Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190101167
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010116
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-01
- Tag1901-01-16
- Monat1901-01
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
462 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. (Staatssekretär vr. Nieberding.) bemerkt — die Angemessenheit der die Zeitungspresse betreffenden Vorschläge erörtert. Meine Herren, wir sind mit vollem Bewußtsein von dem Stand punkt, den das Gesetz von 1870 in dieser Beziehung eingenommen hat, übergegangen zu einem verschärften Schutz der Zeitungspresse, nicht nur deshalb, weil in einem großen Teil derjenigen Staaten, die unseren Knltur- zustand teilen, und in denen namentlich das Zcitungswesen eine außer ordentliche Blüte, eine sehr große Macht und eine ungewöhnliche Autorität behauptet, ähnliche Grundsätze gelten, wie wir sie Ihnen Vorschlägen, ja zum Teil, wie in Frankreich und England, noch viel strengere zum Schutze der Arbeiten der Presse bestehen, sondern auch deshalb, weil in der Zeit von 30 Jahren, die seit dem Erlaß des vorigen Gesetzes vergangen ist, bei uns in Deutschland das Zeitungswesen eine große Entwickelung ge nommen hat, die es verdient, und die es zugleich erheischt, in der Gesetz gebung eine andere Stellung einzunehmen, wie das Gesetz von 1870 es gethan hat. Meine Herren, die Presse hat — das kann niemand leugnen — in dieser Zeit an äußerem Umfang und Vielseitigkeit und auch an innerer Gediegenheit in einer Weise gewonnen, daß es nicht nur eine ideelle, sondern auch eine materielle Frage ist, ob für die Zeitungen der Schutz erweitert wird, der bis jetzt besteht. Auf der anderen Seite ist die Konkurrenz unter den Zeitungen in einer Weise gestiegen, daß es immer notwendiger wird, vor Zudringlichkeiten und Uebergriffen, die ans dieser Konkurrenz sich bereits entwickelt haben und, das dürfen wir voraussehen, sich noch weiter entwickeln werden, wenn die Gesetzgebung nicht einschreitet, einen verschärften Schutz zu gewähren. Ich glaube, wir gehen keinen falschen Weg, wenn wir in den Grenzen des Entwurfs den Schutz der Presse erweitern. Wir folgen darin anderen Staaten, die uns in der Entwicklung des geistigen Lebens gleichstehen, nur nach, und ich fürchte nicht, daß die Verpflichtungen, die damit für die Presse sich ergeben, die anständige Selbstbeschränkung, die ihr auferlegt werden soll, den Leitern der Blätter schwer fallen werden. Es sind heute und gestern in dieser Beziehung hier Worte gefallen, die mich lebhaft erinnern an die Verhandlungen, die 1870 über den gleichen Gegenstand stattsanden. Auch damals wurde ein erweiterter Schutz der Presse als nicht erforderlich bezeichnet, obwohl er in der Kommission des Reichstags damals schon ernstlich erwogen wurde. Man tröstete sich damit, daß die Entwicklung unserer Presse von selbst den richtigen Weg zu einer einwandsfreien Haltung finden werde, und daß vor allem das Anstands gefühl sich derartig heransbilden werde, daß die Gesetzgebung nicht werde einzuschreiten brauchen. Wer einen Blick auf die Entwicklung der letzten 30 Jahre wirft, der wird, wenn er der Wahrheit getreu bleiben will, sagen müssen, daß diese Erwartungen sich nicht erfüllt haben, und daß die Hoff nungen, mit denen man sich im Jahre 1870 getröstet hat, heute nach den Erfahrungen von 30 Jahren nicht mehr gehegt werden können. Drittens ist zum Urheberrecht von Seiten des Herrn Abgeordneten Hauß- mann die allgemeine Bemerkung gefallen, daß derjenige Teil des Entwurfs als weniger gelungen erscheint, der den Schutz der musikalischen Geistes crzeugnisse betrifft. Meine Herren, ich will gegen diesen Vorwurf einen Widerspruch nicht erheben, da der Herr Abgeordnete selbst anerkannt hat, daß hier besondere Schwierigkeiten vorliegen. Wir sind uns dieser Schwierig keiten wohl bewußt gewesen. Alle Begriffe, mit denen wir auf dem Ge biete der musikalischen Produktion zu thun