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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
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- 1901-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1901
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äs 13, 16. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil. 471 (Beckh sCoburgs.) Interessen zusammen, welche auf der einen Seite von den Tausenden von Arbeitern und auf der anderen Seite von den vielen Tausenden von Musikern vertreten werden, so werden wir dazu kommen, daß wir uns auf die Seite derjenigen stelle», welche die mechanische Wiedergabe von Musikstücke» vermittelst solcher Scheiben als nicht zulässig bezeichnen, so lange nicht eben die Urheber auch berechtigt werden, einen Bezug davon zu haben. Ich bemerke, daß da natürlich auch nur gemeint sein kann, daß diese musikalischen Werke solche Scheiben bringen, die mit Tonwcrken von geschützten Meistern versehen sind. Wenn Melodien aus alter Zeit gebracht werden — und wir haben in dieser Beziehung so viele Hunderte schöner Melodien —, dann legt den Musikinstrumentenmachern niemand etwas in de» Weg. Aber die Musikstücke aus der allerneusteu Zeit müssen geschützt werden auch auf der Walze. Meine Herren, es ist ja recht schön, wenn jemand »ans die Walze kommt«; aber hier ist es nicht nett. — (Heiterkeit). Wen» gesagt wird, daß die Berner Konvention bereits den ersten Stritt in dieser Beziehung gethan habe, und daß man konsequcnterweisc weiter gehen müsse, so muß ich dem entschieden widersprechen. Die Berner Konvention hat eben gerade durch ihre Bestimmung angeordnct, daß mau zwar so weit gehen dürfe, aber nicht weiter, und in dieser Beziehung hat das Reichsgericht meines Erachtens auch das Richtige getroffen Ich will nur nochmals daraus Hinweisen, daß bei der Pariser Konferenz seiner Zeit die französische Regierung bereits de» Antrag gestellt hat entgegen der Bestimmung des 8 22, solche Ausbeutung entschieden zu verbieten. Was dann »och den Einwurf betrifft, daß das Ausland gegenüber den deutschen Instrumentenmachern dadurch in Vorteil käme, so glaube ich das nicht. Die weuigcn Instrumente, die hcreinkommen würden trotz der hochentwickelten Industrie in Deutschland, werden durch den Transport schon von vornherein so viel verteuert werden, daß es einen wesentlichen Preisunterschied sofort geben wird. Außerdem sind wir ja in der Lage, bei unserem Zolltarif und Handelsverträgen auf diese Frage zurück- zukommcn, indem auf alle Instrumente, welche Melodien von neuen ge schützten Meistern bringen, ein höherer Zoll gelegt würde. Auf 8 25 will ich nicht näher cingehen, obgleich ich auch zu diesem etwas zu bemerken hatte, und komme nur noch zu einem Hauptpara- grapheu, der namentlich meine Stellung zum deutschen Säugcrwescn berührt, und das ist 8 27. Im Gegensatz zu Herrn vr. Ocrtel muß ich behaupten, daß die Bestimmungen des 8 27 ganz entschieden in dem Gesetz ihren Platz behalten müssen. Ja, ich sage sogar, daß. sie einer kleinen Erweiterung bedürfen. Es ist nämlich in Nr. 1 gesagt: öffentliche Aufführungen sollen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sein, wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Musikseste, stattfinden. Dagegen hat sich die ganze deutsche Sängerwelt gerührt und hat gesagt, es ist dadurch die Möglichkeit gegeben, daß man die Sängerseste unter die Musikseste rechnet, während sie ganz entschieden Volksfeste sind, und um diese Möglichkeit zu vermeiden, ist es notwendig, daß man sagt: »bei Volksfesten, insbesondere Sängerfestcn, jedoch mit Ausnahme der Musikseste«, damit wir bei unsere» Säugerfcsteu nicht verpflichtet werden, vorher zu paktieren über all die Gesänge, die bereits in den Noten erworben und volkstümlich geworden sind. Das ist etwas, was der Sängerschaft nicht zugemutet werden kann, und was auch im