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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1901
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- Deutsch
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Hk 13, 16. Januar 1901. Nichtamtlicher Teil. 463 (Staatssekretär vr. Nieberding.) verbreitet wird. Er hat nur die Genugthuung, in einer Sache mitzu sprechen, die er nicht versieht. Sodann, meine Herren, komme ich auf die Uebertragung des Ver lagsrechts. Ich kann demjenigen, was in dieser Beziehung juristisch gestern der Herr Abgeordnete Spahn und wirtschaftlich der Herr Ab geordnete Schräder heute ausgesprochen hat, mir beistimmen und bin dankbar, daß nach den anderen Aeußerungen, die hier laut geworden sind und die nach meiner Meinung in einseitiger Weise nur den Stand punkt des Autors betont habe», auch der wirtschaftliche und juristische Standpunkt objektiv zur Sprache kam. der für die Interessen beider Teile maßgebend ist. Ich bin übrigens einigermaßen verwundert darüber, daß diese Frage, die in der Praxis bisher nur sehr selten einen Zwiespalt zwischen Autor und Verleger hervorgerufen hat, jetzt plötzlich solchen Staub aufwirbelt, solche Erregung hcrvorruft, daß selbst der Lehrkörper einer ganzen Universität aus seiner wissenschaftlichen Beschaulichkeit geweckt wird und sich an den Reichstag wendet. Ich frage mich vergeblich, worin das beruht. Der Herr Abgeordnete Schräder hat schon ausgesührt: das, was hier vorgeschlagen wird, besteht zur Zeit, cs sind keine Schwierig keiten, keine Ucbclstände, keine Beschwerden praktischer Natur, sachlichen Inhalts von seilen der Autoren geltend gemacht. Ein einziger Streitfall ist z» unserer Kenntnis gekommen — der Herr Abgeordnete Haußmann hat ihn gestern berührt —: das ist der bekannte Fall mit Viktor Scheffels »Ekkehard«, und in diesem Falle hat sich ergeben, daß dasjenige, was wir Vorschlägen, zum richtigen, auch dem Autor nützlichen Ziele führte. Vergeblich habe ich mich bemüht, von seiten der Autoren oder in der Presse irgendwie bestimmte Fälle mitgeteilt zu erhalten, die erkennen lassen, daß der Zustand, wie er besteht, wie wir ihn aufrecht erhalten wollen, wie er in den meisten Ländern Europas auch thatsächlich vorhanden ist und wie er nach meiner Meinung aus den Gesetzen des Wirtschaftslebens sich crgiebt, unhaltbar ist. Nichts nach dieser Richtung ist hervorgctrctcn. Ich habe auch in den Debatten keine Antwort daraus gefunden, wie es denn in der Praxis gemacht werden soll, wenn Fälle ciutrcten, die sehr nahe liegen, z. B. wenn der Wortlaut einer Firma geändert wird — ich glaube, der Herr Abgeordnete Schräder hat schon darauf aufmerksam ge macht —: eine Firma nimmt einen zweiten Gesellschafter in ihre Bezeich nung auf, oder eine Firma wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder es wird für das Unternehmen ein Gesellschaftsvcrhältnis gebildet. Soll nun in allen derartigen Fällen der Verleger, der einfach eine ge schäftliche und handelsrechtliche Operation vornimmt, zunächst mit allen nach dieser Richtung hin ganz unkundigen Autoren sich in Verbindung setzen? Welche Fesseln legen Sic da nuferem Wirtschaftsleben an und zu welchem Zwecke ist denn dieses Ganze? Denke» Sie sich, der Inhaber eines großen Geschäfts wird krank, an das Siechenbctt gefesselt derart, daß keine Aussicht besteht, das Geschäft wieder zu übernehmen, er hat unmündige Kinder, von denen er nicht erwarten kann, daß sie einmal in das Geschäft eintreten werden. Das Geschäft kann nun veräußert werden, oder es wird ausgelöst, wo dann seine Werte in nichts zerfalle». Ei» Käufer für das ganze Geschäft — die Zulässigkeit eines solchen Verkaufs wolle» ja die Herren Autoren zugebcn — findet sich nicht ohne weiteres, es ist keineswegs so leicht, ein großes Geschäft, wie cs liegt und steht, zu verkaufen. Im einzelnen es zu verkaufen oder in Partien, das wollte der Herr Abgeordnete Oertel