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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1899
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- 1899-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1899
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9866 Nichtamtlicher Tel" ^ 300, 28. Dezember 1899 11. Juni 1870 — falls die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen — strafbare Nachbildung. Hiernach mußte das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die vorige Instanz zurückverwiesen werden. II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Druckers für Fahrlässigkeit bei der Prüfung des Inhalts einer von ihm hergestellten Druckschrift. Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, § 21. In der Strafsache gegen die Buchdruckereibesitzer G. O. A. B. aus P. und F. A. M. H. aus S., wegen Preß- vergehens, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 9. Juni 1899, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten B. und H. gegen das Urteil des K. Landgerichts zu L. vom 19. Dezember 1898 werden verworfen; jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Gründe. Die von der Revision behauptete Verletzung des §21 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1878 liegt nicht vor, vielmehr verkennt die Revision den Inhalt des Gesetzes. Es kann zugegeben werden, daß § 21 des angezogenen Gesetzes auch den Zweck verfolgt, die Strafverfolgung einer für das begangene Preßvergehen verantwortlichen Person zu sichern. Der Weg aber, auf dem das Gesetz diesen Zweck zu erreichen sucht, ist nicht in der Richtung eingeschlagen, daß es den mit der gewerbsmäßigen Herstellung und Verbreitung der Druck schrift befaßten Personen die Pflicht auferlegte, den Verfasser oder Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder andere vor ihnen verantwortliche Personen nachzuweisen. Vielmehr macht das Gesetz diese Personen selbst, auch soweit sie nicht nach §20 als Thäter oder Teilnehmer an der durch den Inhalt der Druckschrift begangenen Strafthat zu bestrafen sind, »wegen Fahrlässigkeit« strafrechtlich verantwortlich, sofern sie nicht »die Anwendung der pflicht gemäßen Sorgfalt oder Umstände Nachweisen, die diese An wendung unmöglich gemacht haben« (Absatz 1 § 21); die Bestrafung soll jedoch ausgeschlossen bleiben, wenn sie — von spezielleren Bestimmungen abgesehen — einen der deutschen Strafverfolgung erreichbaren Vormann Nachweisen (Absatz 2 daselbst). Ob sie durch den letzteren Nachweis die eigene Straf verfolgung abwenden wollen, ist demnach vom Gesetz in ihre freie Entschließung gestellt; das öffentliche Interesse an der Ermittelung des Thäters der Strafthat wird durch den Druck als hinreichend gewahrt betrachtet, den die Möglichkeit durch Namhaftmachung des Letzteren von eigener Verantwortlichkeit sich zu befreien, auf die im § 21 mit Strafe bedrohten Personen praktisch ausübt. Verlangt aber das Gesetz von ihnen den Nachweis des Thäters oder Vormannes nicht, so kann es ihnen auch nicht als eine Pflichtvernachlässigung angerechnet werden, wenn sie den Nachweis nicht erbringen, keine Thätigkeit zu diesem Zwecke entwickeln, sich in der Fürsorge für Beschaffung der Möglichkeit einer Abwendung der eigenen Bestrafung säumig zeigen. Ein Verschulden der selben vermögen diese vom Standpunkte des Gesetzes straf rechtlich gleichgiltigen Umstände nicht zu begründen; nur wenn das Gesetz die Verpflichtung zum Nachweise des Vor manns u. s. w. statuierte, hätte es Sinn, jenen Personen die Verpflichtung zur Anwendung einer darauf gerichteten Sorgfalt aufzuerlegen. Die »anzuwendende Sorgfalt« des § 21 muß hiernach auf einem anderen Gebiete entwickelt werden, und darüber giebt der Zusammenhalt der §§ 20 und 21 und die Er wägung hinreichende Klarheit, daß das Gesetz nicht allein die Sicherung der Strafverfolgung