Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
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- 1901-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1901
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- Deutsch
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470 Nichtamtlicher Teil Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. (Beckh sCoburgj.) Auge gefaßt werde», wie überhaupt Verbreitung und Aufführung immer möglichst Hand in Hand gehen sollen. Ein wichtigerer Punkt findet sich im 8 9, der auch insbesondere von dem Herrn Vorredner und auch vom Herrn Kollegen Dietz schon gestreift Worden ist. Es ist dort nämlich im Gegensatz zu dem früheren Entwürfe gesagt, daß, wenn das Recht des Urhebers übertragen wird, der Erwerber »im Zweifel« nicht auch das Recht haben soll, an den Werken Zusätze, Kürzungen und Aenderungen u. s. w. vorzunehmen. Warum werden dann diese Worte »im Zweifel« hineingcsetzt? Wir wollen ein Prinzip statuieren, daß überhaupt ein solches Recht dem Erwerber nicht zusteht. Die Ausnahme, welche allein hier ins Auge gefaßt werden kann, ist im Abs. 2 gegeben konform mit den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetz buchs, indem gesagt ist: Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Ein willigung erteilt hat oder nach Treu und Glauben nicht ver sagen kann. Die Worte »im Zweifel« sind also durchaus überflüssig. Der Z 13 ist dann einer von denjenigen, über die man sich auch schon teilweise verbreitet hat, allein meines Erachtens in nicht ganz er schöpfender Weise. Es handelt sich da im Absatz 2 darum, daß bei Werken der Tonkunst jede Benutzung unzulässig sein soll, durch welche erkennbare Melodien dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. Da muß erstens einmal die Frage austanchen: ist damit genieint, ob erkennbare Melodien, also mehrere, in einem solche» Werke sein müssen, wenn cs geschützt werden soll, oder genügt nicht schon eine Melodie? Man muß sich doch dafür entscheiden, daß schon das Vorhandensein einer einzigen genügt. Nun ist aber von dem Herrn Vorredner eingeworfcn worden, daß durch diese Bestimmung Melodien, welche von Beethoven, Mozart u. s. w. herrühren, auch besonders noch geschützt werden sollten, wenn sie er kennbar wären. Da ist derselbe aber von einem Irrtum ausgegangen. Unser Gesetz beschästigt sich nur mit den Werken, welche einen gesetzlichen Schutz erhalte» sollen. Werke also von längst verstorbenen Komponisten, die keinen Schutz mehr genießen, kommen hier nicht in Betracht; solche Melodien können den Schutz des A 13 unter keinen Umständen be anspruchen. Der Z 18 gehört auch zu den umstrittenen. Ich erlaube mir, auch dazu meine Anschauung in kurzen Worten ausznsprcchcn. Dieser Para graph handelt in Absatz 3 von der Quellenangabe. Daß hier ver schiedene Anschauungen zu Tage getreten sind, kann mich nicht wnndern, Es hat die eine wie die andere Anschauung ihre Berechtigung. Allein ich muß mich doch nach meiner Uebcrzeugung mehr für die Bestimmungen des Entwurfs aussprechcn. Vor allen Dingen möchte ich bemerken, wen» davon die Rede ist, daß größere Zeitungen, falls gegen eine gewisser maßen niedere Klasse der Presse nach dem Gesetz vorgcgangen wird, dadurch sich möglicherweise Chikanen aussetzen, so habe ich einfach zu be merken: das ist eben Sache der betreffenden Zeitungen, wenn wir die Verfolgung unter die Antragsreate stellen. In 8 45 ist freilich die Strafverfolgung, die nur auf Autrag geschieht, ans die Fälle der 88 39, 40 und 44 beschränkt. Dagegen sind die Fülle des ß 18 und, wie ich hinzufügcn will, des 8 25 nicht darunter begriffe». Ich weiß nicht, warum. Gerade der 8 18 sollte erst recht als Antragsreat angenommen werden. Geschieht das, dann kann von Chikanen nicht die Rede sein. Wenn