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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1901
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- Deutsch
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460 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. (Schräder.) Nicht von der Bemerkung, die ich eben aussprach, betroffen ist nun z. B. die Frage der Zeitungen. Der Herr Kollege Oertel hat mit vollem Recht hervorgehobcu, daß die Bestimmungen, wie sie über die Benutzung einzelner Zeitungsartikel, insbesondere der vermischten Nachrichten und dergl., in das Gesetz ausgenommen sind, zu mancherlei Bemerken Ver anlassung geben. Der Grundgedanke ist ja entschieden richtig: man will die Zeitungen dagegen schützen, von anderen Zeitungen ausgebeutet zu werden, ohne daß angegeben wird, von wem der Inhalt entnommen ist. Aber die Schwierigkeit, die richtige Grenze zu ziehen, ist so groß, daß ich auch bei den vermischten Nachrichten und dergl. weit eher dazu neigen möchte, den Zustand, wie er heute wirklich besteht, aufrecht zu erhalten, d. h. es dein Anstandsgefühl der Zeitungen zu überlassen, solche Nach richten, bei denen es wirklich von Wert ist, mit Quellenangaben zu ver sehen. Die gewöhnlichen vermischten Nachrichten, meine Herren, sind, wie der Herr Kollege Oertel ausgeführt hat, so sehr in der Regel Gemeingut, daß kein Blatt wirklich Wert darauf legen kann, sich als Quelle angegeben zu finden. Wir werden in der Kommission über die Frage uns allerdings im einzelnen noch unterhalten müssen. Dann hat Herr Kollege Oertel mit vollem Recht hervorgehoben, daß doch die Befugnis, an einem Gedicht oder an einem Originalwerk etwas zu ändern, wenn es in Schulbücher ausgenommen wird, ein etwas be denkliches Recht ist. Herr Kollege Oertel hat ganz recht; ein Autor muß darüber ganz entsetzt sein, wenn er auf einmal findet, daß seinem Gedicht oder seiner Schrift durch eine Aenderung eine ganz andere Bedeutung gegeben ist; er hat ja auf einige sehr komische Fälle hiugewiesen — ich zweifle nicht, daß sich deren mehr finden werden. Ich lnn der Meinung, daß solche Aenderungcn auch in Schulbüchern gar nicht zugclassen zu werden brauchten; gewiß werden, auch wenn cs nicht erlaubt ist, trotzdem Aende rungcn Vorkommen, und in den meisten Fällen wird ein Schriftsteller gar kein Interesse daran haben, eine solche Aenderung zu verfolgen, wenn es nämlich Acndcrungcu der Art sind, wie sie sich der Schriftsteller ruhig ge fallen lassen kann. Eine der wichtigsten Fragen, über die auch hier mehrfach gesprochen worden ist, ist daS Urheberrecht gegenüber den sogenannten Notenscheibeu. ES ist schon von den früheren Herren Rednern erörtert worden, wie es zugegaugen ist, daß die Notenscheibeu sich heute in größerem Umfange eingebürgert haben. Es ist aber eigentlich unzweifelhaft, und wird auch, glaube ich, von den Verfassern des Gesetzes nicht bestritten werden: ju ristisch ist klar, daß die Notenscheibe die Wiedergabe des Musikstückes zu dein Zwecke ist, dieses aufzuführen; es ist nur eine andere Art Noten, aber es sind Noten. Nach der juristischen Konsequenz würde es keinem Zweifel unterliegen, daß solche Notcnscheibcn als Nachdruck verfolgt werden müssen, und diese juristische Konsequenz ist bisher auch gezogen worden. Nach der bisherigen Gesetzgebung hat die höchste juristische Instanz ange nommen, daß die Herstellung und Benutzung von Notenschciben unter den Begriff des Nachdrucks fällt. Unter diesem Gesetze hat sich nun die Industrie entwickelt, die heute den Schutz durch ein neues Gesetz auruft. Ich mache besonders aufmerk sam, daß nicht ein neuer Zustand zum Schaden der Musikinstrumcnten- sabrikanteu geschaffen werden soll; sie haben sich selbst in eine» Zustand hincingesetzt, der dein Gesetze widerspricht. Also ein zu schützendes Recht der Musikinstrumentenverfertiger liegt nach meinem Erachten nicht vor; es handelt sich nur uni eine Frage