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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1901
- Sprache
- Deutsch
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202 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Erfolg. Vielfach wird dies Ziel erst lange nach dem Tode des Komponisten erreicht. In den meisten Fällen ist der Komponist nicht der geeignete Bearbeiter, sondern derartige Arbeiten werden von Praktikern und pädagogischen Spezia listen ausgesührt, mit denen der Verleger in ständiger Füh lung ist. Die Sache liegt also hier ganz gleich wie bei den Auszügen und Einrichtungen, es handelt sich bei allen diesen Arbeiten nicht um einen Ausfluß und eine Bethätigung der ursprünglichen Schöpferkraft, sondern um die gewerbliche Nutzung, insbesondere um die sachgemäße Verbreitung in den jeweilig gebotenen zweckmäßigsten Vertriebsformen. Aus demselben Grunde aber ist es nicht angängig, die Auffassung der »Begründung« zu 8 2 (Seite 62) zuzulassen, daß, wie bei dem seltenen Falle der Uebertragung eines Werkes der Litteratur aus einer Mundart in die andere, für alle Auszüge oder Einrichtungen von Werken der Ton kunst jeweilig eine besondere Einigung deS Urhebers mit dem Verleger erforderlich sei, während doch diese teils möglichen, teils nötigen Ausgestaltungen gleich durch die Schöpfung des Originalwerkes von vornherein gegeben waren und nur durch die Arbeit des gewerblichen Nutzers mit der Zeit zur Ver wirklichung kommen. Wäre eine nach den Kunstregeln er folgende Bearbeitung, ein Klavierauszug oder eine Bearbei tung für andere Instrumente dem Verleger nicht gestattet, so würde die gesamte durch die Arbeit des Verlegers erst nach und nach möglich werdende gewerbliche Ausnutzung ganz in die Willkür des Urhebers gestellt. Der Verleger würde bei jedem Schritt und Tritt von der Zustimmung des in zwischen längst in andere Beziehungen getretenen Urhebers oder seiner Erben abhängig sein. Er könnte auf den für ihn oft verlustreichen Originalformen festgehalten und für die jeweilige Zustimmung zu neuen Opfern gezwungen, jeden falls aber in seinen geschäftlichen Maßnahmen völlig gelähmt werden. Die gewerbliche Nutzung eines Werkes der Ton kunst ist in den meisten Fällen nicht möglich, wenn die Befugnis zur Bearbeitung nicht dem Verleger zusteht. Große Werke werden in der Originalgestalt fast gar nicht gekauft, einige wenige Paitituren genügen, um Tausenden das Genießen der Werke der Tonkunst zu ermöglichen. Die Herstellung der Partituren in Stich und Druck bringt deshalb fast ausnahmslos dem Verleger Schaden, erst die Einführung der Werke oder Wertteile dwch Verkauf von Bearbeitungen mannigfachster Alt in die Hausmusik ermöglicht dnr gffchäft- lichen Verlag. Beim Mangel freier Verfügung über das Recht der Bearbeitung wird der vom deutschen Musikalien verlagshandel, wie von keinem anderen kur Welt, gepflegte Origiualverlag aus eigenes Wagnis von ernsten Werken der Tonkunst unmöglich gemacht. (Entwurf) Z 4. Bilden Werke der Litteratur den Gegenstand des Verlags vertrags, so ist der Verleger nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk, sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Soweit jedoch eine solche Verwertung auch während der Dauer des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet. Abänderungsvorschlag: In tz 4 sind hinter den Worten »eines Sammelwerkes« die Worte einzufügen: »oder von selbständigen Teilen eines Werkes der Litteratur». Begründung: Der im Abänderungsvorschläge angeführte Fall wird bei Werken der Litteratur nicht viel Vorkommen, da sich die vereinzelten Teile eines solchen Werkes selten zum Gegen stände der Verbreitung eignen. Um so mehr kommt dieser Fall bei Werken der Tonkunst vor, wo oft die Bearbeitungen eines einzigen