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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1901
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- 1901-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1901
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» Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 189V. Aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.*) ch Der Z 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ist auch anwendbar, wenn die für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen auf der angepriesenen Ware selbst angebracht werden. OLG. München, l. CS. Urteil v. 9. November 1900. Em Verlagsbuchhändler in München wurde auf Unter lassung verklagt, weil eine in seinem Verlage erschienene Uebersetzung einer spanischen Novelle in unwahrer Weise auf dem Titelblatte als »autorisiert« bezeichnet sei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil sich die in Frage stehende als unrichtig beanstandete Angabe thatsächlicher Art auf der Ware selbst befunden habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet. Daß die in Z 1 erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen und für einen größeren Personenkreis bestimmten Mit teilungen nicht auf der angepriesenen Ware selbst angebracht sein dürfen, ist im Gesetze nicht gesagt und auch durch dessen Zweck nicht erfordert. Sie werden allerdings der Regel nach nicht mit der Ware selbst äußerlich verbunden sein, weil die letztere aus dem Grunde der räumlichen Beschränktheit der Allgemeinheit nicht hinreichend zugänglich ist. Wo aber eine Ware, wie Preßerzeugnisse, dazu geeignet erscheint, einer unbestimmt großen Anzahl von Personen zugänglich zu werden, da besteht kein Hindernis, eine darauf angebrachte unlautere Reklame als eine öffentliche Bekanntmachung oder eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung im Sinne des Z 1 anzusehen. Wäre dies nicht der Fall, so würden Bekanntmachungen nnd Mitteilungen, welche mit der anempfohlenen Ware äußerlich verbunden sind, gegen civil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Grund ge sichert sein. Die vom Vorderrichter angeführten Belegstellen unterstützen nicht seine Auffassung. Das reichsgerichtliche Urteil vom 20. Mai 1898 (ZWSchr. S. 393) sagt vielmehr: »Es mag zugegeben werden, daß im allgemeinen der Ge brauch von Etiketten auf Waren nicht unter die Bestimmung fallen wird (im vorstehenden ist nämlich von den für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen die Rede) Allein es ist durch den Wortlaut des § 1, wie auch durch dessen Zweck nicht ausgeschlossen, daß je nach den konkreten Verhältnissen auch der Gebrauch von Etiketten auf Waren hierunter fallen kann.« Kl. b) Begriff der gewerblichen Niederlassung. Ge richtsstand der Zweigniederlassung OLG. München, I CS. Urteil v. 14. Mai 1900. In dem Falle -r wurde der Einwand des Beklagten, daß er nicht im Bezirke des angerufenen Gerichtes seine Hauptniederlassung habe, verworfen. Aus den Gründen: *) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Wochen schrift: -Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Ge biete des Civilrechts-, Hrsg. v. B. Mugdan und R. Falkmann, Kammergerichisräten. (Leipzig, Veit L Comp.) 1. Jahrg. Nr. 26 v. 28. Dczbr. 1900. Der Begriff »gewerbliche Niederlassung« ist im Gesetz vom 27. Mai 1896 so wenig als in der Gewerbeordnung bestimmt. Da aber die letztere in W 42 und 55 erwähnt, daß eine gewerbliche Niederlassung nicht vorhanden sei, wenn der Gewerbetreibende im Jnlande ein zu dauerndem Ge brauche eingerichtetes, beständig oder regelmäßig von ihm be nutztes Lokal fiir den Betrieb seines Gewerbes nicht besitze, so darf angenommen werden, daß eine gewerbliche Nieder lassung im Jnlande da besteht, wo diese Voraussetzungen vorliegen. Daß jemand im Jnlande mehrere Niederlassungen in diesem Sinne zu haben vermag, ist nicht zu bestreiten, da die angegebenen Voraussetzungen für mehrere Orte im Jnlande zutreffend sein können. Es wird nur zu verlangen sein, daß jeder dieser Orte den Mittelpunkt des Geschäfts betriebes eines gewissen, seiner äußeren Erscheinung nach abgesonderten Kreises des Geschäftsbetriebes bildet, so daß dieser Kreis gewissermaßen dort domiliziert ist. (Entsch. des RG. in Strass. 19 S. 281.) Von diesen Niederlassungen kann eine die Haupt-, die andere eine Zweig-Niederlassung sein. Als eine gewerbliche Niederlassung erscheint auch die letztere, wenn die bezeichnten Voraussetzungen swie hier) ge geben sind. Bestritten ist, ob, wenn im Jnlande eine Haupt- und eine Zweigniederlassung bestehen, der Gerichtsstand nur bei ersterem Gerichte begründet ist. Das Gesetz unterscheidet in Z 2 nicht zwischen Haupt- und Zweigniederlassung, und da letztere auch eine gewerbliche Niederlassung ist, von welcher das Gesetz spricht, so besteht kein Anlaß, eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Wo das Gesetz eine Bestimmung nur für eine Hauptnieder lassung treffen will, gebraucht es diesen Ausdruck (vgl. 8 16). Aus den Worten in H 2 »seine gewerbliche Niederlassung« kann umsoweniger eine Folgerung gezogen werden, als im Satz 2 desselben Paragraphen gesagt ist, »für Personen, welche im Jnlande weder eine gewerbliche Niederlassung haben« (nicht aber »ihre« gewerbliche Niederlassung). Dem gegenüber wird den Motiven des Gesetzes für einen Fall, wie der vorliegende ist, eine maßgebende Bedeutung nicht zukommen und daher anzunehmen sein, daß jedenfalls unter Umständen die Klage auch bei dem Gerichte des Ortes der Zweig niederlassung angebracht werden könne (E. Müller, Komm. S. 69, Kahn S 52, Finger S 86—88). Will man auch dafür halten, daß der Gerichtsstand bei dem Orte einer Zweig niederlassung nicht ohne weiteres gegeben sei, wenn eine solche neben der Hauptniederlassung besteht, so ist die Sach lage doch eine andere, falls die unlautere Reklame von der Zweigniederlassung ausgeht und nicht von der Hauptnieder lassung. Denn die erstere ist dann der Ort, der den Mittel punkt des geschäftlichen Betriebes bezüglich desjenigen Ge schäftes bildet, welches Gegenstand der Klage ist; der Geschäfts betrieb hinsichtlich dieses abgeschlossenen Kreises ist dann am Orte der Zweigniederlassung gewissermaßen domiziliert (Entsch. des RG 44 S. 362). Kl. o) Die »besondere Bezeichnung« einer Druck schrift (Z 8) bezieht sich auch auf einen Art-Begriff. OLG München, I. CS. Urteil vom 28. Februar 1900. Der Kläger, welcher eine Zeitschrift religiösen Inhaltes unter dem Titel »Armen-Seelen-Blatt, Monatsschrift. zuni 9'
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