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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1901
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- Deutsch
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13, 16. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil, 461 (Schräder.) Teile, welche ihnen zukommcn sollen; auf das Gesetz allein wird sich in der Regel nicht leicht ein Verleger verlassen, wenn es sich um ein wich tiges Werk handelt. Nun ist hierbei eine Frage besonders hcrvorgehoben worden, die ich noch kurz behandeln will: die der Uebcrtragbarkeit. Es ist das eine von den Eigentümlichkeiten, die bei der Behandlung dieses Gesetzes hervorgc- treten sind. Die Uebcrtragbarkeit des Verlagsrechts besteht seit undenk licher Zeit, sie ist eine einfache Konsequenz" aus der Natur des Rechts geschäfts. Ich habe noch nie etwas davon gehört, daß während der Dauer dieses Rechtszustandes irgendwelche Beschwerden von Autoren erhoben worden seien. Die erste Aeußerung ist von juristischer Seite erfolgt ge legentlich der Beratung dieses Gesetzes im Juristcntage. Erst bei dieser Gelegenheit sind Bedenken gegen die Uebcrtragbarkeit erhoben worden. Nun ist auch nicht etwa die Uebcrtraguug etwas seltenes, soirdern gerade in den letzten Jahrzehnten etwas außerordentlich häufiges gewesen. Sic wissen ja alle, wie oft sich Privatfirmen umgcwandelt haben in Aktien gesellschaften, wie Privatfirmen zusammengelcgt sind zu anderen Privat firmen, zu Aktiengesellschaften, wie in großem Umsange, um sich Spezial- verläge zu schaffen, Verleger einige Werke abgeschoben, andere ausgenommen haben. Das alles ist geschehen eine lange Reihe von Jahren hindurch, ohne daß darüber überhaupt etwas geredet ist. Jetzt auf einmal wird diese Frage erhoben, und ihr eine ganz besondere Bedeutung gegeben. Die Bedeutung ist eigentlich, scheint mir, mehr eine ethische als eine praktische. Ich glaube darin nicht fehlzugehcn, wenn ich sage: die Natur dieses Rechtsgeschäfts ist eine solche, daß sie eine Uebcrtragbarkeit des Rechts des Verlegers in sich enthält; es ist ein Geschäft auf Leistung und Gegenleistung. Nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen ist derjenige, der eine Leistung übernommen hat, hier der Verleger, berechtigt, die Leistung durch einen anderen leisten zu lassen. Beachten Sie wohl: es handelt sich ja nicht — auch nicht nach diesem Gesetz — darum, eine Uebertragung zu zulassen mit der Wirkung, daß nunmehr derjenige allein, auf den über tragen ist, für die Leistung haftet, sondern er hastet nur an erster Stelle, neben ihm haftet aber der frühere Verleger. Also der Rcchtszustand des jenigen, der in der Lage ist seine Werke übertragen zu sehen auf einen anderen Verleger, ist nicht verschlechtert, sondern verbessert: er hat nun mehr zwei Haftende statt eines Haftenden. Dagegen wendet man freilich ein, daß das Vertragsverhältnis zwischen Verleger und Autor doch ein ganz eigenartiges sei, ein Vertrauensverhältnis von Person zu Person. Das ist bisher, wie schon gesagt, rechtlich nicht der Fall gewesen. Rechtlich war es ein Geschäft, das nicht ans die Bedeutung der Persönlichkeit den Wert legte, sondern aus die Bedeutung der Sache. Nun gebe ich ja zu, daß in manchen Fällen die Frage für den Autor eine wesentliche ist, mit wem als Verleger er es zu thun Hai. Es mag das namentlich der Fall sein, wenn es sich um langsichtige Geschäfte handelt, um Herausgabe von Zeit schriften, um Werke von vielen Bänden und dergleichen. Das ist richtig, und ich verstehe es vollkommen, wenn der Autor den Wunsch hat, mit seinem früheren Verleger in ausschließlicher Verbindung zu bleiben. Aber wenn er einen solchen Wunsch hat, ist er ihm nicht versperrt; er braucht einfach in dem Vertrag — und das wird bei solchen langsichtigen Ge schäften üblich und für jeden vorsichtigen Menschen nötig werden — in dem Vertrag die Bedingungen