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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1899
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- Deutsch
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292, 16. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 9683 solchem Maße verschränkt, bis zu einem gewissen Grade einfach illusorisch gemacht worden sei. Dagegen läßt sich nicht geltend machen, daß die Interessen des Unterrichts oder der Schule eine weiterreichende Berück sichtigung erheischten, daß eine loyale Auslegung des Ver trages daher auch zu einer Hinausschiebung der Grenzlinie führen müsse. Die Interessen, deren Wahrung es galt, er scheinen im Gegenteil als vollauf gewahrt. Es wird ohne Schwierigkeiten möglich sein, dem Lernenden mit Hilfe fran zösischer Litteraturwerke die Kenntnis der französischen Sprache zu vermitteln, sowie ihn durch Auszüge und ganze Stücke in deren gedanklichen Inhalt einzuführen und mit ihren formellen Besonderheiten vertraut zu machen. Daß es zu dem Ende schlechthin und allgemein erforderlich sei, verkürzte Gesamtdarstellungen zu geben, erhellt nicht. Und wenn oder wo es wirklich darauf ankommt, die Gestaltungs kraft des Schriftstellers, die Feinheiten seiner Diktion und seine Kunst in der psychologischen Entwickelung und Zer gliederung nicht an einzelnen Stücken, sondern an der Gesamt schöpfung nahe zu bringen, da bleibt eben nur übrig, die Originalausgabe heranzuziehen oder die Befugniß zur Her stellung des Werkes selber in entsprechender Gestalt zu er werben. Der deutsche Schüler bedarf gewiß auch der Ein führung in die deutsche Litteratur. Wie schon früher bemerkt, wird nach dem geltenden Rechte dem deutschen Urheber aber gegenüber dem Unterricht oder der Schule ein Schutz von erhöhter Intensität gewährt; und auch der neue Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, hat in seinem Z 18 eine Grenzverrückung zu gunsten erlaubten Nachdrucks nicht vor genommen. Für die Ausgaben des Daudetschen und des HalSvyschen Buches, die bei der bisherigen Besprechung ausgeschieden waren, gilt im Ergebnis das Gleiche, obwohl hier jedesmal nur bestimmte Buchabschnitte wiedergegeben sind. Da die einzelne Abhandlung und der einzelne Kriegsbericht immer eine in sich abgeschlossene Einheit bildet, die mit allen übrigen Abhandlungen und Kriegsberichten durch einen rein äußerlichen Faden zusammengehalten wird, so sind auch nicht Stücke eines größeren Ganzen, sondern ganze Werke ohne Kürzung und Aenderung reproduziert. Es ist nicht anders, als wenn von mehreren in Einem Bande vereinigten Novellen einige abgedruckt, andere fortgelassen werden. Wo die Wiedergabe der selbständigen Einheit unerlaubt ist, da kann die Wiedergabe einer Summe dieser Einheiten, auch wenn sie sich als Teilsumme einer noch größeren Summe von Einheiten darstellt, nicht wohl erlaubt sein. Die Ausgaben, die der Beklagte veranstaltet hat, unter liegen somit insgesamt dem Nachdrucksverbot. Das an- gefochtene Urteil ist daher in der Hauptsache zu bestätigen. Nur in einem Nebenpunkte wird seine Abänderung not wendig. Es war unzulässig, auch die Einziehung der Nach drucksexemplare und der zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen auszusprechen, soweit sie sich nicht im Eigentums des Beklagten, sondern im Eigentums des Druckers, des Sorti.nentsbuchhändlers und der gewerbs mäßigen Verbreiter befinden. Freilich kann die Einziehung nach tz 26 des deutschen Reichsgesetzcs vom 11. Juni 1870, das hier auf Grund von Artikel 13 des Litterarvertrages zur Anwendung gelangt, im Civilrechtswege verfolgt und erkannt werden; und an sich richtet sie sich auch gegen alle die Personen, die im Berufungsurteile näher bezeichnet sind (Z 21 des Reichsgesetzes). Diese Personen konnten aber nur verurteilt werden, wenn sie verklagt worden waren. Das Gesetz hat nicht etwa aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit die regelmäßigen Rechtsgrundsätze verleugnet und im Prozesse mit dem Verleger die generelle Anordnung der Einziehung