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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1901
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- 1901-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1901
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4, 5. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil. 127 Die im Jahre 1899 bewirkten Hinterlegungen haben nur die Zahl 60 423 erreicht. Das Bureau des Oop/rialn hat 60 803 Dollar Einnahmeu gehabt. Darin sind 8122 Dollar enthalten, die von Eintragungen fremder Werke (zu 1 Dollar) herrühren, während für die 78 370 Titel amerikanischer Werke nur eine Taxe von 50 Cents bezahlt zu werden brauchte. Ein- und Ausfuhr im Kalenderjahr 1899: Einfuhr Ausfuhr Ursprungsland Zollfrei Gegen Zahlung des Zolls Be stimmungs land Dollar Dollar Dollar England, Vereinigtes Königreich 894613 1055314 759802 Frankreich 242595 85534 33035 Deutschland 563388 229947 120539 Andere europäische Länder . . 159839 61917 62431 Britisch Amerika 29055 32437 893209 China > 3630 25534 Japan s 12131 12547 41952 Andere Länder I 5971 807996 Summa: 1901621 1487297 2744498 Die Ausfuhr in »andere Länder« umfaßt die nach Australasien (151 400 K), nach Mexiko (92 162 K), nach Columbia (74 560 K), nach Brasilien (62 500 K), nach Kuba (61 098 KZ nach Central-Amerika (58 671 S), nach Afrika <59 003 K) rc. Wir können hier nicht alle Schwankungen verzeichnen, die im Vergleich zum Jahre 1898 stattgefunden haben; wir wollen nur aus die Verminderung der Einfuhr, die vom britischen Amerika kommt, Hinweisen und auf die Vermehrung der Einfuhr dorthin, sowie, zum Ausgleich, auf das beträchtliche Steigen der Einfuhr aus England und das Fallen der Ausfuhr nach diesem Lande. Zum Schluß entnehmen wir einer offiziellen Statistik, die über die »Berufe der Frauen« veröffentlicht worden ist, einige Nachrichten, die Bezug auf die uns interessierenden Gebiete haben: Von Frauen betriebene Berufe in den Vereinigten Staaten In den Jahren 187^ 1890 ^ 18st7 Baukunst 1 22 63 Wissenschaftliche od. litt. Schriftstellerei . 159 2725 3I6l Journalistik 35 888 1436 Rechtswissenschaft 5 208 471 Musik 5853 34518 47309 Theaterdirektion 100 634 913 Stenographie und Typographie . . . 7 21185 50733 (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Verpflichtung des Empfängers einer Auskunft zur Geheimhaltung und eventuell Schadenersatzleistung. Ausnahme von der Ersatzpflicht. B. G.-B. §8 157, 138,826. — In der Deutschen Juristenzeitung (Berlin, Otto Liebmann), VI. Jahrg. Nr. 1, teilt Senatspräsident Vr. Blomeyer die nach folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Jena mit: Auch wenn sich der Empfänger einer Auskunft nicht ausdrück lich zu deren Geheimhaltung und zur Schadenersatzleistung für den Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet hat, wird häufig die von Treu und Glauben erforderte Auslegung des zwischen Geber und Nehmer der Auskunft begründeten Vertrages zu der An nahme führen, daß der Empfänger die Auskunft geheim zu halten und bei Verletzung dieser Pflicht Schadenersatz zu leisten habe. Diese Ersatzpflicht ist aber nicht auszudehnen auf den jenigen Schaden, den der Auskunftgeber durch eine ihn wegen der Auskunft treffende Strafe erleidet; denn ein Vertrag, durch den einer dem andern verspricht, ihm den Schaden, den er durch eine Bestrafung erleiden werde, zu ersetzen, ist als den guten Sitten zuwiderlaufend anzuschen. Es ist das jedenfalls immer der Fall, wenn sich das Versprechen des Ersatzes auf die Bestrafung einer künftigen, noch vorzunehmenden Handlung bezieht. Denn dann erscheint das Versprechen als geeignet, demjenigen, der es erhält, ein Beweggrund zur Begehung einer strafbaren Handlung zu werden. Kann sich sonach aber der Erteiler einer Auskunft bei ihrer Er teilung gar nicht in giltiger Weise versprechen lassen, ihm den Schaden zu ersetzen, den er durch eine wegen der Auskunft ihn treffende Bestrafung erleiden werde, so erscheint auch eine dahin zielende Auslegung des zwischen Geber und Nehmer der Auskunft bestehenden Vertrages als ausgeschlossen. Diese Erwägungen treffen aber nicht nur hinsichtlich der