zu machen, die er für nötig hält; es ist ihm unbenommen, in dem Vertrage auszusprechcn, daß der Verleger nicht berechtigt sein soll, ohne seine Zustimmung sein Werk einem anderen zu übertragen, sich ,in eine Aktiengesellschaft zu verwandeln und dergleichen mehr. Dann hat er das Recht, welches er haben will, erreicht. Was nun die früheren Geschäfte, d. h. die bis zum Erlaß des Ge setzes abgeschlossenen, betrifft, so bleibt bei ihnen die Ucbertragbarkeit be stehen. Die vor Gültigkeit dieses Gesetzes abgeschlossenen Geschäfte unter liegen der früheren Gesetzgebung. Nach der bestehenden Gesetzgebung sind aber solche Rechte übertragbar; cs würden also alle älteren Rechtsgeschäfte übertragbar bleiben, und das Gesetz würde nur auf die neuen Rechts geschäfte Anwendung finden. Nun sind uns gestern einige erschreckende Fälle von Uebertragungen vorgesührt worden, in denen absolut nicht von dem Autor verlangt -werden könne, seinen Vertrag aufrecht zu erhalten. Es ist uns gesagt, daß z. B. ein srommer Mann — ich glaube, es war Herr Stoecker ge meint — in die Lage kommen könne, ein Verlagswerk, das er bei einer angesehenen theologischen Firma verlegt hat, in die Hände einer Firma, die von Sternberg oder einem ähnlichen Manne gesührt wird, übergehen zu sehen! Dagegen ist er durch das bestehende Gesetz geschützt; der Ver lagsvertrag darf gelöst werden, wenn ein Teil gegen Treu und Glauben handelt, wenn er also eine Uebertragung des Vertrages vornimmi, von der er annehmen müßte, daß sie dem Wesen des Geschäftes, das er geschlossen hat, widerspricht. Ich bin überzeugt und nehme an, daß es von seiten der Vertreter der Regierung bestätigt wird, wenn sie überhaupt das Wort nehmen, daß in einem solchen Falle der Autor vollkommen ge schützt ist; er kann von dem Vertrage dann zurücktretcn, und ich glaube, damit würden die exorbitantesten Fälle, wie sie hier vorgesührt sind, be seitigt sein. Nun möchte ich aber noch bemerken: cs liegt in der That auch den Schriftstellern daran, das Vcrlagsgeschäft möglichst leistungsfähig und wenig beunruhigt zu lassen. Die Leistungsfähigkeit würde aber in großem Maße beeinträchtigt werden, wenn etwa Regel werden sollte, daß ein Achtundsechzigster Jahrgang. Verlagsarükel, sobald er übertragen werden soll an einen anderen, zurück gezogen werden kann. Es würde der Wert des Verlagsartikcls und damit der Wert des ganzen Verlagsgeschäftes erheblich verringert werden. Ich bin aber auch überzeugt, daß, wenn Sie eine solche Bestimmung treffen, wie sie von einigen Seiten gewünscht wird, diese Bestimmung ein Hieb in die Lust sein wird. Die Verleger würden sich dagegen zu schützen wissen durch einen Anderes bestimmenden Vertrag. Wir sollten es ruhig bei der bisherigen Gesetzgebung lassen. Durchaus notwendig und, ich glaube, selbstverstäudlich ist es übrigens, daß ein Rücktrittsrecht im Konkurse nicht zulässig ist. Wäre dies der Fall, so würde die Folge sein die Ent wertung des ganzen Vcrlagsgeschäfts; wenn die Autoren berechtigt wären zurückzntrcten, dann würden die übrigen Gläubiger — die Autoren sind ja auch Gläubiger — gegenüber den Gläubiger-Autoren in der schwersten Weise benachteiligt werden. Ich glaube, daß das durchaus unzulässig ist. Es ist von Wichtigkeit, dies im Gesetze auszusprechen, weil dieser eine Punkt durch Vertrag zwischen Verleger und Autor sicher nicht beseitigt werden würde. Der anständige Verleger würde sicherlich daran denken, für den Fall seines Konkurses Bestimmungen zu treffen. Das sind die Bemerkungen, die ich zum Verlagsrecht zu machen habe. Mit weiteren Ausführungen möchte ich Sie nicht aufhalten, weit ich wohl weiß, daß die Zeit, welche für solche Verhandlungen gegeben ist, eng bemessen sein muß. Ich weiß, daß heute noch manche andere Redner, die Besseres als ich zu sagen wissen werden, an die Reihe kommen werden. Ich beschränke mich daher und möchte nur mit dem Wunsche schließen, daß