Sinne des § 27 ganz entschieden nicht liegt. In gleicher Weise, muß ich sagen, ist die Bestimmung in Nr. 3, wenn die Aufführung von Vereinen veranstaltet wird, durchaus be rechtigt. Ich habe da natürlich nicht solche Vereine im Auge, wie sie Herr Or. Oertel genannt hat, »Blauer Dunst-- oder »Blauer Dampf--, denen auch ich das Handwerk legen möchte, wenn sie unter Umgehung des Gesetzes so Vorgehen, obwohl sie keine Musik- und Gesangvereine sind; aber wirkliche Gesangvereine, die nur für ihre Mitglieder die Musik pflegen im Interesse der Tonkunst, dürfen nicht durch diese Nr. 3 beein trächtigt werden. Ich bin auch nicht dafür, daß in Nr. 2 der Satz bleibt: und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeil erhalten--. Das muß doch auch eingeschränkt werde». Nehmen Sic einmal an, d aß eine Aufführung im Interesse der Wohlthütigkeit stattfiudcn soll, es haben sich Dilettanten hierzu erboten, Plötzlich wird einer krank —- das ist ein Fall, der nach meinen Erfahrungen, die ich ins Treffen führen kann, sehr ost vorkommt -, es muß schnell Ersatz geschaffen werden, das Mitglied eines Theaters oder Orchesters füllt diesen Platz vielleicht aus, der dann aber natürlich auch eine Entschädigung dafür bekomme» muß. Dadurch ist aber doch der Charakter einer Wohlthätigkeitsveranstaltung nicht beeinträchtigt, und wird man dem Komitee oder Verein doch nicht die Bürde aufladen dürfen, daß er sich in den letzten Tagen noch mit dem Autor oder Verleger ins Vernehmen setzt und dem Autor wie dem Verleger möglicherweise noch so und so viel nachträglich bezahlen soll. Da wird eine furchtbare Er pressung, kann ich wohl sagen, möglicherweise ausgeübt werden können, wenn in solcher Weise vorgegangen wird. In dieser Beziehung muß also meines Erachtens auch irgendwie eine abänderndc Bestimmung getroffen werden. Was die Verjährung anlangt, so spreche ich mich gegen die fünfzig jährige Verjährung aus. In 8 29 ist eine dreißigjährige Verjährung im allgemeinen statuiert bezüglich des Schutzes des Urheberrechtes und der Veröffentlichung und Verbreitung, und nun kommt in 8 33 plötzlich betreffs der öffentlichen Ausführung eines Bühncnwcrks eine besondere Bestimmung, die auf 50 Jahre hinausgeht. Ich glaube, cs ist vollständig genügend, wenn ein ganzes Menschenalter hindurch ein Werk geschützt ist und öffentliche Ausführungen in dieser Zeit einer solchen Erlaubnis be dürfen. Nach dieser Zeit wird ohnedies das Interesse in den allermeisten Fällen erkaltet sein und kommt nicht mehr in Betracht. Auf der anderen Seite aber, muß ich sagen, ist cs doch etwas anderes mit dem geistigen Eigentum und mit dem körperlichen Eigentum. Ein körperliches Eigentum habe ich stets nur für mich; das geistige Eigentum an solchen Werken der Litteratur und Kunst ist aber überhaupt für die Oeffentlichkcit be stimmt, und die Oeffentlichkcit erwirbt gewissermaßen auch ein Recht, daß die Aufführungen nicht aufhören dürsen, daß sie nicht etwa eingestellt werden dürsen, wenn irgend welche Hindernisse in den Weg gelegt werden. Wenn solche Werke ein ganzes Menschenalter hindurch bereits aufgeführt worden sind, dann ist gewissermaßen ein Recht des Publikums auch dabei. , Ich kann mich natürlich auch nicht dafür erklären, daß der Fiskus au die Stelle der Erben und Berechtigten tritt, sondern da mag dafür gesorgt werden, entweder in der Form einer Goethe-Stiftung oder sonst wie im Interesse des Publikums und der Oefsentlichkeit, daß Abgaben, welche noch erzielt werden könnten, einer solchen Kasse anheimfallen. Die Leipziger Handelskammer hat sich auch, wie Sie aus deren Ein gabe sehen können, mit allen gegen eine Stimme für die dreißigjährige Verjährung ausgesprochen. Endlich habe ich noch zu § 38 und 39 ein paar Worte zu sagen. Es ist ja richtig, daß man sich bei dem letzten Juristentage in Bamberg dafür ausgesprochen hat, die Fahrlässigkeit auch