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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991229
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-12
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9900 Nichtamtlicher Teil. 301, 29. Dezember 1899. Französische Litteratur. äl-V. Laittiäro L Vits in Varls. ljaöpat, tt., Oroiküoloxis äu vgl äs Nstr. 12". 5 kr. L. Vlarnmariou in Varls. ^udsrk, 6., Is 1rg.n3vLgI st l/Vn^Istsrrg sn ^krlc^ns äu 8uä. 18". 3 kr. 50 o. Lrossarä, 6b., Ig Kranes äu ttoi'ä. 8". 25 kr. I'raipout, 6., 6Isnrs, xlautss, kruits. 8". 12 kr. Gesetz, betreffend einige Nenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. Vom 20. Dezember 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: Arükel 1. Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 358) wird dahin geändert: I. An die Stelle des Z 1 treten folgende Vorschriften: Porto für Briefe. Das Porto beträgt für den frankierten gewöhnlichen Brief bis zum Gewichte von 20 Z einschließlich. . 10 H bei größerem Gewichte 20 „ Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 ohne Unterschied des Gewichts des Briefs, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankierten Briefen neben dem Ergänzungsporto erhoben. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn ihre Eigenschaft als Dienstsache durch eine von der Reichs - Postverwaltuug festzustellende Bezeichnung auf dem Umschläge vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. II. Als 8 wird folgende Vorschrift eingestellt: Nachbarortsverkehr. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe (Z 50,^ des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen. III. An die Stelle des Z 10 treten folgende Vorschriften: Die Zeitungsgebühr beträgt: a) 2 H für jeden Monat der Bezugszeit, b) 15 H jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen sowie 15 H jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche, e) 10 H jährlich für jedes Kilogramm des Jahres gewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unterliegen. Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen Gewichte der Zeitungsnummern des vor- ausgegaugenen Rechnungsjahres festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der erschienenen Nummern. Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern. Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu gestatten. Arükel 2. Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs Ossstts äss Voaux-arts in Varls. llsuau, .1., Kustavs Norsau. 8". 15 kr. liibr. t^ilsson in Varls. ^vsruüsr, !>., aas kauts. 12". 3 kr. 50 o. I-idr. Vonouarä in Varls. Lsruarä, N., Inrcjnis ä'Uurops st, lur-juis ä'^sis. 8". 10 kr. ItoursIIx, Iss ksrlss äs la oöts ä'.lxur. 4". 40 kr. llakonä, ?., l'^rk äsooratik st Is mobülsr sous 1a Rspudllcius st PLwplrs. 4". 40 kr. vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt S- 347) wird dahin geändert: I. Als Z 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die ZZ 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf verschlossene und solchen gleich zuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts ver bleiben. II. Als Z 2a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ur sprungsort (Z 1a) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Warenproben gewerbs mäßig betreiben, noch im Dienst einer Privatbeförderungs anstalt stehen, ist ohne die im § 2 vorgeschriebenen Ein schränkungen gestattet. Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener An gelegenheit verschlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen. Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförde rung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift be stimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ein tausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Abgesehen von den bezeichneten Anstalten, ist die ge werbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung von un verschlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeinde grenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post oder durch Expreßboten dorthin befördert wurden, jeder mann gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt. Artikel 4. Den vor dem 1. April 1898 eingerichteten und seitdem bis zur Verkündigung dieses Gesetzes ohne Unterbrechung be triebenen Privat-Briefbeförderungsanstalten und ihren Be diensteten, die infolge dieses Gesetzes Schaden erleiden, sind Entschädigungen nach den folgenden Bestimmungen zu ge währen : Der den Anstalten zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Die Feststellung des entgangenen Gewinns richtet sich nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedoch soll die Entschädigung für den entgangenen Gewinn in keinem Falle mehr als das Zehnfache des jährlichen Rein gewinns betragen, den die Anstalt im Durchschnitt der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäftsjahre er zielt hat. Das erste Geschäftsjahr nach Errichtung oder Er werbung der Anstalt wird hierbei nicht in Betracht gezogen. Hat die Anstalt bis zum 1. April 1898 noch nicht vier Jahre bestanden, so wird der durchschnittliche Jahresbetrag des Rein gewinns in der Weise gebildet, daß der im Durchschnitte für den Monat nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres erzielte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als Reingewinn gilt die Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem Be-
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