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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1899
- Sprache
- Deutsch
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System des Schutzes aufgcfllhrt werden konnte. In der Hauptsache ist das Gebäude fertig; was auch im neuen Jahr hundert daran geändert werden wird, Fundamente und Mauern werden dieselben bleiben wie im neunzehnten Jahr hundert. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Das Land gericht Leipzig hat am 6. September d. I., wie wir in Nr. 212 d. Bl. mitgeteilt haben, den Verlagsbuchhändler R. S. in Leipzig wegen des Versuchs der Nötigung in zwei Fällen zu drei Mo naten Gefängnis verurteilt. In einem von seiner Firma ver sandten Prospekt hatte eine im Druck ungenügend hervoraehobene Stelle zu Mißverständnissen geführt. Cs handelte sich um Inserate. Eine Anzahl von Firmen hatte in mißverstandener Auffassung des S.'schen Angebots Jnsertionsaufträge eingesandt. Sie waren später sehr erstaunt, als sie die Rechnung darüber erhielten, und weigerten sich, diese zu bezahlen mit der Begründung, daß sie getäuscht worden seien. Es entstanden daraus eine Menge Civilprozesse, die aber sämtlich von der Firma S. gewonnen wurden. Sechzehn Firmen, die dem Vereine deutscher Spediteure angehören und ebenfalls zur Zahlung verurteilt worden waren, hatten sich dabei nicht beruhigt, sondern sich an den Redakteur der Speditions- und Schiffahrtszeitung, des Publikationsorgans jenes Vereins, gewandt, damit er die Berufsgenosscn zur Vorsicht bei Ausfüllung der Formulare von S. ermahne. Der Redakteur H. brachte dann in seinem Blatte nach einander fünf Artikel in dieser Richtung, ohne, wie das Urteil hervorhebt, das Maß der berechtigten Kritik zu überschreiten. Der Angeklagte wollte ihn nun zur Einstellung seiner Angriffe ver anlassen, hatte damit aber keinen Erfolg. Nun entschloß er sich, einen anderen Weg einzuschlagen. Einen Anhalt dazu gab ihm ein Vermerk, der auf dem Titelkopfe des H.'scheu Blattes stand und dahin lautete, daß diejenigen Abonnenten, die das Blatt nicht abbestellen, auch ferner für die gleiche Vezugszeit als Abonnenten angesehen würden. S. ver sandte nun ein Rundschreiben, in dem er H. dies vorwarf. An jene 16 Firmen, die s. Z. sich über ihn bei H. beklagt hatten, schrieb nun S. am 17. März 1899 unter der Firma eines anderen Geschäfts, W. L S., dessen Mitinhaber er gleichfalls war, Briefe, in denen er sie um eine gutachtliche Aeußerung darüber ersuchte, ob es erlaubt sei, die Abonnenten durch versteckte Notizen am Kopfe eines Blattes zum Weiterbeziehen zu zwingen. Vier von jenen Firmen gaben, ohne zu wissen, daß sie es mit S. zu thun hatten, ihrer Ansicht dahinAusdruck, daßsie dieses Verfahren nicht billigen könnten. Obwohl nun inzwischen der Redakteur H., um allen Weiterungen aus dem Wege zu gehen, jenen Satz aus seinem Blatte gestrichen hatte, verfaßte S. ein Rundschreiben, in dem er die Antworten der vier Firmen mitteilte und das bisherige Verfahren H.'s in einer für diesen beleidigenden Weise charakterisierte. Am 27. März sandte er dann einen Korrekturabzug dieses Rundschreibens an H. und verlangte von ihm abermals, er solle weitere Veröffent lichungen gegen ihn einstellen; wenn er nicht verspreche, dies zu thun, so werde das beifolgende Rundschreiben gedruckt und ver sandt werden. Nunmehr übergab H. beide Schriftstücke der Staats anwaltschaft. Das Landgericht hat in dieser Handlung des Angeklagten den ersten Nötigungsversuch erblickt. Zu den vier Firmen, die, wie oben angegeben, dem Angeklagten ihr Gutachten abgegeben hatten, gehörte auch die Firma F. D. Deren Inhaber G. hatte jedenfalls keine Kenntnis davon, daß der Inhaber der Firma W. L S. der Angeklagte sei, und schrieb deshalb in dem Briefe, in einer ganz ähnlichen Lage habe er selbst sich befunden, als er für das S.'sche Verlagsunternehmen eine Anzeige aufgegeben habe. Diesen Satz setzte S. auch mit auf das bereits oben erwähnte Rundschreiben, machte dazu aber eine beleidigende Bemerkung. Einen Korrektur-Abzug dieses Rund schreibens sandte er nun auch an Herrn G. und kündigte ihm zu gleich an, daß es gedruckt und versandt werden würde, wenn er, der Adressat, nicht verhindere, daß H. seine Angriffe gegen ihn, S., einstelle. Der Erfolg war auch hier derselbe wie bei dem Schreiben an H. Auch in diesem Falle hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte den Adressaten widerrechtlich zu einer Handlung nötigen wollte, indem er ihn mit einem Nebel, nämlich dem Ver gehen der Beleidigung, bedrohte. Die Revision des Angeklagten kam am 22. d. M. