Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1901
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- 1901-01-16
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- 16.01.1901
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Nichtamtlicher Teil. 465 ^ Ich 16 Januar 1901. (vr. Rintelen.) nicht derjenige, der ideale Interessen verfolgt, übelnehmcn, wenn ich be haupte, daß bei ihm das Geschäft die Hauptsache ist. Sollen wir mm das Geschäft erleichtern zum Nachteil des Autors? Ich glaube, das kann man doch unmöglich zugeben. Ich glaube, daß der Reichstag die jenigen, welche gegen die freie Uebcrtragbarkeit sind, die geistigen Ur heber, schützen wird. Weshalb stemmen sich die Verleger, obgleich sie es in der Hand haben, durch Vertrag die freie Uebertragbarkeit einzuführen, so gegen den Widerspruch der Urheber? Es ist das rein menschlich. Von 100 Autoren, kann ich sicher aunehincn, kennen 8N die gesetzlichen Bestimmungen über Verlagsrecht nicht; der Vcrlagsvertrag besteht nur, soweit er Bestimmungen enthält; soweit er keine Bestimmung enthält, gilt das Gesetz, also nach der Vorlage die freie Uebcrtragbarkeit. Nun denkt ein großer Teil der Autoren gar nicht daran, daß der Verlag übertragen werden kann; die Verleger scheuen sich, ihnen das zu sagen. Ohne cs z» wissen, konzediert der Autor die Uebcrtragbarkeit. Ganz anders, wenn im Gesetz gesagt wird: ohne Zustimmung des Autors darf nicht übertragen werden. Dann muß der Verleger sagen: ich verlange die freie Uebertragbarkeit, — und dann werden von 100 Autoren wenigstens SO sich besinnen, che sie sagen: gut, darauf gehe ich ein. Dadurch wird die Uebermacht des Verleger- tnms, welche gestern Herr Dietz schilderte, erheblich beschränkt. Mancher Autor wird eventuell zu einem anderen Verleger gehen, der die Ucbcr- tragbarkeit nicht verlangt. Der Antrag auf Ausschluß der Uebertragbarkeit, ausgenommen, wen» cs sich um einen ganzen Verlag handelt, geht übrigens vom Ingenieur verein aus. Dann die Frage der musikalischen Instrumente. Herr Schräder bemerkte schon, cs sei entschieden ein Plagiat, wenn Musikstücke auf Platten, Spieldosen u. s. w. hergestellt werden. Wenn nnn in der Schweizer Konvention dies bezüglich der mit festen Walzen versehenen Instrumente aus Versehen zugcstanden ist, so folgt doch daraus nicht, wie der Herr Staatssekretär und Herr Or. Spahn aussührten, daß dies Recht der Jnstrumentenfabrikanten noch ausgedehnt wird. Ich stimme da mit den Herren Vorrednern, namentlich mit Herrn Schräder, überein: das muß nicht ausgedehnt werden, vielmehr muß das in jener Kon vention konzedierte Recht geändert werden. Die Fabrikation von Musik instrumenten ist in der Technik so vorgeschritten — wer steht dafür, daß ein Fabrikant nicht auf einer Reihe von Platten eine ganze Oper Blatt für Blatt darstellt? Die Möglichkeit ist gegeben, wenn es auch nicht wahrscheinlich ist — es werden ja hier und da Acndcrungen und Aus lassungen erfolgen —, aber durch diese mechanischen Instrumente können möglicherweise die besten Sache» ins Publikum gebracht werden in einer sür den Verfasser und den Verleger oft nicht angenehmen Weise. Dem Autor kann es nicht angenehm sein, daß z. B. seine ernsten Melodien verhunzt werden zu lustigen Stücken und in dieser Weise unter die Leute gebracht werden. Also ich hoffe, daß die Kommission die Ausdehnung dieses Privilegs der Fabrikanten, dieses mißbräuchlichen Rechts beseitigen und vielleicht auch einen Weg finden wird, um das, was bis jetzt besieht nach der Konvention, wenigstens unschädlich zu machen. Was das Gesetz über das Verlagsrecht betrifft, so wird in einer Eingabe der Musikverleger verlangt, daß auch das ausschließliche Recht der Ausführung mit zum Verlagsrecht gehört. Dagegen möchte ich mich ans das allcrentschiedenstc verwahren, und