eine Zeitung das geschehen läßt und sich darum nicht bekümmert, wird eben kein Antrag gestellt, und dann ist man schön heraus. Aber andererseits mache ich aus etwas austncrksam: es ist nicht bloß so, daß die betreffenden Mitteilungen, die Tagesncuigkcitcn und die vermischten Nachrichten einfach unter der Rubrik »Miszellen« oder »Tagcsnenigkeitcn« gebracht werden, sondern es werden von dieser Nachdruckspresse auch Telegramme gebracht, die von den größeren Zeitungen mit ost große» Opfern beschafft worden sind. Solche Blätter drucken einfach diese Tele gramme nach, ohne dafür einen Pfennig bezahlt zu haben — der reinste, offenbare Diebstahl! Nun sagt man — Herr Kollege vr. Oertel, meine ich, hat davon gesprochen —, es sei sehr schwierig, einen Nachweis dafür zu bringen, daß ein solches Produkt gestohlen ist. Den Nachweis hat man schon erbracht, und zwar in der folgenden Weise: eS hat eine an ständige Zeitung: die bemerkt hat, daß eine andere, des Anstandes ent behrend, ihr nachdruckt, ein falsches Telegramm gebracht oder ein un sinniges und verkehrtes Wort in das betreffende Telegramm hineingestellt, und siehe da: in der anderen Zeitung stand sofort das falsche Telegramm so, lvie es die erste Zeitung gebracht hat. Da war ja der Nachweis aufs evidenteste erbracht. Es läßt sich also dieser Nachweis sehr schön sichren. Der Herr Staatssekretär hat bei Verteidigung der betreffenden Bestimmung sich auch mit Recht darauf berufen, daß gerade in den Ländern, welche gewissermaßen als gleichberechtigt und ans gleicher Stufe der Zivilisation mit uns stehen, vor allem in Frankreich und England, ein solcher Schutz vorhanden ist, und ferner ebenfalls darauf hingewicscn, in welcher Weise sich das Zcitungswesen entwickelt hat, und daß man einem solchen entwickelten und zum Besseren entwickelten Zeitnngswcscn doch in der That die Unterstützung geben soll, welche es gegenüber diesen diebischen Räubereien wahrlich verdient. Ein »obiis otsteiuin, wie Herr Or Oertel meinte, kann ja jeder Zeit der betreffende Zeitungsinhabcr oder Redakteur walten lassen, wenn er will; aber gegenüber solchen Leuten ist meines Erachtens eine große Noblesse auch nicht am Platze. Eine weitere Bestimmung, auf die ich doch auch noch kommen muß, findet sich im 8 20 abgcändert gegen den früheren Entwurf. Im 8 20 ist nämlich gesagt: Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn kleinere Teile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Er scheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Ver bindung mit diesem abgedruckt werden. In dem früheren Entwurf hieß es »ein Schriftwerk«, und das ist meines Erachtens auch das einzig Richtige gewesen. Wie kann man da unterscheiden, einen kleineren Teil, ein kleineres Gedicht von »geringem Umsange«? Ans der Praxis kann ich Ihnen sagen, daß dadurch die Aufführungen von größeren Tonwerken in der That sehr zu leiden haben werden. Es werden ja größere Tonwerkc auch mit größerem Textumsang gedruckt, die bisher unbeanstandet durchgelassen worden sind. Ich ver weise z. B. auf solche Kompositionen, wie »Schön Ellen« von Bruch und »Das Thal des Espingo« von Rheinberger, dessen Name ja auch heute schon genannt worden ist, die »Frithiosssage«, »Columbus« u. s. w. In solchen Fällen kann man nicht von Gedichten von geringem Umsange sprechen; aber die Berechtigung muß meines Erachtens gegeben sein, daß auch ein solcher Zudruck unbeanstandet stattfindcn darf. Hiezu ist übrigens zu bemerken, daß im 8 24 darauf hingewiesen ist: daß die Benutzung eines fremden Werkes nur zulässig ist, wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenommen wird. Also Abänderungen, welche der Komponist sich erlauben würde, dürfen in diesem Falle nicht gemacht werden. Dagegen ist cs vollkommen zu lässig und