bei der Beratung möglichst unparteiisch mit Rücksicht auf die ver schiedenen Interessen, aber auch aus die juristischen Konsequenzen vorge gangen werden möge. Thun wir das, dann werden wir ein dauerndes Gesep zu stände bringen; thun wir es nicht, dann werden wir binnen kurzem wieder Beschwerden Hervorrufen, welche Abänderungen zur Folge haben müssen. Daß die Kommission aus 21 Mitgliedern bestehe, möchte ich auch empfehlen; denn bei 14 Mitgliedern wird durch das nicht so ganz seltene Feisten einzelner Mitglieder sehr bald die arbeitende Zahl sich Herabdrücken, während wir bei 21 Mitgliedern wenigstens immer in der Lage sein werden, eine ziemlich zahlreich besetzte Kommission zu haben. Dies ist besonders deshalb wünschenswert, weil doch sehr verschiedene Interessen in Frage kommen, die von verschiedenen Herren hier vertreten werden wollen, die Interessen der Tonkünstler, der Schriftsteller, der Verleger. Sie werden versuchen, ihre Vertretung in der Kommission so oder so zu finden, und das ist leichter, wenn sie aus 21, als wenn sie aus 14 Mitgliedern be steht. — (Bravo! links.) vr. Nieberding, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichsjustizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, der Standpunkt, den die Herren Redner der einzelnen Parteien des Hauses bis jetzt zu den vorliegenden Entwürfen einge nommen haben, giebt mir zu ausführlichen Gegenbemerkungen, die in die allgemeine Diskussion hincingehörcn könnten, eigentlich keine Veranlassung. Die Beurteilung der Entwürfe im allgemeinen ist derart, daß die Ver bündeten Regierungen für diese Stellungnahme dem hohen Hause dank bar sein dürfen; sic erweckt die Hoffnung, daß wir über Meinungs verschiedenheiten, die im einzelnen bestehen, uns in dem weiteren Verlauf der Beratungen einigen werden. Die Einzelheiten, die von den verschiedenen Herren Rednern vorgc- bracht worden sind, können naturgemäß in diesem Augenblick im Namen der verbündeten Regierungen nicht erörtert werden; sie können eine solche Erörterung erst dann in Anspruch nehmen, wenn sie in der Form be stimmter Abänderungsanträge vorliegen. Es sind deshalb auch nur wenige allgemeine Bemerkungen, die ich zu machen habe zu den Aus führungen der verschiedenen Herren Redner, soweit diese eben reflektieren auf die Bedeutung der Entwürfe im ganzen. Da hat zunächst der Herr Abgeordnete Ocrtcl zu dem Entwurf über das Urheberrecht den Wunsch ausgesprochen, daß die Struktur dieses Gesetz entwurfs geändert werden möge in der Art, wie sie in dem bestehenden Gesetze von 1870 uns vorliegt. Ich will gern zugebcn, daß in dem Augenblick, wo wir von dem einen Gesetz, das in der einen Weise kon struiert ist, übergehen zu einem zweiten Gesetz, das eine andere Struktur besitzt, für die Beteiligten das Verständnis schwer ist; ich habe aber keinen Zweifel darüber — und ich glaube, im Laufe der Verhandlungen, die wir mit den sachverständigen Kreisen gehabt haben, ist diese Ueberzeugung auch bei den Sachverständigen mehr und mehr durchgedrungen —, daß je länger man sich mit einem Gesetz in der Ihnen vorgeschlagenen Struktur befassen wird, um so mehr man sich in dem Geschäftsverkehr des täglichen Lebens, wie auch bei den Gerichien mit der neuen Strukiur befreunden wird. Will die Kommission, die dieses Haus zu ernennen gedenkt, den Versuch machen, eine andere Form zu finden — wir werden ihr gern dabei behilflich sein. Ich fürchte aber, nach den Vorarbeiten, die hinter uns liegen, würde der Versuch vergeblich sein; er würde der Kommission wahrscheinlich viel kostbare Zeit kosten — (sehr richtig!) — und voraus sichtlich nur die Gefahr erzeugen, daß das Gute nicht erreicht wird um eines vermeintlich Besseren willen. Dann hat der Herr Abgeordnete Schräder — auch Herr Oertel hat vorher das Gleiche berührt, und gestern haben einige Redner ähnliches 62
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