ich glaube und hoffe auch nicht, daß die Kommission aus dieses Verlangen eingehen wird. Das Recht der Aufführung ist etwas ganz anderes als das Recht der Ver breitung von Musikstücken. Wenn die Verleger jetzt ausdrücklich das ausschließliche Recht der Aufführung für sich beanspruchen, so heißt das mit anderen Worten, daß selbst der Autor, wenn er z. B. ein Kapell meister ist, nicht einmal in seinem eigenen Musikverein seine eigenen Kompositionen ohne Genehmigung des Verlegers ausführen lassen darf. Wenn z. B. der Direktor der Singakademie eins von seinen Oratorien zur Aufführung bringen lassen will, müßte er erst seinen Verleger fragen und Tantieme bezahlen. Wir weit die Begehrlichkeit bei diesem Gesetz entwurf geht, können Sie an diesem Beispiele am besten ersehen. Dann, meine Herren, noch ein anderer Punkt, auf den ich eingehen muß: das ist die Ermäßigung des Preises ohne Zustimmung des Verfassers. Es ist ganz richtig, cs kann Fälle geben, wo eine Preis ermäßigung wünschenswert ist. Da wird auch der Verfasser, wenn er kein Querkopf ist, dararauf eingehen, namentlich wenn das Werk un verkäuflich ist. Es kann aber auch ein Mißbrauch damit getrieben werden; es können die Preise der Werke des Autors ganz erheblich hernntcrgesetzt werden, so daß seine Werke zu Spottpreisen verkauft werden, infolge wovon das Anscheu des Autors aus alle Zeiten geschädigt ist. Das ist doch nicht zulässig. Das sind die Punkte, die ich in Bezug auf die vorliegenden Gesetz entwürfe anzusühren hätte und der Kommission zur Berücksichtigung empfehlen möchte. Ich kann noch znm Schluß erklären, daß zwar eine Kommission von 14 Mitgliedern vom Herrn Abgeordneten Or. Spahn beantragt ist, daß er mir aber gestern gesagt hat, daß, wenn von einer Seite eine Kommission von 21 Mitgliedern beantragt würde, er einem solchen Anträge nicht widersprechen würde. Achtundsechzigster Jahrgang. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte an die letzten Worte des Herrn Vorredners anknüpfen. Wenn ich die zweitägige Debatte übersehe, so erscheint mir als das Typische der- elben der Umstand, daß nicht zwei Redner auch nur annähernd derselben Anschauung waren, nicht einmal diejenigen Herren, die derselben Partei angehören. Ich glaube, daß es keine Partei des hohen Hauses giebt, die auch nur annähernd derselben Anschauung in dieser hochwichtigen, aber auch ebenso schwierigen Materie ist. Auch ich kann über gewisse Fragen des Entwurfs nur in eigenem Namen, nicht auch im Namen der Partei sprechen. Angesichts dieser Meinungsverschiedenheit innerhalb der einzelnen Parteien möchte ich mich der Bitte des letzten Herrn Vorredners anschließen und wünschen, Herr Kollege vr. Spahn möge seinen Antrag, den Gesetzentwurf einer Kommission von 14 Mitgliedern zu überweisen, zurückziehen, damit wir vollkommen einhellig eine Kommission von 21 Mit gliedern wählen können. Meine Herren, ich schließe mich, was die Gesamtbeurteilung des Gesetzes anlangt, dem Urteil an, welches gestern der Herr Kollege O>. Esche gegeben hat. Auch ich halte das Gesetz für einen großen Fortschritt auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Urheberrechts. Man merkt cs dem Gesetze allüberall an, daß in der loyalsten Weise die verschiedenen Beteiligten, die mannigfachen Interessengruppen gehört worden sind; so ist es meiner Anschauung nach dem Gesetzentwürfe im großen und ganzen gelungen, die gegensätzlichen Interessen von Antor und Verleger zu versöhnen und in Einklang zu bringen mit dem öffent lichen Interesse an der möglichsten Verbreitung von Kunst und Bildung. In materieller Beziehung hat das Gesetz entschieden große Vorzüge. Ich rechne dazu die Gewährung eines intensiveren Schutzes des Autors gegen jede Vervielfältigung, nicht bloß, wie es früher hieß, gegen die mechanische