Eine besondere Aus oder Umprägung der einschlägigen Begriffe ist nicht dargethan; und sie liegt auch um so mehr außerhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit, als die französischen Autoren und Verleger vielfach alles Schutzes in Preußen verlustig gingen, weil sie die nach Artikel 3 der preußisch-französischen Konvention erforderte rechtzeitige.^Anmeldung zur Eintragung ihrer Werke auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten zu Berlin ver absäumt hatten, es somit aber an der praktischen Gelegenheit fehlte, im Wege thatsächlicher Uebung zu einer festen er weiterten Begriffsentwickelung zu gelangen. Endlich enthält auch die Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, vom 9. September 1886 keine Bestimmungen, die das Verständnis des deutsch französischen Litterarvertrages beeinflussen könnten. Aller dings gehört nach Artikel 10 zu der unerlaubten Wiedergabe, auf die die Uebereinkunft Anwendung findet, »insbesondere auf diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Litteratur oder Kunst, die mit verschiedenen Namen, wie »Adaptationen, musikalische Arrangements« u. s. w. bezeichnet zu werden pflegt, sofern dieselbe lediglich die Wieder gabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Ab kürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Diese Vorschrift greift aber nicht Platz. Denn »bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Ver öffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissen schaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathieen aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließen den besonderen Abkommen maßgebend sein«. (Artikel 8 daselbst.). Hiernach wird der Artikel 4 des Litterarvertrages aus sich selber erklärt werden müssen. Dabei kommen denn Wort laut und Zweck in Betracht. Der litterarische Sachoerständigen- verein für das Königreich Sachsen, dessen Gutachten das Landgericht in seiner Entscheidung gefolgt ist, hält nun für unzweifelhaft, daß in den streitigen Ausgaben nicht bloß ganze Stücke von Werken miedergegeben werden, glaubt aber, daß sie unter die Kategorie der Auszüge fallen. In dieser Beziehung wird nach seiner Auffassung »die Grenze des Zu lässigen lediglich nach der berechtigten Forderung zu be stimmen sein, daß dem zum Schulgebrauche ausgehobenen Texte nicht ein Umfang gegeben wird, daß das Original auch für andere Leser entbehrlich und damit das Nachdrucks verbot illusorisch gemacht wird. Entscheidend muß also auch hierfür die Beantwortung der ... . Frage werden, ob die Kühtmannschen Ausgaben die streitigen Werke in ihrer ganzen litterarischen Bedeutung in allen wichtigen Stücken wiedergeben und somit über die Zwecke der Schule hinaus gehend geeignet sind, die Originalausgaben dem Leser zu er setzen«. Mit dieser Ausführung wird aber eine Grenzziehung vorgenommen, die ihre Bestimmung verfehlt. Das auf gestellte Kriterium ist nur scheinbar ein solches. Eine Be arbeitung ist noch nicht deshalb ein Auszug, weil in ihr das Originalwerk nicht in seiner vollen litterarischen Bedeutung vorgeführt wird und ihr objektiv die Fähigkeit abgeht, jenes dem Leser zu ersetzen. Durch jede erhebliche Veränderung einer geistigen Schöpfung wird deren Gesamtwirkung beein flußt und der Platz, der ihr in der Kulturgeschichte des EkLSlludlkLNasikr Anbramig. 1281
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