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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1901
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- Deutsch
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200 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil Entwurf rin es Gesetzes über das Verlagsrecht vom Dezember 1900. (Vgl. Börsenblatt 1900 Nr. 296, Beilage.) Abänderungsvorschläge des Vereins der deutschen Musikalienhändler. (Entwurf) Z 1. Durch den Vcrlagsvertrag über ein Werk der Litteratur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Ver leger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Abänderungsvorschläge: DaS Wort »Verfasser« ist hier und überall, wo es in diesem Entwürfe vorkommt, dem Entwürfe des Urheberrechts entsprechend, durch »Urheber« zu ersetzen. In Z 1 sind hinter dem Worte »Verbreitung« die Worte »und öffentlichen musikalischen Aufführung« und hinter dem Worte »verbreiten« die Worte »und für seine öffentliche Aufführung zu wirken« einzufügen. Dieser Aenderung entsprechend würden auch die ZK 2, 9, 28 und 29 abzuändern sein. Begrü ndung. Das Verlagsrecht ist, als ein den Schutz wider Nach druck begründendes Recht, seit der Erfindung der Buch druckerkunst nichts anderes gewesen, als das durch die »Verlegung« der Kosten geschaffene Verlagsrecht zwischen dem geistigen Urheber und eben dem »Verleger«. Je nach dem thatsächlichen oder gesetzlichen, moralischen oder formellen, engeren oder weiteren Schutze des geistigen Schaffens und und darauf begründeten Unternehmens hat sich mit der Ent wickelung des litterarischen, musikalischen und künstlerischen Lebens das Verlagsrecht erweitert und ausgebildet. Der »Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht« hat nur eine gewisse, allerdings wesentliche Seite des Urheber rechts zum Gegenstände des Verlagsrechtes gemacht: die Ver vielfältigung und die Verbreitung. Die in dem »Entwürfe eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst« ausgiebig anerkannten Besonder heiten des Urheberrechtes an Werken der Tonkunst, nament lich die Aufführung, haben in dem »Entwürfe eines Gesetzes über das Verlagsrecht«, der die Werke der Tonkunst nicht wieder im Titel führt, keine Berücksichtigung gefunden. Es ist eine Willkür, dem Begriffe des Verlagsrechtes eine wesentliche Seite des in Verlegung genommenen Urheber rechtes eines Tonsetzers zu entziehen, die nach dem in Uebung befindlichen Rechte und den Gepflogenheiten des Musik-Verlags gewerbes nicht nur den Hauptzweck der Vervielfältigung und Verbreitung darstellt, sondern auch nicht ohne schwere Schädigung des öffentlichen Musiklebens, sowie des Musikalienverlages vom Verlage gelöst werden kann. Früher sprach man beim Urheberrecht nur vom Rechte der Vervielfältigung. Der Vertrieb brauchte als der selbst verständliche Zweck gar nicht genannt zu werden. Jetzt werden beide wie selbständige Rechte angeführt. Das sind sie nicht. So wenig die Vervielfältigung einen Sinn hat ohne die darauf begründete Verbreitung, der sie aus schließlich dient, ebensowenig würde die Verbreitung einen Sinn haben, wäre bei Werken der Litteratur etwa als ein besonderes Recht des Verfassers das Lesen oder Lesenlassen — Vorlesen kommt in der Praxis kaum in Betracht — an geführt und vom Verlagsvertrage ausgeschieden. Anders als bei Werken der Litteratur, bei denen zur Aufnahme zumeist das stille Lesen genügt, ist bei Werken der Tonkunst der Genuß fast ausschließlich an die Aufführung gebunden. Die Aufführung vertritt für die große Masse wie für den Einzelnen bei Werken der Tonkunst das