habe», sind in so besonderem Maße flüssig, so unbestimmbar und unbegrenzbar, daß sie sich einer gesetz geberischen Relation nur sehr schwer beugen. Wenn es dem Herrn Ab geordneten Haußmann gelingen sollte, bei den Kommissionsberatungcn, wobei wir ihm gern zu Hilfe sein werden, bessere Vorschläge zu finden, so, glaube ich, werden die verbündeten Regierungen dafür nur dankbar sein. Meine Herren, ich komme dann zu dem bestritteneren Teil unserer Vorlage: das ist der Entwurf des Verlagsrechtes. Zu diesem Entwürfe hat der Herr Abgeordnete Schräder vorhin mit vollem Rechte hervor- gchoben — ivas gestern nicht so gewürdigt wurde —, daß cs sich hier nur um dispositivcs Recht handle, daß also die Parteien, der Autor aus der einen Seite, der Verleger auf der andere» Seite, cs immer in der Hand haben, durch den einzelnen Vertrag dasjenige, was das Gesetz enthalten soll, für sich abzuändcrn. Das ist sehr richtig; das zwingt aber auch dazu, daß wir dieses dispositive Recht so einrichten, daß wir an- nchmen dürfen, in der großen Mehrzahl der Fälle werden die Parteien, d. h. der loyale Verleger und der unabhängige Autor, dieses Recht ihren Verträgen zu Grunde legen und von ihm nicht abweichen; denn, meine Herren, jedes dispositive Recht hat nur so lange und insoweit Berech tigung, als der Verkehr im großen Ganzen seinen Regeln sich anschließt. Wenn Sie ein dispositives Recht aber derartig gestalten, daß der Ver leger damit gezwungen wird, im einzelnen Falle regelmäßig von der gesetzliche» Vorschrift abzuweichcn und durch besondere Verträge sich vor den Grundsätzen des dispositiven Rechts zu schützen, dann ist das eine Verirrung der Gesetzgebung. Dann wäre es besser, ein Gesetz dieser Art überhaupt nicht zu erlassen; denn dann fehlt dem Gesetze Geltung und dem Rechte Autorität. Das ist vor allem zu bedenken, wenn man sich die Frage vorlegt, was an einzelnen Bestimmungen in diesem Entwürfe ausgenommen werden soll. Nun hat gestern der Herr Abgeordnete Metz diesem Entwürfe den Vorwurf gemacht, daß er wesentlich den Interessen der Verleger diene, daß für die Autoren aus diesem Gesetze nicht viel herauskomme, und daß vielleicht es so schlimm nicht wäre, wenn das ganze Gesetz nicht zu stände käme. Und verwandte Töne hat soeben auch noch der Herr Abgeordnete Schräder angeschlagen. Meine Herren, ich glaube, Sie täuschen sich in dieser Auffassung von dem Verlagsrecht. Ich habe in mehrjährigen Ver handlungen mit den Autoren und mit den Verlegern die Stimmungen und die Tendenzen, die in diesen Kreisen bestehen, doch einigermaßen kennen gelernt und glaube, sagen zu dürfen, daß, wenn das Verlagsrecht fallen sollte, niemandem damit ein größerer Gefallen erwiesen würde als den Verlegern. Die Verleger haben diesen Entwurf zwar angenommen, aber sie haben gute Miene zum bösen Spiel gemacht: sie sind überzeugt, daß sie viel mehr, als die Regierung bietet, nach dieser Richtung nicht erreichen können. Aber, meine Herren, daß es ihnen lieber wäre, wenn sie bei dem bestehenden Rcchtszustandc bleiben könnten, ist mir außer Zweifel. Der deutsche Verleger steht sich bei seiner Verlagsordnung und bei den Regel», die ihm die eigene Geschäftspraxis an die Hand giebt, leidlich wohl; er kann damit auskommen den Autoren gegenüber. Diese Direktiven, die in einer bestimmten, von Vertrauensmännern geschaffenen Berlagsordnung, in einer bestimmten Geschäftserfahrung beruhen, fehlen der Welt der Autoren, und nach unserer Ansicht, nach den Intentionen des Gesetzentwurfs ist das Verlagsrecht wesentlich ein Schutzrecht für die Autoren. Von diesem Gesichtspunkte möchte ich Sie bitten, den Entwurf auzusehcn, und vor allem möchte ich auch die Autoren, die mit de» Rück sichten, die der Entwurf auf sie nimmt, noch immer nicht zufrieden sind, doch darauf ansmcrksai» machen, wie viel besser der Rechtszustand für sic wird, wenn sie, gestützt auf ein Gesetz auch nur diesen Inhalts, mit den Verlegern verhandeln, als wenn sie ohne