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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1901
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- 1901-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1901
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Dcil. 201 6, 8. Januar 1901. von der wohlthätigen Regelung durch dieses Ergänzungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen. Ja noch mehr; da der Vertrieb und die Aufführung des zu vertreibenden Werkes der Tonkunst, beide an das vervielfältigte Exemplar gebunden, in derselben geschäft lichen Hand ruhen müssen, wenn sie erfolgreich und zu Nutzen des Musiklebens ineinander greifen sollen, so würde mit dem Aufführungsrechte auch die Regelung des Vervielfältigungs- und Vertriebsrechtes dem Verlagsrechte entzogen, da sich dann die Regelung auch künftig, wie schon bisher bei mangelnder Reichsgesetzgebung über das Verlags recht, sich auf dem Boden des Urheberrechtes oder des bürger lichen Gesetzes vollziehen würde. — Der Musikalienhandel würde die gesetzgeberische Behandlung der musikalischen Auf führung im Rahmen des Verlagsrechtes nicht zu fordern brauchen, wenn auch das Urheberrechtsgesetz von 1870 die musikalische Aufführung einfach ignoriert oder der Entwurf des neuen Urhebergesetzes ihre gesetzliche Regelung aus geschlossen hätte, als die des ebenso naturgemäßen Gebrauches der Vervielfältigung und Verbreitung bei Werken der Ton kunst, wie die des Lesens bei Werken der Litteratur. Die gemachten Abänderungsvorschläge schließen sich eng an die Bestimmungen des Urheberrechtes an, auch die eigene Beschränkung des Urhebers durch das öffentliche Interesse ist dabei berücksichtigt, ebenso die durch die Ueberlassung des Aufführungsrechtes gebotene Verpflichtung des Verlegers aus gesprochen worden. Die Verpflichtung zur Ueberlassung für die Aufführung würde sich ganz ebenso wie die entsprechende Verpflichtung zur Ueberlassung für Vervielfältigung und Ver trieb innerhalb der durch deu Verlagsvertrag gegebenen Grenzen bewegen. Die vorgeschlagencn Aenderungen würden entsprechende Abänderungen der §§ 2, 9, 28 und 29 zur Folge haben. (Entwurf) H 2 Absatz 1. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertrags verhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist; dies gilt auck von der Ver vielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe oder in einem Sammelwerke. Abänderungsvorschlag: In Z 2 Absatz k sind hinter dem Worte »Werkes« die Worte »und jeder öffentlichen Ausführung eines Werkes der Tonkunst« einzufügen. Begründung: Die Einfügung des vorgeschlagenen obigen Zusatzes würde sich ohne weiteres aus der Annahme der entsprechen- Einfügung in ß 1 ergeben. (Entwurf) ß 2 Absatz 2. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Ver vielfältigung und Verbreitung: 1. für die Ucbersctzung in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Er zählung; 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen besteht. Abänderungsvorschlag: 8 2 Absatz 2 Ziffer 3 ist zu streichen. Sollte jedoch der Wortlaut von Z 2 Absatz 2 Ziffer 3 erhalten bleiben, so ist in Ziffer 3 hinter dem Schlußworte »besteht« hinzu zufügen: »oder sich auf Hinzufügung von Fingersatz, Strich arten, Atmungszeichen und Vortragsbezeichnungen für Unter richtszwecke beschränkt«. Begründung: Die Praxis des letzten Mcnschenalters seit der reichs rechtlichen Regelung des Urheberrechtes im Jahre 1870 hat ergeben, daß das Bedürfnis, für höhere Formen selbständiger Bearbeitung eine Ausnahmebehandlung zu gewähren, nicht vorhanden war. Bedeutende Werke dieser Art sind nur ganz vereinzelt erschienen und ohne Schwierigkeit ver legerisch behandelt worden. Der deutsche Musikalien verlag hat sich freiwillig an das unbedingte sogenannte Recht der Melodie gebunden. Dieser Erfahrung entsprechend hat man in Z 13 Absatz 2 des Urheberrechts-Entwurfes »bei einem Werke der Tonkunst jede Benutzung für unzulässig er klärt, durch welche erkennbare Melodien dem Werke entnom men und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden«. Der »Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht« erneuert nun die alte Scheidung zwischen Bearbeitungen höherer Art und solcher, die »bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen bestehen«. Er verschlimmert aber die bisherige Uebung, indem er die ge plante Verbesserung des Urheberrechts aushebt Denn während bisher die Musikalienverleger als die Erwerber der Ur heberrechte in gegenseitiger Achtung ihrer Rechte sich durch Vereinssatzungen banden, über die Pflicht des Gesetzes hinaus sich der Veröffentlichung auch der höheren Formen freier, selbständiger Bearbeitungen zu enthalten, so soll nach dem Verlagsrechts-Gesetzentwürfe dem »Verfasser«, also dem »Urheber«, die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung für die Bearbeitungen eines Werkes der Ton kunst verbleiben, sofern sie nicht auf rein mechanischer Kunst fertigkeit beruhen. Damit würde der »Verfasser« in seiner Eigenschaft als »Urheber« in der Lage sein, auf Grund des Verlagsrechtes jeder Zeit nicht nur eigene Bearbeitungen in fremdem Verlage zu veröffentlichen, sondern auch Dritten das Recht zu Bearbeitungen, die nicht aus Auszügen oder Einrichtungen bestehen, zu übertragen. Da aber brillante eklektische Phantasien und Transskriptionen, wie sie die Recht sprechung bisher als höhere selbständige Formen hat gelten lassen, erfahrungsgemäß gegenüber dem Original, insbesondere in seiner schweren Form von Partitur und Stimmen von wirtschaftlich erdrückender Bedeutung sind, würde mit diesem nunmehr dem Urheber verbleibenden und von ihm beliebig an wettbewerbende Verleger zu verleihenden Rechte eine viel größere Rechtsunsicherheit als bisher eintreten. Die Annahme der Begründung zu Z 2, 3 (Seite 61), daß derartige selbständige Bearbeitungen ebensowenig »als unzulässiger Wettbewerb gegenüber dem Verleger des ur sprünglichen Werkes angesehen werden können« wie »die Uebersetzung in eine andere Sprache und die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnen werkes in der Form einer Erzählung«, als »selbständige Arten der Ausübung des Urheberrechtes«, trifft schon um deswillen nicht zu, weil bei fremder Sprache, Drama und Erzählung im wesentlichen verschiedene Völker oder eine Hörerschar oder der einzelne Leser, also zumeist ein verschie denes Publikum vorausgesetzt werden kann. Es ist deshalb geboten, Ziffer 3 völlig zu streichen. Sollte man trotzdem darauf bestehen, daß dem »Ver fasser«, d. h. Komponisten, die Befugnis der Vervielfältigung und Verbreitung selbständiger, eigener oder fremder, freier Bearbeitungen seiner Werke verbliebe, so würden wenigstens in Ziffer 3 unter den Bearbeitungen, die nicht aus teilweiser freier Neuschöpfung beruhen, neben den ausdrücklich ausge nommenen Auszügen und Einrichtungen die rein ausfüh renden Arbeiten hinzuzufügen sein, die sich auf Hinzufügung von Fingersatz, Stricharten und Atmungszeichen, überhaupt auf Vortragsbezeichnungen für Unterrichtszwecke beschränken. Schöpferkraft und Lehrgabe decken sich nicht oft, die Vertriebs arbeit des Verlegers erreicht in vielen Fällen gerade erst in der Einbürgerung des Werkes für Unterrichtszwecke ihren Achtundsechsixsiter Jahrgang. 28
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