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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1899
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- Deutsch
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300, 28. Dezember 18SS. Nichtamtlicher Teil. 9865 Dietrich Reimer (Sr,»st Vohsen) in Berlin. v. Francois, Kriegführung in Südafrika. 1 9876 Rnhfnssche Kunst- «. Buchhandlung in Dortmund. 9882 Kirsch u. Kracht, Vorschule f. das Maschinenzeichnen. Schüler- Ausgabe. Heft III. Projektionszeichnen. II. 1 Schlesier L Schweikhardt in Strafft»,rg i/E. OistL, LtünAS aus clsru Msass. 2. ^.uü. 3 .FI. Richard Schröder in Berlin. Neue Militärische Blätter 1900. 9888 9887 Verlags«,,«statt und Druckerei Sl.-G. (vormals I. F. Richter) in Hamburg. 9886 Finsch, Karolinen und Mariannen. 1 ^ 20 H. Deutsche Verlagsanstalt in Stuttgart. 9878/79 Ueber Land und Meer. Großfolio-Ausgabe 1900. Wochen- hest 1. 30 Deutsches Vcrlagshaus Bong L Co. in Berlin. 9883 Zur guten Stunde. Quartalsheft-Ausg. viertelj. 2 ^ 50 H. Vita, Deutsches Verlagshaus in Berliu. 9879 Die Romanwelt. VII. Jahrg. II. Quartal. 3 >6 75 >H. R. von Waldhcim in Wien. 9882 Allgem. Bauzeitung 1900. 20 Oefterr. Monatsschrift f. d. öffentl. Baudienst 1900. 14 Mitteilungen über Gegenstände des Artillerie- und Genie- Wesens 1900. 20 Organ d. Militär-Wissenschaftlichen Vereine 1900. 20 Nichtamtlicher Teil Entscheidungen des Reichsgerichts. (Nach der -Besonderen Beilage» 1899, Nr. 3 zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.) I. Schutz eines Werkes der bildenden Künste, dessen Nachbildung an einem Werke der Industrie durch den Urheber einem Dritten gestattet, von dem letzteren aber noch nicht ausgeführt ist. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876, § 14. In der Strafsache gegen den Tabakfabrikanten F. K. S. in H., wegen unerlaubter Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 27. April 1899 für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin, Firma C. T. W. in B., wird das Urteil des K- pr. Landgerichts zu H. vom 15. November 1898 nebst den demselben zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und wird die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an die vorige Instanz zurückverwiesen. Gründe. Die prozessual nicht zu beanstandende Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Firma C. T. W. in B. erweist sich als begründet. Die Strafkammer gelangt zur Freisprechung des An geklagten auf Grund des 8 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, in der Erwägung, daß der Maler A. in B. sein — von der Strafkammer als Werk der bildenden Künste anerkanntes — Bild eines rauchenden Försters auf Be stellung der Nebenklägerin als Muster zu einer Etikette gefertigt und in diesem Sinne, zur Verwendung des Bildes als EUkette, das Urheberrecht auf die Nebenklägerin über tragen habe. Dem Umstande, daß zur Zeit, als der Ange klagte seinerseits ohne Genehmigung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolgerin das Bild an einem Werke der Industrie — einer Etikette für Tabakfabrikate — zum Zwecke der Verbreitung nachgebildet hat, eine Nachbildung des Kunstwerkes im Be reiche der Industrie noch von keiner Seite, auch nicht von Seite der Nebenklägerin erfolgt war, hat die Strafkammer keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Das angefochtene Urteil beruht demnach ersichtlich auf der Rechtsansicht, der Urheber eines an sich unter das Gesetz vom 9. Januar 1876 fallenden Kunstwerkes müsse sich auf dem Gebiete der In dustrie rc. die Behandlung des Werkes als Muster oder Modell und demgemäß den beschränkteren Schutz nach Maß gabe des Gesetzes vom 11. Januar 1876 schon von dem Augenblicke an gefallen lassen, in dem er die Verwendung seines Werkes an Jndustrieerzeugnissen gestattet, ohne Rück sicht darauf, ob solche Verwendung auch wirklich zur Aus führung gelangt ist. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Sie ist in erster Linie unvereinbar mit dem Wortlaute des Z 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876. Die Fassung: »so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie rc. . . . nur nach Maßgabe des Gesetzes, be treffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen«, zwingt zu der Auslegung, daß der beschränktere Schutz des Z 14 nur eintritt, wenn eine Nachbildung an einem Werke der Industrie mit Zustimmung des Urhebers wirklich erfolgt ist, nicht schon dann, wenn der Urheber seine Zustimmung zu einer künftigen Nachbildung gegeben hat; denn nur im ersteren Falle kann von einer weiteren Nachbildung gesprochen werden. Der Z 14 oit. setzt also voraus, daß das Kunstwerk wirklich als Muster oder Modell verwendet worden ist; so lange dies nicht geschehen, ist und bleibt es nur Kunstwerk und genießt als solches den Schutz nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Januar 1876. Mit dieser Auffassung stimmt auch die Begründung des Gesetzentwurfes zu 8 14 überein, die in den Verhandlungen der Gesetzgebungsfaktoren nirgends Be anstandung gefunden hat. Es heißt dort: »Wenn der Künstler gestattet, daß sein Werk an einem Jndustrieerzeugnisse nach- gebildet wird, so tritt diese Nachbildung in die Klasse der gewerblichen Erzeugnisse, und der Künstler kann gegen weitere Nachbildung im Bereiche der Industrie nur den Schutz in Anspruch nehmen, der den gewerblichen Mustern und Modellen eingeräumt ist.« Die Motive stellen hier also als Sinn des Gesetzes fest, daß erst durch die Anbringung auf einem Jndustrieerzeugnisse das Kunstwerk aus dem Gebiete der hohen Kunst in die Klasse der Jndustrieerzeugnisse übertrete. Diese Wirkung kann dagegen nicht schon mit der bloßen Er laubnis zu künftiger gewerblicher oder industrieller Ver wendung des Kunstwerkes verknüpft sein. Eine derartige künftige Bestimmung ist ohne Einfluß auf die Eigenschaft des Kunstwerkes als solchen. Die gegenteilige Meinung müßte auch zu bedenklichen Konsequenzen führen. Nach dieser Ansicht könnte jedermann, der von der erteilten Licenz irgendwie Kenntnis erlangt, dem Erwerber der Licenz zuvorkommen und das Kunstwerk auf dem Gebiete der Industrie ganz allgemein und uneingeschränkt nachbilden, ohne strafrechtlich oder civilrechtlich zur Verant wortung gezogen werden zu können. Daß dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, ist unzweifelhaft. Die That des Angeklagten erscheint sonach als eine nach 8 5 Nr. 3 des Kunstwerkschutzgesetzes verbotene und nach 8 16 daselbst in Verbindung mit 8 18 ff. des Gesetzes vom EeLsuubkiv,Ilster 5tahriana. 1304
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