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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1899
- Strukturtyp
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- 1899-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1899
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- Deutsch
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247, 23. Oktober 18SS. Nichtamtlicher Teil. 7823 Weiter führte der Kläger zur Begründung seines auf Ver urteilung des Beklagten zur Herausgabe der bezeich- neten Bücher gerichteten Klageantrags an: Sein Laufbursche habe bei Vorlegung des Paketes den Be klagten zur Zahlung von 20 -ß aufgefordert. Dieser habe den Inhalt des Paketes an sich genommen, aber die Zahlung ver weigert und dem Laufburschen, der gegen diese Ansichnahme pro testiert habe, mit Hinauswerfen gedroht. Es bestehe, wie ein Sachverständiger bestätigen werde, ein buchhändlerischer allgemeiner Brauch, daß der Empfänger eines Barpaketes nicht berechtigt sei, die dafür geforderte Zahlung und zugleich die Herausgabe des Inhalts zu verweigern, vielmehr zur Leistung des einen oder anderen verpflichtet sei, ohne daß es einer besonderen Aufforderung dazu bedürfe, wenn dem Var- paketc eine Rechnung beiliegc. Die Handlungsweise des Be klagten sei somit eine an sich widerrechtliche gewesen. Die Klage werde wegen Bcsitzstörung erhoben. Der Beklagte bat um Klagabweisung und cntgcgnete: Der Laufbursche habe das Paket auf den Ladentisch gelegt. Er (der Beklagte) habe es geöffnet und gesehen, daß die darin enthaltenen Bücher aus seinem Verlage stammten. Das Ver langen des Laufburschen, 20 ^ zu bezahlen, habe er abgelehnt. Währenddem habe er das geöffnete Paket seinem Gehilfen ge geben, damit dieser die Bücher beiseite lege. Der Laufbursche habe das Paket nicht zurückverlangt, aber gesagt, er müsse die 20 H haben und mit dem Fuße ausgestampft. Er, der Beklagte, habe ihm darauf erklärt: -Wenn Sie nicht gehen, lasse ich Sie hinaus- wcrsen.- Jm übrigen wird auf das in der Berufungsverhandlung nebst dem Protokolle über die Vernehmung des Zeugen Wadewitz (Bl. 16. 17), dessen Aussage der Kläger sich anschloß, und der Er klärung des Klägers Bl. 18 vorgetragene Urteil erster Instanz Bezug genommen. II. Gegen dieses die Klage abweisende Urteil hat der Kläger form-und fristgemäß Berufung eingelegt, mit der er seinen Klagantrag erneuert. Er trägt zur Begründung des Rechts mittels den Inhalt seines Schriftsatzes vom 1. Mai 1899 (Bl. 33, 34) vor und bittet wiederholt um Vernehmung eines Sachverständigen über den von ihm behaupteten buchhändlerischen Brauch. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Be rufung. Er bestreitet den angeblichen Brauch, sucht darzulegen, daß er sich einer an sich rechtswidrigen Handlung nicht schuldig gemacht habe, und führt unter Widerspruch des Klägers aus: Im buchhändlerischen Verkehr sei Frankozusendung und Franko rücksendung in Fällen der vorliegenden Art üblich. Er berufe sich hierzu auf das Gutachten eines Sachverständigen. Da nun der Kommittent des Klägers die von ihm zurückgeschickten Bücher seiner Zeit frankiert von ihm (dem Beklagten) zugesendet erhalten habe, so sei die Beschwerung des Paketes mit Nachnahme ungerecht fertigt gewesen. Einverstanden sind die Parteien darüber, daß die überreichte und vorgetragene Anlage dem in Rede stehenden Barpakete beigelegen hat. Entscheidungsgründe. Der Kläger war nur Inhaber des Barpaketes, nicht dessen Besitzer, auch liegt der Fall des 8 208 des Bürgerlichen Gesetz buches nach seiner eigenen Darstellung nicht vor. Sein Anspruch könnte sich daher nur auf 8 209 des angezogenen Gesetzes stützen. Hiernach kann die Klage wegen Besitzentziehung jeder anstellen, der aus seiner Jnhabung mit Gewalt oder durch eine andere an sich widerrechtliche Handlung verdrängt worden ist. Durch diese gesetzliche Bestimmung ist die schon vorher in der Praxis be standene Ansicht, nach der die actio spolii nur wider den für ulässig erachtet wurde, der dem Kläger den Besitz durch eine chon ihrer äußeren Form und Erscheinung nach