des Interesses. Es sind gegen ein ander abzuwägen auf der einen Seite das Interesse der an dem Musik werk interessierten Komponisten und Verleger, auf der anderen Seite das Interesse der Musikinstrumentenfabrikanten. Nun, meine Herren, möchte ich diese letzten Interessen auch gleich von vornherein auf das richtige Maß zurückführen. Es wird wohl so auf- gefaßt, als ob das Interesse ein ganz außerordentlich großes sei. Das ist deshalb nicht der Fall, weil, wie Sie sich wohl gelegentlich selbst überzeugt haben werden, ein sehr großer Teil des Repertoirs der Musikwerke aus solchen Sachen besteht, die seit langer Zeit frei sind, und das wird immer der Fall sein. Denn immer werden gerade solche Sachen für die Wieder gabe aus Musikwerken gewählt werden, welche schon bekannt sind, bekannte Melodien, es werden Stücke aus Opern u. s. w. gewählt werden, kurz, der Mehrzahl nach werden es Sachen sein, bei denen es keiner Erlaubnis bedarf. Darum würde die Ziehung der juristischen Konsequenz den Musik- wcrkvcrfertigcrn gegenüber keine besonders schweren Folgen haben. Wenn dieselben von einer sehr großen Zahl von Arbeitern reden, so bezweifle ich, daß diese Arbeiter gerade alle in dieser bestimmten Art Musikinstru- mentenfabrikation beschäftigt sind. ES kann aber dem Komponisten nicht gleichgiltig sein, wenn sein Werk hier nun nicht bloß aufgesührt, sondern auch in einer ganz anderen Bearbeitung aufgeführt wird, als in der er es selbst hergcstcllt Hai. Solche Bearbeitungen sind ja sonst verboten, hier sollen sie zulässig sein; jede Uebertragung für ein Musikinstrument setzt ja auch eine Umarbeitung des Musikstückes voraus. Nun ist vorhin mit Recht angeführt worden, daß auch von seiten der Musikalienverleger die Sache etwas übertrieben wird. Ich bin der Meinung, daß die Sache weder für die eine noch für die andere Partei von großer Bedeutung ist; ich bin auch der Ueberzeugung, daß in sehr vielen Fällen auch der Musikalieuverleger gar nichts dagegen haben wird, lveim sesn Musikstück auf esn Musikinstru,nent übertragen wird. Darum bin ich auch nicht der Meinung, daß die Verleger mit ihrem Vorschläge recht haben, nun künftig jede Benutzung für Musikinstrumente, für Ton scheiben zuzulassen, wenn eine bestimmte Lizenz bezahlt wird. Ich glaube, diese automatische Regelung der Sache ist nicht am Platze; sie wird aus der einen Seite den Jnstrumentenfabrikanten eine große Last auferlegcn und auf der anderen Seite den Verlegern schaden in den Fällen, wo ihnen daran liegt, daß gewisse Musikstücke überhaupt nicht auf Noten scheiben gebracht werden. Ich glaube, das einzig Richtige ist, den gegenwärtigen gesetzlichen Zustand bestehen zu lassen und klar festzustcllen; denn ich bin überzeugt, daß sich die Fabrikanten und Verleger sehr leicht verständigen werden. Es wurde angeführt, daß es ja sehr schwer sei für einen Musikinstrumenten fabrikanten, zu erfahren, an wen er sich zu wenden habe wegen der Be nutzung eines Musikstücks. Das ist, scheint mir, außerordentlich leicht: denn er wird ein Musikstück erst dann benutzen können, wenn er cs im Druck vor sich hat: auf dem Druckexemplar findet er dann den Verleger, und er kann sich mit diesem oder, wenn der Verleger das Aufführungs recht nicht hat, mit dem Autor in Verbindung setzen. Wie schon bemerkt, scheint mir diese Frage nicht von so großer Bedeutung, als es von beiden Seiten dargestellt wird; der mittlere Weg scheint mir in der That die Festhaltung des bisherigen Nechtszustandes, in der Ucberzenguug, daß sich dann beide Parteien wohl verständigen werden. Die Aufführungen von solchen öffentlichen Musikwerken werden übrigens in der Regel wohl unter diejenigen Bestimmungen des Gesetzes fallen, welche sie freigeben. Sehr selten werden solche Aufführungen statt- fiuden, die gegen Entgelt gewerbsmäßig staltfiudeu. Ju der Regel dienen solche Instrumente zu gelegentlichen Vorführungen. Ein großes Interesse der Komponisten, diese Aufführungen zu beschränken, sehe ich nicht. Ileber- haupt, glaube ich, legen die Komponisten viel zu viel Wert darauf, nun in allen einzelnen kleinen Fällen ihr Aufführungsrecht aufrecht zu erhalten. Es würde ihnen auch schwer sein, dieses Recht durchzuführen. Man denkt ja allerdings daran, eine Organisation zu schaffen, in deren Hände die Geltendmachung gelegt werden soll. 