kann in das Gesetz hineingenommcn werden, daß im Falle einer solchen Benutzung der Verfasser des Textes auch genannt werden muß. Es besteht in dieser Beziehung in der That seither ein großer Unfug. Es werden große Dichterwerke, schöne Gedichte de» Kompositionc» unterstellt, und wenn dieselben gedruckt vorliegen, ist bloß der Name des Komponisten genannt, der des Dichters verschwiegen. Aus der Mitte der deutschen Sänger heraus haben schon Bemühungen und Vorstellungen stattgcfunden, daß das fürderhin nicht geschehen solle, weil man seitens der Sängerwelt mit Recht anerkannt hat, daß der Dichter auch sein großes Teil, und in erster Linie, beigetragen hat zu einem Tonwerk, welches der Sänger singt, weil ohne eine solche dichterische Schöpfung ein solches Tonwerk cinsach nicht möglich märe; denn Schöpfungen, die keinen hohen poetischen Gehalt haben, lassen sich auch zu einem Ton kunstwerk nicht verwerten. — (Sehr richtig! links.) — Das, meine Herren, wäre in der That zu berücksichtigen, um in dieser Richtung auch den Dichtern zu Hilfe zu kommen. Was nun den viclumstrittenen 8 22 anlangt, so möchte ich in dieser Beziehung mich aus das berufen, was namentlich von meinem Herrn Kollegen Müller schon gesagt worden ist. Ich stehe insbesondere auch mit ihm ans demselben Grundsätze, daß nicht den Verlegern, sondern den Urhebern des betreffenden Tonwcrks hier ein Schutz und ein Benefiz ge währt werden soll. Ich glaube, daß sich das auch recht gut machen läßt, wenn in den ß 22 ein Zusatz hinciukommt, worin dem Her steller gegenüber dem Urheber des betreffenden Werks die Verpflichtung zu einer entsprechenden Vergütung auferlegt wird. Wen» das in den Paragraphen hinciukommt, dann sind die Rechte des Urhebers gewahrt; und das kann meines Erachtens unbe schadet aller anderen Bcstimmungeu wohl hineinkommen. Der Herr Kollege Oertel hat gemeint, tuen» 8 22 in das Gesetz hineinkommt, haben nur die Verleger den Vorteil; das ist sonach durch einen solchen Zusatz beseitigst Auch dein Herrn Kollegen Schräder muß ich entgegentrete», wenn er meint, es habe die betreffende Bestimmung im 8 22 wegen der Zu lassung der Vorrichtung von auswechselbaren Scheiben, Walzen u. s. w. keine große Bedeutung. O ja, meine Herren, sie hat in der That große Bedeutung: tagtäglich werden solche Instrumente vielfach augeschafft. Sie hören ja, wie viele Tausende von Arbeitern bei deren Fabrikation beschäftigt werden. Wir wissen auch, und jeder von uns wird es schon erfahren haben, daß da und dort sowohl in öffentlichen Lokalen als auch in Privathäusern solche Instrumente ausgestellt werden; und wo durch unterscheidet sich die Aufgabe, welche einein solchen Instrument ge stellt wird, von der Aufgabe, die ei» Musiker- oder Sängerchor hat? Es soll eben hier auf diesen Walzen die betreffende Melodie zur Auf führung kommen, die außerdem von einem Chor von Musikern oder von Sänger» produziert wird. Diese müssen ihre Noten ankaufen; die Ver vielfältigung auf mechanischem Wege ist ihnen sonst nicht gestattet. Warum sollen nun die Instrumentenmacher für ihre Scheiben- und Walzwerke besser gestellt sein als die Musiker und Sänger? Haupt sächlich leiden die Musiker in einem solchen Fall darunter, das unterliegt gar keinem Zweifel; und sic werden noch mehr darunter leiden als bisher, wenn die Bestimmung Gesetz wird, wie sie im 8 22 vorgeschlageu ist. Bisher war doch glücklicherweise die Rechtsprechung des Reichsgerichts eine entgegengesetzte und hat sich bloß auf diejenigen Instrumente be zogen, welche mit sestgestelltcm Stist arbeiten, und nicht auf solche mit auswechselbaren Scheibe» und Walzen. Wenn wir also auch so arbeiter- freundlich als möglich sind, so müssen wir doch sagen: stellen wir die
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