in § 39 hinüberzunehmen, in den Strasparagraphen. Aber ich war ja selbst anwesend bei dessen Verhandlungen und habe speziell bei der betreffenden Verhandlung mit zugehört. Dieselbe fand statt in einer Abteilungssitzung des Juristentages; in dieser Abteilung waren, als die betreffende Abstimmung stattfand — ich habe mir das eigens damals notiert — 20 Personen anwesend, und von diesen 20 haben 14 für den Beschluß gestimmt und 0 dagegen. In solchen Fällen, wenn weder eine möglichst einmütige Abstimmung einer Abteilung des Juristentages stattfindet, noch das Plenum sich dafür aus spricht, haben Entscheidungen, die mit einer solchen geringen Stimmenzahl ergangen sind, meines Erachtens gar keinen Wert. Der Juristentag selbst legt keinen Wert auf solche Abstimmungen, und cs ist deshalb auch von einer eingehenden Publikation ganz abgesehen worden. — Nach meiner Ueberzeugung ist die Berechtigung des Entwurfs vollkommen begründet. Ich verweise auch aus einen Aufsatz des von dem Herrn Kollegen Ocrtel bereits zitierte» Herrn v. Calker, der sich ganz richtig dahin ausgesprochen hat, daß der Staat überhaupt nicht in immer weiterem Umfange zur An drohung von Kriminalstrafen schreiten solle, weil die Bedeutung der Kriminalstrafen einfach dadurch geschwächt wird, und insbesondere weiter, daß man die That nicht nach dem Ersolgc bemessen darf, daß diese Theorie ja von unseren Strafrechtslehrer» auch längst zurückgcwiesen worden ist, und daß man die Bedeutung des subjektiven Thatbestandes gebührender weise berücksichtigen muß, gerade dies der größte Fortschritt in unserem Strafrecht überhaupt sei. Auch er hat, wie die Begründung des Gesetz entwurfs, sich darauf bezogen, daß das österreichische Gesetz vom 26. De zember 1895 aus dem vom Entwurf eingenommenen Standpunkt steht. Er verbreitet sich darüber und empfiehlt ganz entschieden an demselben sestzuhalten. Dieser Meinung eines sehr unterrichteten und bedeutenden Kriminalisten kann ich mich nur anschließen. lieber den 8 45 habe ich schon vorhin gesprochen, nämlich daß meines Erachtens in denselben noch die 88 43 und 26 hcreinkommen sollen, damit sie zu Antragsreaten gleich den 88 39 und 40 gestempelt werden. Dan» ist hier noch zu sagen, daß die Zulassung eines nach träglichen Vorbehalts des Aufführungsrechtes, die bisher in gar keiner Weise gestreift worden ist, immerhin ein bedenklicher Punkt ist. Es wird auch hierüber meines Erachtens in der Kommission ganz genau und ein gehend zu beraten sein; denn es ist doch eine Abnormität, daß, nachdem ein Werk bereits freigegeben ist und überall aufgeführt werden konnte ohne jede Beschränkung, hiutcnnach ein Vorbehalt gemacht werden kann und dadurch diese freie Aufführung sistiert wird. Aber auf der anderen Seite sprechen allerdings zu Gunsten der Autoren und ihrer Familien Gründe dafür, und es wird sich abwägeu lassen müssen, nach welcher Richtung hin Stellung zu nehmen ist. Schließlich habe ich noch zu 8 '>5 ein Wort zu sagen. In S 65 ist nämlich in der Weise, wie es seither bei den meisten Gesetzen geschehen ist — wir haben allerdings auch Ausnahmen gehabt —, gesagt, daß das Gesetz in folgender Weise in Kraft treten soll: Die 88 4 bis 56, 61 und 62 des Gesetzes vom Juli 1870 treten mit diesem Tage außer Kraft. Jedoch bleiben diese Vorschriften insoweit unberührt, u. s. w. Ja, meine Herren, cs ist wirklich für Juristen, insbesondere für Richter und Rechtsanwälte, in gleicher Weise aber auch für alle betreffenden Interessenten, eine höchst unangenehme Aufgabe, wenn jemand in einem solchen Gesetze »achzusehcn hat und dann findet, daß er in zwei, drei anderen Gesetzen auch noch nachsehe» muß, um zu wissen, welche Be stimmungen eigentlich noch bestehe» und welche aufgehoben sind. Es würde sich meines Erachtens empfehle», nachdem laut dem 8 65 doch nur 64*
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