heute ja schon zulassen; das wollen aber die Herren Autoren nicht. Meine Herren, stellen Sie sich diese Lage vor und fragen Sic: was soll daraus werden? Wollen Sie, daß das «ganze Ge schäft in solcher Weise vollständig zergeht? Und was hat denn der Autor davon? Er bekommt nun nachher nur sein Verlagsrecht zurück, das er dann sehr schwer und vermutlich nicht besser als früher anderswo nnter- bringen mag. Ei» anderer Fall, wenn ein Verleger sich übernommen hat in Ge schäften, wenn er infolge dessen vor der Gefahr steht, in Zahlungsunfähig keit zu geraten: er kann sich vor dieser Gefahr schützen, indem er einen Teil seines Verlages käuflich abgiebt und sein Betriebskapital durch das Kaufgeld erhöht. Das soll nicht zugelassen sein! Der Mann muß in den Konkurs hinein, weil sonst vielleicht die Vorliebe des einzelnen Autors für de» Namen des Verlegers verletzt werden würde. Er muß in den Konkurs hinein, auch zum Nachteil der von ihm vertretenen Autoren! Das ist doch ein vollständig allen Zwecken des Verlags- gcschäfts widersprechendes Resultat. Es liegt ein merkwürdiger Wider spruch in de» Aeußerungen der Herren, welche die Interessen der Autoren hier vertreten. Auf der einen Seite wird behauptet, es sei ein im hohen Grade persönliches Verhältnis, in welches die Verfasser mittels des Ver- lagsvcrtrages zu dem Verleger treten, dieser sei der Mann ihres be sonderen Vertrauens, nur mit ihm wollen sie überhaupt zu thun haben, und in demselben Augenblick ängstigen sie sich vor der Gefahr, daß dieser Mann ihre Werke an einen dritten Unternehmer, vielleicht mit den Qualitäten eines Verbrechers, verkauft und sie dadurch schädigt. Meine Herren, Wahrheit und Klarheit in diesen Dingen! Entweder ist es Sache des Vertrauens, und die Autoren stehen wirklich in einem hochpersön lichen Verhältnis zu ihren Verlegern — dann müßten sie ihnen auch so viel zutrauen, daß sie das Werk nicht nur redlich und geschäftsmäßig in ihrem Betriebe behandeln werden, sondern daß sic auch redlich und ge schäftsmäßig darüber verfügen werden, wenn es nicht anders geht. Sind aber die Autoren der Ansicht, daß sie Kautcle» in dieser Beziehung habe» müssen, dann müssen sie auch aufhören, zu sagen, es handle sich hier um eine Sache des Vertrauens; dann handelt es sich nur um eine rein ge schäftsmäßige Frage, wie sie sich für gewisse Fälle gegen einen Partner, der ihr persönliches Vertrauen nicht besitzt, schützen können. Uebrigens, dieser selbe Widerspruch tritt, wenn ich darauf znrückgreifen darf, auch bei den Autoren hervor in der Frage der Bemessung des Preises. Auf der einen Seite sind die Petitionen voll von Klagen darüber, daß die Preise der Bücher bei uns zu hoch sind. Nun eröffnen wir ihnen dadurch, daß wir den Verlegern die Freiheit geben, den Preis eines Werkes zu er mäßigen, die Möglichkeit, unter Umständen zu billigen Bücherpreiscn zu kommen, und da wollen sie die Thür wieder schließen und sagen: nein, da ist zunächst unsere Zustimmung erforderlich. Wenn das Interesse, die Preise der Bücher zu verbilligen, vorhanden ist, dann sollen die Autoren den Verlegern die Möglichkeit nicht erschweren, das ganz aus eigener Initiative zu thun. Aber da wollen sie die Möglichkeit, die Bücherpreise zu ermäßigen, gerade erschweren, indem darüber erst mit den Autoren verhandelt werden soll. Das sind Widersprüche, die sich dadurch erklären, daß die Herren aus gewissen idealen Anschauungen heraus ihre Wünsche niedcrgeschricben haben, aber die harten Gesetze des wirtschaftlichen Lebens, die hier zur Geltung kommen, übersehen. Gerade nach dieser Richtung wird, wie ich hoffe, die Kommission, die das hohe Haus zu -wählen ge neigt ist, auch die Verhältnisse besonders sorgfältig prüfen. In unserer Zeit, in der wir mehr als früher bemüht sind, den Verkehr mit deutschen Büchern, unseren großen nationalen Schatz an geistigen Erzeugnissen auch dem Auslände in größerem Umfange zuzuführen, müssen