Lesen. Vervielfältigung und Verbreitung und Aufführung bedingen sich nicht nur gegenseitig, sie gehören untrennbar zu einander, ihre geschäftliche Verwirklichung kann nicht ohne Schaden für die Sache in verschiedenen Händen ruhen. Aus diesem Grunde ist, seitdem überhaupt innerhalb des Urheberrechts die musi kalische Aufführung als eine besondere notwendige Bethäti- gung der geschäftlichen Nutzung des Urheberrechtes klar er kannt worden ist, von den Musikalienverlegern stets das volle unteilbare Urheberrecht erworben worden, also einschließ lich des Rechtes der musikalischen Aufführung. Zunächst als etwas Selbstverständliches, seit gesetzlicher Festlegung des Aufführungsrechtes im Urhebergesetze vom 11. Juni 1870 auch ausdrücklich in den Verlagsverträgen und -Sessionen erwähnt; von dem Augenblicke an, wo in der Presse sich die falsche Betrachtungsweise ausbildete, unter Verlagsrecht nur das Recht der »Edition« zu verstehen, unter dem vom Musi- kalienverlag der sicheren Klarheit halber gewählten Ausdruck der Urheberrechtsübertragung. Im Musikalienhandel hat aber niemand daran gedacht, sich neben dem Namen eines Ver legers noch den eines Urheberrechtserwerbers oder Aufführungs- rechtsvertreibers beizulegen. Die Ausübung der Aufführungs rechte ist stets unter dem einfachen Namen eines Verlegers ausgeübt, sein Eigentum ist nur mit Verlag, sein Geschäft mit dem Worte Verlagshandlung bezeichnet worden, die Auf führungsrechte sind in seinen Handlungsbüchern mit in die erworbenen Verlagsrechte einbegriffen worden. Ebensowenig hat aber je ein Musikalienverleger wegen eines Werkes der Tonkunst mit einem »Verfasser« abgeschlossen, sondern mit einem »Tonsetzer oder Komponisten«, und wenn der Ausdruck gemeinsam für Werke der Litteratur und Tonkunst gefaßt werden sollte, mit einem »Urheber oder Autor«. Ein wesentlicher Teil des reicheren Begriffes wird also zu gunsten eines un gebräuchlichen und unzureichenden weggestrichen, während gerade hierdurch auch äußerlich eine bedauerliche Inkongruenz zwischen Urheber- und Verlagsrecht dadurch erzielt wird, daß derselbe ursprüngliche Rechtsträger das eine Mal Urheber, das andere Mal Verfasser heißt. Der Wunsch einer Abtren nung der Aufführungsrechte von den Vertriebsrechten beruht auf ähnlichen Vorstellungen wie die Bestrebungen der Dessaui- schen Gelehrtenrepublik zu beginnender Blütezeit unserer klassischen Dichtung und verwandte erfolglose Versuche ent gegen dem selbständigen Verlagsgewerbe nach erstmaliger landesrechtlicher Regelung von Verlagsrechten. Diese Utopien sind längst und endgiltig aufgegeben worden, nachdem inan den Nutzen eines gefestigten deutschen Verlagsbuchhandels erkannt hatte. Der Selbstbetrieb von Aufführungsrechten ohne gleichzeitiges Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ist auf die Dauer und als Maxime für den Urheber aus sichtslos. Einzelne würden überhaupt unvermögend sein, den Zweck zu erreichen, eine Gesellschaft würde an der Uneinig keit der Mitglieder, die in erster Reihe aufgeführt zu werden verlangen, an dem geschlossenen Widerstande der ausübenden Anstalten und Vereine und an dem Gegensätze zu den auf den Vertrieb angewiesenen Verlegern baldigst scheitern. Mit der Einführung eines neuen Agententums würde mehr ge schadet als genützt werden. Die Vergebung des Aufführungs rechtes an andere Verleger als an diejenigen, die die Ver triebsrechte erwerben, ist unmöglich. Wie aber auch diese Verhältnisse geordnet würden, so wäre doch das Verlags oder Vertragsgebiet der Aufführungsseite des Urheberrechtes
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