jeden festen Anhalt über das, was sie vom Verleger fordern und was sie ihm verweigern können, sich entschließen müssen. Ich glaube, auch der Herr Abgeordnete Metz und seine Parteifreunde werden, wenn sie sich die Sache in dieser Richtung noch einmal überlegen, von dem Standpunkte zurückkommen, daß es für die Autoren besser sei, ein Verlagsrecht, wie es hier vorgeschlagen ist, nicht zu haben. Dieses Verlagsrecht ist ein wertvolles Gut für die Autoren, eine fühlbare Be schränkung für die Verleger. Meine Herren, auch einige andere Redner sind bei der Beurteilung des Verlagsrechts immer nur davon ausgegangen, ob denn den Interessen der Autoren in diesem Entwürfe genügend Rechnung getragen sei. Wir haben, das kann ich wohl sagen, ernst und gewissenhaft geprüft, was wir, ohne die Arbeit und die geschäftlichen Dispositionen des deutschen Verlagshandels ungebührlich zu beschränken, im Jnleresie der Autoren thun können; aber mir haben eine Schranke für dasjenige, was wir den Autoren'zuwenden dürfen, darin gefunden, daß wir die Geschäfts- und Aktionssreiheit unseres gesamten buchhändlerische» und musikalischen Ver lagswesens, das doch ein sehr großes wirtschaftliches Gut für uns bedeutet, nicht zu sehr beengen. Nach der Richtung hin scheinen einzelne der gestrigen Redner über das hinaus gegangen zu sein, was man billiger weise von einem solchen Gesetzentwurf verlangen kann. Ich möchte das an zwei Fragen erläutern, die auch hier Gegenstand der Diskussion gewesen sind. Im übrige» gehe ich auf die Einzelheiten der Desiderien nicht ein, sic werden von uns erst in der Kommission diskutiert werden können. Meine Herren, die Bestimmungen des Ent wurfs über die Festsetzung des Preises sür Bücher und Musikalien sind Gegenstand der Erörterung gewesen. Der Entwurf bestimmt, daß der Preis festgesetzt werden soll von dem Verleger, daß der Verleger den Preis nicht erhöhen darf, nachdem er ihn einmal festgetetzt hat, daß es aber in das Ermessen des Verlegers gestellt bleibt, den Preis später zu ermäßigen. Diese Bestimmung ist angesochten; es ist verlangt worden, der Autor müsse auch bei der Festsetzung eines minderen Preises Mit wirken, der Verleger dürfe niemals einen Preis heruntersetzen, wenn der Autor nicht vorher seine Zustimmung gegeben habe. Nun, meine Herren, denken Sie sich doch mal unseren Großverkehr, der auch auf diesem Ge biet seine Stelle n»d Berechtigung hat; nehmen Sie an, der Verleger hat ein Buch heransgegeben; diesem erwächst unerwartet bald in einem anderen Buch, das vielleicht besser ist oder das dem Geschmack des Publi kums vielleicht »nr besser gefällt — das ist ja nicht immer dasselbe — eine gefährliche Konkurenz; diese kann der Verleger nur bekämpfen, wenn er sein Werk billiger abgiebt als das später erschienene. Nun wollen Sie von dem Verleger verlangen, er soll sich erst mit dem Autor zu- sammenthun und mit dem Autor über die Notwendigkeit und das Maß einer Preisherabsetzung verhandeln. Ja, meine Herren, der Autor ist erstens, der Regel nach, gar nicht geschäftsverständig und zweitens hat er von der Preisermäßigung direkt gar nichts; den» sein Honorar hat er ausbczahlt bekommen. So leicht, wie die Herren vielleicht glauben, ist mit den Autoren auch nicht immer fertig zu werden, und wen» die Autoren in ihren Eingaben so viel Besorgnis über die Geschäftsdispositioncn der Verleger aussprechcn, so muß ich sagen: mit den Autoren ist auch nicht immer gut Kirschen essen. Nun denken Sie sich den Fall, meine Herren, der Verleger wird durch de» Eigensinn, den Widerspruch und die Langsamkeit seines Autors — alles das kommt doch vor — außer Stand gesetzt, die Preisermäßigung überhaupt oder auch nur rechtzeitig eintreten zu lassen, das Buch bleibt auf Lager und geht dem Veralten entgegen; der Verleger hat keinen Vorteil von seinem Verlagswerk, der Autor hat den Schaden, daß das Buch, das doch seinen Namen trägt, gar nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder