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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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9901 301, 29. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. trieb auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegenstände nach Abzug des dem Verhältnisse dieser Einnahme zur Roh einnahme aus dein gesamten Beförderungsgeschäft entsprechen den Teils der Geschäftskosten. Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Abnutzung der der Anstalt gehörenden Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Beförderungs geschäft dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals. 8. Die Bediensteten, die infolge des Eingehens oder der Beschränkung des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung austreten oder entlassen werden und mindestens drei Monate lang, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten gestanden, sowie ihren Erwerb ausschließlich oder überwiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beschäftigung gedauert hat: 3 Monate bis einschließlich 6 Monate Vis, mehr als 6 „ „ 1 Jahr Vis, „ .. 1 Jahr „ 1^ Vis, „ .. 1'/- .. 2 Jahre Vi s, „ .. 2 Jahre „ „ 3 ViS, „ „ 3 „ „ „ 4 „ Vis, „ 4 „ „ 5 „ "/iS, „ „ 5 „ 6 2, „ „ 6 „ „ „ 7 „ "/iS, „ 7 „ „ „ 8 „ -ViS, „ .. 8 „ „ „ 9 „ -Vis, „ „ 9 „ „ 10 „ -Vis, „ ., iv „ „ 11 -ViS, „ 11 „ „ „ 12 „ -ViS, s. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr Vis innerhalb der letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeitsverdienstes als einmalige Entschädigung. Gehälter oder Arbeitsverdienste, die mehr als 5000 pro Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 bei der Feststellung der Entschädigung angerechnet werden. Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum Teil aus Anteilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinne, so werden diese Anteile mit dem Durch schnitte der vor der Verkündigung dieses Gesetzes liegenden zwei Beschästigungsjahre angesetzt. Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate ge dauert, so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, der nach dem durchschnittlich für den Tag bezogenen Gehalt oder Arbeitsverdienst sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte. Von der Entschädigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Be schäftigungsverhältnis entsprechende Dienststelle von mindestens ihren bisherigen Bezügen gleichkommenden Dienstbezügen über nommen werden. Bei der Uebernahme in den Reichs-Postdienst ist den Bediensteten die im Dienste der Privatpostanstalten verbrachte Dienstzeit so anzurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichs- Postverwaltung thätig gewesen wären. Ist mit dem Antritt einer derartigen Stelle ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten ersetzt. Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen Angestellten, die nach der Einstellung in den Postdienst inner halb drei Monate, ohne sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht zu haben, als ungeeignet entlassen werden müssen. Artikel 5. Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Aus schlußfrist von sechs Monaten bei einer Postbehörde schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit dem 1. April 1900, für die im letzten Satz des Artikels 4 erwähnten Angestellten mit dem Tage der Entlassung aus dem Postdienste. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt für das Reichs- Postgebiet durch das Reichs-Postamt, für Bayern und Württemberg durch die obere Postverwaltungsbehörde dieser Staaten. Die Postverwaltungen und deren Beauftragte sind be fugt, unter Hinzuziehung eines vereideten Protokollführers, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen. Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Ent schädigungsanspruch abgelehnt oder die Entschädigung fest gestellt wird, findet die Berufung aus schiedsrichterliche Ent scheidung statt. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheids bei dein Schiedsgerichte zu erheben. Der Bescheid der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Be lehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichs gerichts gebildet. Die Ernennung derselben und der Stell vertreter erfolgt für die Dauer ihres Hauptamts durch den Reichskanzler. Auf die Beweisaufnahme im schiedsrichterlichen Ver fahren finden die für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Postgebiet aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphen-Ver waltung, für Bayern und Württemberg aus den Landes mitteln zu bestreiten. Artikel 6. Die Bestimmungen des Artikels 1 III Absatz 1, 2 und 4 treten am 1. Januar 1901, Absatz 3 am 1. Januar 1900, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. April 1900 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung (Artikel 1 III) das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. Sep tember 1900 erschienenen Zeitungsnummern unter Erhöhung um ein Drittel zu Grunde gelegt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. (U. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Fernsprechgebühren-Ordnung. Vom 20. Dezember 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: 8 i. Für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Bauschgebühr erhoben. 8 2. Die Bauschgebühr beträgt in Netzen von nicht über 50 Teilnehmer anschlüssen 80 ^ bei mehr als 50 bis einschließlich 100 Teil- uehmeranschlüssen 100 „ bei mehr als 100 bis einschließlich 200 Teil nehmeranschlüssen 120 „ bei mehr als 200 bis einschließlich 500 Teil nehmeranschlüssen 140 „ tz«trundItch»Wkr Jahrz!,»!,. 1309
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