Strafe, sondern auch hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens zu. Auch die Zusicherung, einem andern für den Fall, daß er wegen einer vorzunehmenden Handlung werde bestraft werden, die Kosten des Strafverfahrens zu er setzen, verstößt gegen die guten Sitten, da sie gleichfalls geeignet ist, in dem Empfänger den Entschluß, eine strafbare Handlung zu begehen, hervorzurufen. Aus diesen Erwägungen ist für den besonderen Fall, daß der Auskunftgeber, nachdem gegen ihn wegen der Auskunft Straf antrag gestellt worden, sich mit dem Antragsteller vergleicht, zu folgern, daß der Auskunftgeber die nach dem Vergleich von ihm zu tragenden Aufwendungen regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann, da er seine Rechtslage dem Auskunstempfänger gegenüber durch den Vergleichsabschluß nicht günstiger gestalten kann. Auf den ersten Blick mag dieses Resultat, mit dem die Recht sprechung vielfach nicht übereinstimmt, insofern etwas Unbefriedi gendes haben, als der Auskunftempfänger, trotzdem er eine über nommene Verpflichtung verletzte, frei ausgeht. Indessen fällt dieses Bedenken nicht so schwer ins Gewicht wie die Erwägung, daß anderseits der Auskunftgeber nicht im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Verschwiegenheit und eventuelle Schadenersatzleistung in einer Weise Auskunft erteilen darf, die den Thatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt. Wo bereits das Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar, wird es sich allerdings immer erst noch fragen, ob nicht in dem — ein Vertragsoerhältnis gar nicht oorausjetzenden — Fall des § 826 die Sache anders zu beurteilen sein würde. Dies kann hier dahingestellt bleiben. (I. Civil-Senat. Urteil vom 12. No vember 1900.) Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. Kundenrabatt. — Der Vorstand des Vereins der österreichisch ungarischen Buchhändler stellt den Sortimentern des Vereins eine Mitteilung für ihre Kunden zur Beilegung in die Jahresrechnungen zur Verfügung. Die Mitteilung wurde in zwei Fassungen ge druckt, von denen nachstehend die eine abgedruckt sei. (Bei der anderen Fassung fehlen die hier gesperrt gedruckten Wortei -mehr als 5"ft, auf Zeitschriften aber überhaupt».) Mitglieder des Vereins oder der Wiener Korporation können das Blatt mit oder ohne Aufdruck ihrer Firma durch die Wiener Bestellanstalt be ziehen. ?. ?. Die ergebenst Unterzeichnete Firma sieht sich in die Not wendigkeit versetzt, hierdurch die Mitteilung zu machen, daß sie mit Rücksicht auf die -Bestimmungen des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler sür den Verkehr mit dem Publikum- und eine in jüngster Zeit von 97 Wiener Sortimentsbuchhändlern Unterzeichnete Erklärung nicht mehr in der Lage ist, auf Ihren litterarischen Bedarf mehr als 5°/o, auf Zeitschriften aber überhaupt einen Rabatt zu gewähren. Die stete Verteuerung aller Lebensbedürfnisse, das fort dauernde gewaltige Anwachsen aller Geschäftsspesen zwingen den Buchhandel, einen, wenn auch geringen Ersatz hierfür durch diesen Schritt zu suchen, der um so berechtigter er scheint, als die Artikel des Buch-, Kunst und Musikalien handels nicht wie alle übrigen Waren entsprechend den darauf lastenden Spesen bewertet werden, sondern mit festen Preisen auf den Markt gelangen. Die Unterzeichnete ist umsomehr gezwungen, diese von 97 Wiener Buchhändlern eingegangene Verpflichtung ein zuhalten, als jedem Zuwiderhandelnden Gefahr droht, seine Beziehungen zum Verlagsbuchhandel zu verlieren und die hieraus entstehenden Konsequenzen so bedeutend sind, daß eine fernere ersprießliche geschäftliche Thätigkeit leicht in Frage gestellt werden kann. Sie hegt deshalb die feste Ueberzeugung, daß Sie diesen Verhältnissen gütigst Rechnung tragen werden und giebt sich der Hoffnung hin, daß Sic ihr Ihr gütiges Wohlwollen auch in Zukunft ungeschmälert erhalten werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Aus Japan. — Der Kölnischen Zeitung entnimmt die All gemeine Zeitung die bedeutsame Mitteilung, daß in der japanischen Amtszeitung kürzlich ein Erlaß der Unterrichtsoerwaltung cr- 18'
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