'Aber diese Organisation würde mit so großen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, so viel kosten, daß ich glaube, es würden sich schließlich sehr wenig Komponisten finden, die sich ihr auschließen. Im allgemeinen möchte ich dabei bemerken, daß auch wirklich die Urheber sich zufrieden geben mögen, wenn sic nicht alles erreichen, waS nach ihrer Meinung erreicht werden müßte. Es wird doch den Ur hebern ein großer Teil neuer Rechte zugeschrieben, und ich glaube, sie könne» im großen und ganzen mit dein zufrieden sein, was ihnen zuge- standcn wird. Sie können auch, glaube ich, wohl zufrieden sein mit der Frist, welche für das Urheberrecht gegeben ist. Ich bemerke dazu namentlich, daß, wie heute unsere Zeit ist, die Anerkennung eines Schriftstellers und auch eineS Musikers sehr viel schneller erfolgt und erfolgen muß als in früheren Zeiten. Es werden ja immer Beispiele aus früherer Zeit vor- geführt: Franz Schubert, Mozart, und manch andere sind erst lange nach ihrem Tode zur Anerkennung gekommen. Das ist bei Komponisten und bei Schriftstellern heute außerordentlich nuwahrscheinlich; denn in solchem Umfange werden jetzt Bücher gekauft und gelesen, daß, wenn ein Schrift steller irgend welche Bedeutung hat, er nach aller Wahrscheinlichkeit inner halb solcher Zeit zur Geltung kommt, wenn er überhaupt Geltung ver dient, daß er oder doch seine Erben von dem Urheberrecht ausreichenden Gebrauch machen können. Ich glaube, daß dreißig Jahre unter den gegen wärtigen Verhältnissen dafür vollkommen ausreichen werden; und wenn man fünfzig Jahre für die Aufführung von Bühnenwerken bestimmt, so ist das, glaube ich, eine Liberalität, die vielleicht nicht nötig gewesen wäre, gegen die ich aber nichts einwenden will, weil cs sich in der That darum handelt, einerseits einen: Komponisten erhebliche Gewinne ohne Belastung des Publikums zuzuwcndc», aus der anderen Seite diejenigen Bühucu- vorstände, die ein solches Werk aufführen, in der Lage sind, eine ange messene Abgabe zu zahlen. So viel über das Urheberrecht. Was das Verlagsrecht anbetrifft, so muß ich besonders betonen, daß es sich bei demselben handelt nicht um ein bindendes Recht, > sondern nur um ein — ich möchte sagen — Formular für die Verlagsverträge. Welche Bedeutung dieses Formular hat, hängt ab von den Parteien; und es ist mir zweifelhaft, ob den Herren Autoren in der That ein großer Dienst damit geschieht, wenn mau ihnen durch dies Gesetz eine Reihe von Rechten zuzuschreibcn sucht, welche ihnen bisher in der Regel nicht zugckommen sind. ES ist sehr leicht die Konsequenz davon, daß sich nun die Verleger ihrerseits überlegen, ob die Bestimmungen des Gesetzes ihnen konveniereu, und ob sie nun nicht um so schärfere und deutlichere Verlagsverträge machen als früher. Es ist ja heutzutage üblich, immer davon zu sprechen, daß man die Schwächeren schützen müsse. Ja, solcher Schutz schlägt für den Schwächeren gar nicht selten zum Schaden aus; und ich fürchte, das könnte hier sehr wohl der Fall sein. Ich fürchte, daß der Schriftsteller in Zukunft vielleicht schlechter wegkommcn wird als früher. Früher war es vielfach ein Vertrauensverhältnis zwischen beiden Teilen, — künftig wird es ein ganz striktes Vertragsverhältnis werden müssen; denn ich glaube, wenige vorsichtige Verleger werden sich darauf einlassen, ohne weiteres einen Verlagsvertrag über irgend ein erhebliches Werk zu schließen, ohne ganz genau durch einen Verirag diejenigen Rechte festzustellcn für beide
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