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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991229
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189912298
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
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9902 Nichtamtlicher Teil. 301, 29. Dezember 1899. bei mehr als 500 bis einschließlich 1000 Teil nehmeranschlüssen 150 ^ bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Teil nehmeranschlüssen . . 160 „ bei mehr als 5000 bis einschließlich 20 000 Teil nehmeranschlüssen 170 „ bei mehr als 20 000 Teilnehmeranschlüssen . 180 „ jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungs stelle nicht weiter als 5 Km entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. Teilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, sind be rechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Teilnehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten. 8 3. Für die Berechnung der Bauschgebühr ist die Zahl der bei Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Teilnehmer anschlüsse maßgebend. Die hiernach festgestellte Bauschgebühr tritt mit dem folgenden 1. April in Kraft. Aenderungen der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für welche sie gelten, amtlich bekannt zu machen. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Bauschgebühr Antritt, sind die Teilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist zu kündigen. 8 4. An Orten ohne Fernsprechnetz wird für jeden Teil nehmeranschluß, welcher nicht mehr als 5 Km von der Ver mittelungsstelle entfernt ist, eine Bauschgebühr von 80 für den Anschluß erhoben. 8 5. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bausch gebühr eine Grundgebühr für die Ueberlassung und Unter haltung der Apparate sowie für den Bau und die Instand haltung der Sprechleitungen und Gesprächsgebühren für jede hergestellte Verbindung, mindestens jedoch für 400 Gespräche jährlich, zu zahlen. Die Grundgebühr beträgt in Netzen von nicht über 1000 Teilnehmer anschlüssen 60 bei mehr als 100(1 bis einschließlich 5000 Teil nehmeranschlüssen 75 „ bei mehr als 5000 bis einschließlich 20 000 Teil nehmeranschlüssen 90 „ bei inehr als 20 000 Teilnehmeranschlüssen . 100 „ jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungs stelle nicht weiter als 5 Km entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. Die Gesprächsgebühr beträgt 5 H für jede Verbindung. Der Teilnehmer, welcher Gesprächsgebühr entrichtet, darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, diese Gebühr erstatten lassen. Der Teilnehmer hat die Erklärung, daß er Gesprächs gebühren entrichten wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Anschlusses oder spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs abzugeben, Wenn er eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zahlung der Bauschgebühr herangezogen. Die Bestimmungen des Z 3 finden auf die Grund gebühr entsprechende Anwendung. Der Anschluß gegen Gesprächsgebühren findet in Netzen, in welchen die Bauschgebühr 80 beträgt, nicht statt. 8 6. Die in den W 1 bis 5 bestimmten Gebührensätze können durch den Reichskanzler ermäßigt werden. 8 7. Für die Benutzung der Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen oder Orten mit öffentlichen Fernsprech stellen werden Gesprächsgebühren erhoben. Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer bei einer Entfernung bis zu 25 Km einschließlich . . 20 H, .. 50 ., ., . . 25 „ .. >, 100 ., „ . . 50 „ „ „ 500 „ „ . . 1 „ 1000 „ ., - - 1 .. 50 ., von mehr als 1000 km .... 2 „ Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vor schriften im Z 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Posttax- wesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 358) sinngemäß Anwendung. 8 8. Soweit sich die Gebühren vorher feststellen lassen, sind sie vierteljährlich im voraus fällig. Auf die Einziehung der Telegraphengebühren einschließ lich der Fernsprechgebühren findet Z 25 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 347) Anwendung. 8 9. 1. Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr (Z 10) erhoben. 2. Für Anschlüsse, welche nach vorheriger Ankündigung während mindestens acht aufeinanderfolgender Wochen nicht benutzt werden, wird für jede angefangene Woche der Be nutzungszeit der fünfzigste Teil der Bauschgebühr (Z 2), für jede Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Teil der Grundgebühr (Z 5) erhoben. 3. Die Fernsprech-Teilnehmer solcher benachbarten Orte, welche zufolge Anordnung des Reichskanzlers eine gemeinsame Ortstaxe für Briefe erhalten, dürfen mit den Netzen der anderen benachbarten Orte ohne Zuschlag sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie, falls die Bauschgebühr in einem dieser Nachbarorte höher ist, als die in ihrem eigenen Netz, an Stelle der letzteren jene höhere Bauschgebühr zu zahlen. Die Teilnehmer sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Teil nehmern der anderen benachbarten Orte, mit denen sie selbst für die Bauschgebühr sprechen dürfen, Dritten unentgeltlich zu gestatten. 8 10- Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprech einrichtungen und die Gebühren für den Fernsprechverkehr werden, soweit vorstehend nicht Bestimmungen getroffen sind, durch Anordnung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Reichskanzler bestimmt insbesondere: 1. die Zuschläge zur Bausch- und Grundgebühr für An schlüsse, welche weiter als 5 km von der Hauptvermittelungs- anstalt entfernt sind, für die Hergabe besonderer Apparate und für die Benutzung besonders kostspieliger Sprechleitungen; 2. die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit; 3. die Gebühren für Anschlüsse, welche mehreren Personen unter Benutzung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden; 4. die Gebühren für die Benutzung öffentlicher Fern sprechstellen und für die Uebermitttelung von Telegrammen durch den Fernsprecher; 5. die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Aufhebung von Sprechstellen; 6. die Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vor orts-, Nachbarorts- und Bezirksverkehr, unbeschadet der Be stimmungen im Z 9 Nr. 3; 7. die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen;
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