Stückchens eines großen Werkes die Verluste des Werkes in seiner Gesamtgestalt wieder ausgleichen müssen. Da die »Begründung« des »Entwurfes« zu Z 4 für Werke der Tonkunst nur die eine Seite, die Aufnahme kleinerer Tonstücke in Sammelwerken als im Interesse auch der Komponisten anführt, nicht aber die ebenso wichtige Frage des Gegenteils, die Sonderausgabe eines zur Verbreitung geeigneten, selbständigen Einzelteiles aus dem als Ganzes unverkäuflichen oder wenig zugänglichen Werk, so empfiehlt es sich, neben den für Werke der Litteratur angeführten Sonderausgaben aus Gesamtausgaben oder Sammelwerken auch die aus in sich geschlossenen Werken ausdrücklich zu erwähnen, um dadurch indirekt auszusprechen, daß sich auch diese Vorschrift nicht auf die Werke der Tonkunst bezieht. (Entwurf) Z 6. Soll das Werk nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zulässigen Abzüge nicht auf einmal zu erfolgen. Der Verleger ist, sofern der Vertrag keine Be stimmung über die Zahl der zulässigen Abzüge enthält, berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Abänderungsvorschläge: In 8 6 ist hinter dem Worte »erscheinen« einzufügen: »was bei Werken der Tonkunst anzunehmen ist«. Der zweite Satz des Z 6 ist zu streichen. Sollte jedoch dieser zweite Satz im Hinblick auf den Buchverlag nicht zu entbehren sein, so ist hinter dem Wort »Verleger« einzufügen »eines Werkes der Litteratur«. Begründung: Die »Begründung« des »Entwurfes« sagt zu Z 5 mit Recht: »Dem Musikalienverlag ist der Begriff der Auflage der Hauptsache nach unbekannt.« »Die Grundlage, auf welcher sich im buchhändlerischen Verkehr der Begriff der Auf lage entwickelt hat, ist der Druck mit beweglichen Lettern.« Demgemäß hat die »Verlagsordnung für den deutschen Musi kalienhandel« von 1891 entsprechend der thatsächlichen Rechts übung und den Gepflogenheiten des Musikalien-Verlags- gewerbes festgestellt, daß »die Bestimmungen, welche eine freie Verfügung, zumal durch den Auflagebegriff beschränken, entsprechend der Grundbedingung des künstlerischen Tonsatzes, der Eigenart der technischen Herstellung durch Notenstich und Notendruck und der Mannigfaltigkeit des Vertriebes bei Original und Bearbeitungen, für den Musikalienverlag nur in den Fällen anwendbar sind, wo er, wie bei Schulbüchern, auf Grund besonderer Vereinbarungen die Formen des Buch verlags angenommen hat.« Es ist deshalb nötig, daß in 8 6 durch einen Zusatz festgestellt wird, daß bei Werken der Tonkunst anzunehmen ist, daß sie nicht in Auflagen erscheinen, daß also die Auflage bestimmungen des 8 5 und 8 13 nur insoweit auf Werke der Tonkunst in Anwendung kommen, als für sie durch An nahme der Formen des Buchverlages der Auflagebegriff ver einbart worden ist. Thatsächlich werden von Werken der Tonkunst in der Originalgestatt zunächst nur so viel Abzüge gemacht, als zu den ersten Verbreitungsmaßregeln nötig sind, selten also so viel Abzüge, daß die zuerst genommenen Ab züge von den Platten die Unternehmung aus dem Verkauf decken könnten, also in sich ein einheitliches Geschäft darstellen würden. Schon die beiden Originalfocmen der Partitur und der Stimmen werden von vornherein in verschiedener Zahl abge zogen, die Stimmen unter sich wieder in verschiedener Zahl, die Orchesterstimmen verschieden von den Singstimmen, inner halb der Orchesterstimmen die Streicherstimmen, innerhalb dieser die erste und die zweite Geige, ähnlich bei den Sing stimmen, noch verschiedener bei den verschiedenartigsten Aus zügen, Bearbeitungen, Zusammenstellungen, Sonderdrucken, Druckgestattungen u. s. w. In der That will nach der Be gründung zu 8 6 der Entwurf auf die Herstellungsbedürf nisse des Musikalienhandels, die er ausdrücklich anerkennt,
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