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. S. berief sich auf Notwehr und behauptete, es sei nicht festgestellt, daß die Angriffe H.'s gegen ihn keine rechtswidrigen gewesen seien. Mindestens habe er, der Angeklagte, diese Angriffe H.'s für rechtswidrige ge- alten. Nur durch Rechtsirrtum könne ferner das Gericht zu er Ansicht gekommen sein, daß er Gefängnisstrafe verwirkt habe. Die Drohung, die er gebraucht habe, sei nicht geeignet gewesen, den Willen der beiden Personen zu beeinflussen. Nicht die in dem Rundschreiben enthaltenen Beleidigungen, sondern der übrige Inhalt hätte sie zu der von ihm gewollten Handlung ver anlassen können. Wenn er sich strafbar gemacht habe, so sei es nicht durch Bedrohung mit einer Beleidigung, sondern durch Be leidigung gelegentlich einer erlaubten Nötigung geschehen. Schließlich bemängelte er noch die Höhe der Strafe, die von einer ganz außergewöhnlichen Härte sei. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision, da sie sich nur gegen die thatsächlichen Feststellungen richte. Die Widerrechtlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten sei aus reichend festgestellt. Notwehr sei zwar auch bei Beleidigungen ulässig; aber es sei festgcstellt, daß ein rechtswidriger Angriff auf en Angeklagten nicht stattgefunden habe. Notwehr bei Be leidigungen sei auch immer nur dann zulässig, wenn der An gegriffene weitere Angriffe zu fürchten habe. Hier sei aber aus drücklich festgestellt, daß der Angeklagte keinerlei Angriffe mehr zu fürchten hatte. Daß durch Drohung mit Beleidigungen eine versuchte Nötigung begangen werden könne, sei von der Recht sprechung anerkannt. Der subjektive Thatbestand endlich sei auch ausreichend festgestellt. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der Revision, da das Urteil einen Rcchtsirrtum nicht enthalte. Festgestellt sei, daß der Angeklagte, wenn er seine Drohung ausgeführt hätte, eine strafbare Beleidigung begangen haben würde. Der Einwand, er würde dann in Notwehr gehandelt haben, sei völlig zutreffend widerlegt. Daß der Angeklagte, wenn er die Drohung ausgeführt hätte, sich deswegen keiner strafbaren Beleidigung schuldig gemacht haben würde, weil ihm der Schutz des tz 193 zur Seite gestanden haben würde, sei vom Angeklagten in der ersten Instanz gar nicht behauptet worden, diese habe deshalb eine negative Feststellung nach dieser Richtung nicht zu treffen brauchen. Telephon. — Ein automatisches Fernsprechamt wird zur Zeit beim kaiserlichen Stadtfernsprechamt 3 in Berlin in der Oranien- burgerstraße eingerichtet. Die Teilnehmer an dieser Vermittelungs anstalt können sich selbst, ohne Hilfe eines Beamten, mit den übrigen Teilnehmern dieses Amtes verbinden. Die neue Ver- mittclungsstelle wird für 400 Teilnehmer eingerichtet, die größte Zahl von Fernsprechanschlüssen, die bis jetzt auf diese Weise ver einigt worden ist. Die Erfindung ist Eigentum der Automatic Storage Company, einer amerikanischen Gesellschaft, deren Licenz für Deutschland eine Berliner Gesellschaft erworben hat. Zur Feuersgefahr in Warenhäusern. — Dem Waren hause Hermann Tietz in München war von der Lokalbaukom mission die Auflage gemacht worden, sofort mehrere bauliche Aenderungen auszusühren, um bei etwa vorkommendem Brande oder anderem Unheil eine Gefahr für Menschenleben nach Mög lichkeit zu verhüten. Auf die hiergegen beim Magistrat erhobene Beschwerde vom 15. November verlangte der Magistrat am 20. November die unverzügliche Vornahme der Aenderungen. Am 14. Dezember gelangte, wie die Allgemeine Zeitung mittetlt, wieder eine Eingabe des Herrn Tietz an den Magistrat, worin >r mit teilte, er wolle von seinem Beschwerderechte an die Regierung erst dann Gebrauch machen, wenn er auf seinen Vorschlag, eine Haus - Feuerwehrcompagnie zu errichten, beschicken worden sei. Der Bausenat war der Ansicht, daß dadurch ohne Aus führung der übrigen Abänderungen nicht viel gewonnen werde, ließ jedoch eine Kommission sich davon überzeugen, was noch vor Weihnachten an Verbesserungen vorgenommen werden könnte. Die Kommission gelangte zu der Ansicht, daß die im Hause Tietz bestehenden Zustände unhaltbar seien. Es wurde be sonders gewünscht: das Aufstellen von Kesselspritzen und geeig neten Persönlichkeiten zu deren Bedienung, Verkehrsregelung, Anbringung von Allarmzcichen für die obere Etage. Am 17. De zember fand sodann eine Kontrollbesichtigung statt. Es ergab sich, daß noch nichts geschehen sei. In der Sitzung des Magistrats am 19. d. M. betonte Referent Wölzl, daß unbedingt ohne Verzug entschieden einzugreifen sei. Doch dürfe man nicht mehr Zwang üben als nötig und müsse gleiches Recht für alle gelten lassen. Von einer Schließung des Geschäfts, die beantragt war, könne keine Rede sein. Dagegen ersuchte Referent, nach stehende Punkte zum Beschluß zu erheben: Es seien 1. sofort die in der Mitte des Parterres ausgestellten Verkaufsstände, die im Bauplan seiner Zeit gar nicht vorgesehen gewesen seien, zu ent fernen; 2. die Polizeidirektion sei zu veranlassen, sofort an den Ein gängen des Etablissements in der Zeit von 11 Uhr bis 7'/, Uhr Schutzleute aufzustellen, die bei überfülltem Lokal Kauflustige nur im Verhältnis zu den das Lokal Verlassenden einlassen sollen; 3. diese Maßregeln hätten sofort in Kraft zu treten, und auch eine
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