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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1899
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- Deutsch
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9682 Nichtamtlicher Teil. 292, 16. Dezember 18S9. Volkes gebührt, verschoben, ohne daß darum das neue Werk den Charakter des Auszugs zu tragen brauchte. Ein Aus zug bietet meist kein genaues Aequivalent für das Werk, aus dem er gemacht ist. Aber eine Wiedergabe, die kein genaues Aequivalent für das Werk bietet, und sei es auch um ihrer Auslassungen und Kürzungen willen, ist nicht jedesmal ein Auszug. Wollte man aber selbst aus der bezeichneten Be griffserläuterung bloß den rein negativen Satz gewinnen, daß eine Bearbeitung, bei der das Werk in seiner ganzen litterarischen Bedeutung erscheint, und die geeignet ist, dem Leser die Originalausgabe zu ersetzen, niemals ein Auszug sei, so würde man gleichwohl zu einem schiefen Ergebnis ge langen. Denn es ließen sich unschwer Erzeugnisse der deutschen und der französischen Litteratur namhaft machen, deren Wiedergabe im Auszuge dem Leser das Original ersetzt und die dabei an litterarischer Bedeutung nicht allein nicht verlieren, sondern gewinnen. Ob ein zulängliches Surrogat für das Werk selber geschaffen ist, bestimmt sich nicht allein nach dessen objektiver Beschaffenheit, sondern auch nach der Geschmacksrichtung des lesenden Publikums und den litterarischen Bedürfnissen der Zeit und des Einzelnen. Es wird daher nicht immer eine allgemein giltige und für jede Entwickslungsphase des Volkes zutreffende Entscheidung hierüber gefällt werden können. Um so mehr muß das be sprochene Kriterium an Sicherheit einbüßen. Ebensowenig geschieht der Sachlage Genüge, wenn die Revision in der Konkurrenzfähigkeit oder -Unfähigkeit der Bearbeitung gegenüber dem Originalwerk den springenden Punkt gefunden zu haben glaubt. Eine Schulausgabe, die auch nur den hauptsächlichsten Inhalt der Originalausgabe reproduziert, macht dieser allemal Konkurrenz. Sie wird sich immer eines Teiles des Büchermarktes bemächtigen, der sonst, wenn vielleicht auch nicht im ganzen Umfange, von dem Hauptwerke erobert sein würde. Schon durch allgemeine Inhaltsangaben, wie solche bei Rezensionen üblich und not wendig sind, oder durch die bloße Heraussetzung der eigent lichen Fabel kann der Vertrieb des Originals eingeengt werden. Es hängt das von den Zwecken und Absichten ab, die derjenige verfolgt, der sich mit einer lirterarischen Schöpfung im größeren oder geringeren Umfange bekannt machen will oder muß. Die Konkurrenzmöglichkeit oder ihr Ausschluß kann danach nicht wohl das Merkmal sein, nach dem sich der Begriff des Auszugs im Sinne des Vertrages bestimmt. Im Vorübergehen mag übrigens erwähnt werden, daß, wenn der von der Revision betonte Gesichtspunkt wirklich der maß gebende wäre, die angefochtene Entscheidung ohne weiteres als gerechtfertigt erschiene. Denn daß die streitigen Be arbeitungen eine Verbreitung der Originalausgaben im Deutschen Reiche nicht unerheblich erschweren müssen, wird verständigerweise nicht wohl in Zweifel gezogen werden können. Eine allgemeine Begriffsbestimmung, die sich schematisch auf jeden einzelnen Fall anwenden ließe, braucht nun aber überhaupt nicht gegeben zu werden. Die thatsächlichen Er wägungen des Berufungsgerichts machen — und zwar unge achtet des schon berührten unrichtigen Ausgangspunktes seiner Beweisführung — den Rechtsschluß möglich und notwendig, daß keine der von dem Beklagten veranstalteten Ausgaben im Artikel 4 des Litterarvertrages Deckung findet, mag man nun den erlaubten Auszügen und ganzen Stücken ein etwas weiteres oder engeres Bethätigungsgebiet zuerkennen. Es herrscht Einverständnis darüber und entspricht auch der Sach lage, daß die deutschen Bearbeitungen überall eine verkürzte Form des Romans enthalten, wobei bald größere Partieen, bald ganze oder halbe Seiten, bald nur einzelne Sätze weg gelassen sind. Der Verlauf der ganzen Erzählung ist