auch gegenüber allen andern oder ver schiedenen andern Personen zugelassen, die Eigentümer von der Einziehung ausgesetzten Gegenständen sind oder sein möchten, wobei denn die nähere Feststellung dieser Personen dem Vollstreckungsverfahren Vorbehalten bleiben müßte. Die Einziehung soll vielmehr dem Eigentümer gegenüber erkannt werden (Absatz 1 im Z 21 daselbst). Und um dies möglich zu machen, muß der Eigentümer Prozeßpartei sein. Insoweit das Berufungsurteil gegen nicht beteiligte und nicht einmal namhaft gemachte Personen erkennt, enthält es also einen Ausspruch, der ungiltig ist und der Beseitigung bedarf. Danach war, wie geschehen, zu erkennen, indem zugleich auf Grund von Z 92 der Civilprozeßordnung dem Beklagten die Kosten der Revistonsinstanz zur Last gelegt werden mußten. Der Erfolg, den er erzielt, ist ganz unerheblich und für ihn persönlich vollends ohne Bedeutung. Eine Teilung der Kosten scheint daher nicht als gerechtfertigt.« Durch diesen Spruch des höchsten Gerichtshofes ist ein Rechtsstreit zur endgiltigen Entscheidung gelangt, der von seinem Beginne an die beteiligten Kreise der Verleger und Schulmänner in lebhafter Erregung erhalten und sie mehr fach der Befürchtung Ausdruck zu geben veranlaßt hat, es würde der französische Unterricht an den deutschen Schulen durch das Verbot der Benutzung französischer Schriftwerke zur Herstellung sogenannter Schulausgaben nach Art der hier in Rede stehenden empfindlich geschädigt werden. Diese Befürchtung dürfte sich als grundlos erweisen. Denn das Interesse an der möglichst ausgedehnten Verbreitung inländischer Litteratur im Auslande — französischer in Deutschland, deutscher in Frankreich — und zwar namentlich auch in einer Gestaltung, die diese Werke den Schulen zugänglich macht, wird die Verleger beider Vertragsländer jederzeit davon abhalten, die Bedingungen der Verlagsverträge unnötig und unbillig zu erschweren. Daß aber Autor und Verleger nicht ferner genötigt sein werden, ihr geistiges Eigentum jedem beliebigen Dritten zur Bearbeitung zu überlassen, vielmehr berechtigt, den geeigneten Bearbeiter ausschließlich zu wählen, wird vom Standpunkte nicht allein des Vermögens-, sondern vor allen Dingen auch des idealen Interesses aus als völlig gerechtfertigt er scheinen müssen. Kleine Mitteilungen. Post. — Für Postpakete aus Deutschland nach Bolivien, Chile und Peru sind bei der Leitung über Hamburg zwei Portostufen (bis 1 leg und über 1 bis 5 leg, bezw. nach Bolivien über 1 bis 3 leg) eingesührt, und die deutschen Scebeförderungsgebühren für Pakete bis 1 KZ sind um 80 H ermäßigt morden. Die Beförderungs gebühren stellen sich für diese Postpakete wie folgt: s) nach Bolivien bis 1 leg 3 >6 20 über 1 bis 3 leg 4 b) nach Chile bis 1 leg 2 40 über 1 bis b leg 3 ^ 20 ^;^,o) nach, Peru bis 1 leg 3 über 1 bis 5 leg 3 ^ 80 H. Schaukästen. — Der Vermieter eines Ladens in Berlin hatte gegen den Mieter des Ladens im Klagewege die Forderung er hoben, der Mieter solle die vor dem Laden von ihm angebrachten Schaukästen entfernen. Er wurde mit folgender Begründung ab gewiesen: Das Mietrecht der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf das Innere der gemieteten Räume, sondern auch auf deren Außen feite. Die Verklagten hatten also ohne weiteres das Recht, die Außenseite ihres Ladens, auch ohne Genehmigung der Klägerin, mit ihrem Firmenschild oder einem Schaukasten zu ver sehen. Der Mieter eines Ladens, als derjenige, dem dessen Aus nutzung zu seinen gewerblichen Zwecken, zum Betriebe eines offenen Warengeschäfts, entgeltlich eingeräumt ist, mutz in den Stand gesetzt werden, so viel wie irgend möglich das Publikum auf Art und Preis der in dem Laden angebotenen Sachen aufmerksam zu machen. Dies geschieht zweckmäßig durch eine möglichst umfassende Ausstellung von Waren. Ein Schaukasten, der solche enthält, ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und zu fesseln. Der hohe Mietzins deutet übrigens auch darauf hin, daß bei seiner Bemessung 1281»
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