Vervielfältigung. Das ist von ganz besonderer Wichtigkeit für die architektonischen, gewerbetechnischen und kunstgewerblichen Zeichnungen und Abbildungen, die nach dem bisherigen Nechtsstand bei nahe vollkommen schutzlos waren. Glücklich erscheinen mir auch die Be timmungen des Ilebcrsetzungsrechts und des Bearbeitungsrechts, ebenso die Verlängerung der Schutzsrist und der Wegfall des Vorbehalts für musikalische Kompositionen. Auf der anderen Seite bcdaure ich aber, daß ganz namhafte Verschlechterungen des Standpunkts eingetrcten sind. Dazu rechne ich die M 22, 24, 26 und 39 des Entwurfs. Ich kann mich im Rahmen der ersten Lesung bloß auf einige ganz prinzipiell wichtige Punkte einlassen und werde besonders lolche hcrausgreisen, die bisher meines Wissens in der Debatte entweder noch gar nicht oder doch nach meiner Anschauung zu wenig scharf berührt worden sind. Einer der größten Vorteile des ganzen Entwurfs ist das strenger, wenn auch nicht ganz konsequent durchgeführte ckroit moral, wie es dem -ranzösischcn Urheberrechte eigen ist, d. h. der Schutz der in seinem Werke zum Ausdruck gelangten Individualität des Autors, der Schutz seines geistigen Kindes, wenn ich mich so ausdrücken darf. Das findet nach zwei Richtungen seinen Ausdruck, einmal bezüglich der Bestimmungen über die Quellenangabe in den ZZ 9, 18 und 25, und dann bezüglich des Schutzes gegen Aenderungen des Werkes seitens unbefugter Dritter, Wie er u. a. in den ßtz 39 und 44 zum Ausdruck kommt. Der tz 9, der hier grundlegend ist, ist nach meiner Anschauung in der letzten Minute vom Bundesrat noch sehr verschlechtert worden; denn durch Einsetzung der Worte »im Zweifel« und »auch« im Absatz 1 des tz 9 ist das ganze Prinzip, das diesem Gesetz zu Grunde liegt, vollständig verwischt und verdorben worden. Ich glaube, daß diese Worte gestrichen werden müssen. Ich glaube auch, daß der K 9 im strikten Gegensatz steht zu Z l4 des Verlagsgcsetzes. Die Gesetzgeber, die hier gearbeitet haben, haben meiner Anschauung nach keine vollständige Kongruenz herbeiführen können. Die ungemein schwierige Materie der Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht ist meiner Anschauung nach im wesentlichen gut gelöst; aber auch hier sind in der allerletzten Minute — wohl im Schoße des Bundes rats — erhebliche Verschlechterungen und Verschwommenheiten durch Ein setzung der Worte »ohne dessen Einwilligung« vorgenommen worden. Ich für meine Person begrüße vor allem auch die Ausdehnung des Schutzes der musikalischen Kompositionen. Ich begrüße es mit Freuden, daß endlich dem bisher unbeschränkten Gewerbe der Potpourrifabrikanten ganz energisch nahe getreten wird. Auf der anderen Seite hoffe ich, daß der Einwand, der gemacht wird von verschiedenen Seiten, auch von solchen, die das »musikalische Publikum«, wenn ich so sagen darf, vertreten, in der Kommission beseitigt werden kann, daß nämlich bedeutende klassische, jetzt gemeinfreie Werke — ich rechne hierher z. B. Brahms Festouverture, Bachs Choralfigurationen, Mozarts Requiem und Beethovens Variationen (opus 120) — nach Annahme des Absatzes 2 des H 13 für die Zukunft unmöglich gemacht würden. Ich denke auch an den Fall, daß irgend eine fremde Melodie, wie z. B. bei der Einleitung der Matthäuspassion oder in dem Oratorium »Gustav Adolf« als Gesamtchor (Lantus tlrmus) über den Chören des Komponisten selbst hingleitel: es wird sich dann die sehr schwierige Frage ergeben, ob die Benutzung eines solchen Chores, der über der gesamten Komposition eines anderen Komponisten gewisser maßen schwebt, in Zukunft ohne Zustimmung des betreffenden Autors noch möglich ist. Es sind überhaupt, was das musikalische Urheberrecht anlangt, eine große Menge ungemein interessanter und schwieriger Fragen 63
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