wieder gegeben; überwiegend in der Darstellung und mit den Worten des Originals, öfters unter Einschaltung von kurzen zu sammenfassenden Resümees, um bei längeren Streichungen das Verständnis der Handlung nicht zu beeinträchtigen. In der Regel ist nur in Wegfall gekommen, was für die fort schreitende Entwickelung des Romans oder der Novelle von untergeordneter Bedeutung erschien. Das quantitative Ver hältnis zwischen den beibehaltcnen und den gestrichenen oder kurz angedeuteten Partieen der Bücher stellt sich verschieden; die Herausgeber haben öfters etwa ein Drittel, öfters die Hälfte und mehr, in einem Falle sogar neun Zehntel vom Gesamtumfang wörtlich herübergenommen. Abweichend von den übrigen Werken enthalten das Buch von Daudet, llrsnts ans äs Laris, und das Buch von Halövq, I/Invasion keine zusammen hängenden Erzählungen. Jenes ist aus sechzehn in sich nicht mit einander verbundenen Abhandlungen über einzelne Perioden aus Daudets Leben, dieses aus vierzehn Einzelberichten ver schiedener Personen über ihre Erlebnisse während des deutsch französischen Krieges zusammengesetzt. Von jenem sind sieben, von diesem fünf Aufsätze abgedruckt, während die anderen Teile schlechthin und ohne in Resümees Ersatz gefunden zu haben, beseitigt sind. Wird nun von dm zuletzt bezeichneten beiden Büchern vorläufig abgesehen, so erhellt sofort, daß das im Vertrage gestattete Maß weit überschritten ist. Wird man freilich bei ganzen Stücken eines Werkes allgemein an einzelne Kapitel, mehr oder minder selbständige Episoden, kleinere in sich abgeschlossene und abgerundete Abschnitte zu denken haben, so darf es sich doch niemals um mehr als um die Wiedergabe von Proben handeln, unter deren Heranziehung der Lernende mit der Schreibweise des Urhebers und seiner Darstellungskunst vertraut gemacht werden soll. Es liegt danach am Tage, daß nicht lediglich ganze Stücke im Sinne des Vertrages wiedergegeben werden, wenn das Originalwerk nach seinem Gesamtinhalt in abgekürzter Form reproduziert wird. Unter dieser Voraussetzung kann aber ebenso wenig die Veranstaltung zulässiger Auszüge oder einer Ver bindung von Auszügen und ganzen Stücken angenommen werden. Gewiß wäre es unzutreffend, wollte man unter Auszügen bloß auszugsweise Teilreproduktionen oder Wiedergaben rein fragmentarischen Charakters verstehen, dergestalt, daß ein Auszug des ganzen Werkes, generell als verboten zu gellen hätte. Auf der andern Seite darf aber der Auszug nicht zur Wiedergabe des Werkes werden. Wenn der Vertrag die Veranstaltung von Auszügen und ganzen Stücken erlaubt, so bleibt damit eben jede Reproduktion dem Nachdrucks verbot unterworfen, die sich nicht als eine solche Ver anstaltung charakterisiert. Sobald durch die Summe der Proben in ihrer Vereinigung mit einem Auszuge oder mit Auszügen wieder ein in sich verbundenes Ganzes geschaffen wird, in dem das Originalwerk selber nach seinen wesent lichen Bestandteilen zur Erscheinung gelangt, ist die Repro duktion unstatthaft. Ohne Zweifel eröffnet schon das Ur heberrecht in der Ausgestaltung, die es durch die heutige Rechtsordnung erfahren hat, die Möglichkeit, den Inhalt, die Fabel, den Jdeengang eines fremden Werkes im allgemeinen vorzuführen. Wenn aber die Gedankenreihen dieses Werkes nicht in großen Umrissen, sondern in detaillierter Darstellung wiederkehren, wenn der Gesamtorganismus in seinen gröberen und feineren Verzweigungen und unter Hervorhebung alles dessen, was seine Eigenart bedingt, zur Anschauung gebracht wird: dann hat man es weder mit einem Auszuge noch mit ganzen Stücken, noch Mit einem Auszuge und ganzen Stücken zu thun. Vielmehr ist das Werk selber in seiner Totalität, wenngleich unter Abkürzungen, wiedergegeben. Es wäre aber willkürlich und unmotiviert anzunehmen, daß der dem Aus länder gewährleistete Schutz des Urheberrechts, der grund sätzlich dem dem Inländer gewährleisteten Rechtsschutze gleichwertig sein soll, durch den Artikel 4 des Vertrages in
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