für das bereits begangene Preßvergehen erstrebt, sondern auch die Verhütung der Be gehung solcher. Wenn § 21 diejenigen bei Herstellung und Verbreitung der Druckschrift gewerbsmäßig beteiligten Personen strafrechtlich verantwortlich macht, die nicht als Thäter oder Teilnehmer an der durch ihren Inhalt begangenen Strafthat in Betracht kommen, so wird eben ihre Mitwirkung — nicht zur Vollbringung der Strafthat, sondern — zur Herstellung und Verbreitung der den Thatbestand jener Strafthat enthaltenden Druckschrift pönalisiert, welche auf Außerachtlassung der ihnen möglichen und für sie gebotenen pflichtmäßigen Sorgfalt zurückzuführen ist, einer Sorgfalt, die mithin nur den Gegenstand haben kann, daß auch wider ihren Willen mittels der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Druck schriften strafbare Handlungen nicht begangen werden. Nach dieser Richtung legt § 21 den in ihm aufgeführten Per sonen eine, je nach ihrer verschiedenen Stellung zur Ent stehung und Veröffentlichung der Druckschrift verschieden ge staltete eigenartige Gewerbspflicht auf, deren fahrlässige Ver nachlässigung den Gegenstand der selbständigen Strafdrohung in § 21 des Preßgesetzes bildet. Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 13 Seite 319, Band 18 Seite 293 (296), Band 23 Seite 151 (!54), Seite 275, Band 29 Seite 143 (!44). Dem Begriffe des »fahrlässigen Verschuldens« ent sprechend, das zur Anwendung des § 21 gefordert wird und hier andere Bedeutung als im übrigen Strafrecht nicht besitzt, können keine allgemeinen Grundsätze darüber aufgestellt werden, welche Art und welches Maß von Sorgfalt unter allen Verhältnissen von den einzelnen Personenkategorieen des §21 zur Verhütung des rechtswidrigen Erfolges zu fordern ist. Nur die konkreten Umstände des besonderen Falls vermögen Klarheit zu schaffen über den dem Einzelnen gegebenen Anlaß, die Begehung einer strafbaren Handlung durch die Druck schrift als möglich in Erwägung zu ziehen, und über die ihm zur Verhütung dessen zu Gebote stehenden Mittel. Rechtsirrig wäre es deshalb, wenn man allgemein und unter schiedslos jedem Drucker eine Kontrollpflicht hinsichtlich des Inhalts aller Erzeugnisse seiner Druckerei auferlegen wollte. Eine solche Pflicht statuiert aber die Strafkammer nicht. Recht lich zu beanstanden ist es nicht, wenn sie annimmt, die Ver hältnisse des vorliegenden Falls hätten den Beschwerdeführern bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Möglichkeit nahelegen müssen, daß wie die wegen Majestätsbeleidigung beschlag nahmte Nr. 31 des von ihnen gedruckten »S.«, so auch die Nr. 32 den Thatbestand einer gleichen strafbaren Handlung enthalte. Auf dieser Grundlage konnte angenommen werden, daß sie pflichtwidrig und fahrlässig im Sinne des mehr- angezogenen § 21 handelten, wenn sie den Inhalt der letzteren Nummer weder selbst prüften, noch von sachverständigen Anderen prüfen ließen (woran sie allenthalben unbehindert waren), vielmehr völlig unbekümmert um diesen Inhalt trotz der ihnen bekannt gewordenen Einleitung des Strafverfahrens in Betreff der vorangehenden Nummer im Drucke fortfuhren und die Ablieferung der fertigen Nummer 32 zur Verbreitung vollzogen. Der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzieht sich die lediglich auf thatsächlichem Gebiete liegende, von der Revision erörterte Frage, ob der Umstand, daß die Nummer 31 eine Majestätsbeleidigung enthielt, auf die Vermutung führen mußte, daß auch der Inhalt von Nummer 32 ein solches Vergehen begründen könne, oder auf die entgegen gesetzte Vermutung, daß sie frei von Verfehlung gegen das Strafgesetz sich halten werde. Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum bei Anwendung des Strafgesetzes nicht hervortritt, ist den eingelegten Rechts mitteln der Erfolg zu versagen.
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