wir unserem Buchhandel die Aktionsfreiheit lassen, die nötig ist, um im Auslande mit dem dortigen Buchhandel in fruchtbaren Verkehr zu treten. Man kennt in anderen Ländern die Beschränkungen nicht, die mir unserem Buchhandel, wenn es nach den Wünschen der Autorenpetitionen ginge, anferlegen würden. Der Vcrlagshandcl muß bei uns in derselben Frei heit stehen, wie der Vcrlagshandcl des Auslandes, wenn wir diesen für unsere Schriften zugänglich finden wollen. Die Erweiterung des Absatz kreises unserer geistige» Erzeugnisse und damit des Ansehens unserer Sprache und des Einflusses des deutschen Geistes hängt doch auch davon ab, daß wir einen thatkräftigen, nicht in kleinliche Fesseln geschlagenen Berlagsbuchhandel besitzen, der die Vermittlung dem Auslande gegen über übernimmt. Ich kann aber nur wiederholen: wir haben nicht nur diese Seite der Sache berücksichtigt bei der Aufstellung des Verlagsrechts; sie stand bei »ns erst in zweiter Linie. In erster Linie stand für uns der Schutz des Autors. Wir haben alles gethan, was wir dafür glaubten thun zu dürfe», und wenn die Autoren von den Rechten und Befugnissen Gebrauch machen wollen, die der Entwurf ihnen giebt, so können sie auf Grund dieses Entwurfs, wenn überhaupt mit Ueberlegung gehandelt wird, was man doch voraussetzen muß, ihre Interessen vollständig wahren. Meine Herren, erlauben Sie mir nur, nachdem ich mich zu dem Verlagsrecht ausgesprochen habe, eine Bemerkung zu machen, die auch allgemeiner Natur ist, aber noch zu dem Urheberrecht gehört. Es handelt sich um einen Gegenstand, der gestern sowohl wie auch heute berührt wurde. Es handelt sich um den Schutz für Werke der Kunst und der Photographie. Bon mehreren Seiten ist dem Bedauern Ausdruck gegeben worden, daß die vorliegenden Gesetzentwürfe diesen Schutz nicht mit um fassen. Meine Herren, wir haben uns diese Selbstbeschränknng aufcrlcgt, nicht, um den Schutz für die Werke der Kunst und der Photographie, wie er nach den Erfahrungen der letzten Jahre weiter entwickelt werden muß, diesen Werken zu versagen, sondern umgekehrt, um die Herstellung einer entsprechenden Gesetzgebung möglichst zu erleichtern. Wir haben aus den Erfahrungen des Jahres 1870 die Lehre gezogen, daß man auf diesem schwierigen Gebiet nicht zu viel aus einmal erstreben soll, wen» man überhaupt Erfolg haben will. Damals hatte die Regierung den Schutz der Kunstcrzengnisse mit in die Vorlage cinbczogen, und erst auf die Initiative des Reichstags hin wurde eine Trennung vorgenommen, um nicht das ganze Werk in den Brunnen fallen zu lassen. Ich hoffe, meine Herren, daß, wenn wir erst zu dem neuen Schutz der litterarischen und musikalischen Erzeugnisse gekommen sein werden, es nicht lange dauern wird, bis daß auch der Schutz der künstlerischen und photogra phischen Erzeugnisse auf gleichem Boden seine Regelung findet, und über dieses Endresultat werden nicht nur Sie, wird nicht nur der Reichstag, sondern es werden auch die verbündeten Regierungen darüber Genug thuung empfinden. — (Lebhaftes Bravo.) l)r. Rintclcn, Abgeordneter: Meine Herren, es ist in der gestrigen und heutigen Debatte eine Reihe von Einzelbestimmungen der beiden Entwürfe zur Sprache gebracht worden, aus welche ich mich nicht einlasscn werde, weil dieselben in der Kommission ihre Erledigung finden werden, und weil hier in der ersten Lesung eine Entscheidung überhaupt nicht getroffen werden kann. Ich werde mich deshalb darauf beschränke», auf ein paar Punkte einzugehen, die mir die wesentlichsten zu sein scheinen. Ich greife denjenigen der Punkte voraus, der mir der allerwich- ti.gste ist: das ist der Z 28 in Verbindung mit den, Z 38 des Verlags rechts. Diese beiden Paragraphen betreffen die Uebertragung des Verlagsrechts an eine dritte Person. Im tz 28 ist allgeniein gesagt worden, daß das Verlagsrecht frei übertragbar sei; in Z 29 ist
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