wider rechtliche Handlung entzogen hat, bestätigt worden (vergl. die Motive zu 8 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Menglers Archiv für civilrechtliche Entscheidungen, Bd. I, S. 26, Grützmann, Lehr buch, Bd. I, S. 255). Die Klage ist also nicht schon dann statthaft, wenn der Beklagte die Jnhabung ohne Recht erlangt hat, sondern erst dann, wenn die Jnhabung aus eine positive, in die Augen fallende (wenn auch nur civilrechtliche) Widerrechtlichkeit des Be klagten zurückzuführen ist. Das trifft im gegebenen Falle, wie schon der Amtsrichter überzeugend darlegt, nicht zu. Nach der Aussage des Zeugen Wadewitz (Bl. 16), auf die sich der Kläger stützt, war der Sachhergang folgender. Wadewitz legte das ihm von dem Kläger zur Beförderung an den Beklagten übergebene Barpaket im Geschäftslokale des Beklagten mit den Worten auf den Ladentisch -ein Barpaket von Schulze«. Der Beklagte nahm die auf dem Pakete lose unter dem Bind faden befindliche Rechnung an sich, las sie und sagte: Aber die 20 bezahle ich nicht, da die Exemplare mein Eigentum sind, schrieb dann auf die Erwiderung des Wadewitz, er könne ohne Exemplare nicht nach Hause gehen, etwas auf die Rechnung und legte sie aus den Ladentisch, Wadewitz nahm sie an und ging fort. Vor Empfang der Faktura hatte er gesagt: -Dann geben Sie mir wenigstens die Exemplare wieder», er hat aber später eine der artige Aufforderung nicht wiederholt. Er hat auch nicht den Versuch gemacht, das von dem Beklagten nach Lesen der Rechnung eröffnete und auf eine andere Seite des Tisches gelegte, aber für Wadewitz erreichbare Paket wieder an sich zu nehmen. Eine Gewaltanwendung zum Zwecke der Ansichnahme des Pakets ist also nicht erfolgt. Auch handelte der Beklagte selbst dann bei der Ansichnahme nicht rechtswidrig, wenn der von dem Kläger behauptete Brauch bestünde, und der Beklagte davon Kenntnis gehabt haben sollte, da er ja auch hiernach befugt war, das ihm von Wadcwitz zur Wegnahme auf den Tisch gelegte Paket gegen Zahlung von 20 o) zu behalten, und ihm überdies das Recht zustehen mußte, den Inhalt des Pakets zu prüfen, um je nach dem Befunde sein weiteres Verhalten danach einrichten zu können. Unrecht handelte er, immer das Bestehen des erwähnten Brauchs vorausgesetzt, erst von dem Augenblicke an, als er sowohl die Bezahlung der Nachnahme als auch die Rückgabe der Bücher ablehnte. Dies berechtigt aber höchstens den Klager (oder rich tiger, dessen Kommittenten), petitorisch auf Herausgabe der Bücher zu klagen, aber nicht zur Anstellung der Besitzklage, auf die er sich beschränkt hat, zu verschreiten. Denn bei einer solchen Klage ist auf das Recht, das dem gegenwärtigen oder früheren Inhaber aus den Besitz der Sache zusteht, ein Absehen nicht zu richten. (Vergl. Menglers Archiv a. a. O., Ann. des O.-A.-G., N. F. Bd. III, S. 467.) Entscheidend für die Besitzentziehungsklage ist lediglich, ob eine Verdrängung aus der Jnhabung der oben bezeichneten Art statt gefunden hat. Dies ist hier zu verneinen, Wadewitz begab sich freiwillig der Jnhabung zu gunsten des Beklagten. Und dieser that nur etwas nicht, was zu thun er verpflichtet war. Er unter ließ die ihm obliegende Wiederherausgabe dessen, was er nunmehr nicht mehr zu Recht inne hatte. Auch läßt sich nicht etwa sagen, daß Wadewitz, so lange das Paket noch auf dem Tische gelegen, noch dessen Inhaber geblieben sei, da er es habe erreichen können. Inhaber ist, wer thatsächlich eine Sache in seiner Macht hat. Dies war der Beklagte, als er die Bücher in die Hand genommen hatte; legte er sie auch wieder zur Seite, so blieben sie doch in seinem Machtbereiche, und Wadewitz konnte nur wieder Inhaber werden, wenn er sie abermals an sich genommen hätte. Dies hat er nicht gethan, er hat vielmehr da durch, daß er die Bücher liegen ließ, obwohl ihm wegen der unter bliebenen Zahlung daran liegen mußte, sie dem Kläger zurück zubringen, zu erkennen gegeben, daß er sie als außerhalb seines Machtbereiches liegend ansehe. Nach dem Gesagten ist gleichgiltig, was nach der, wie gezeigt, an sich zulässigen Ansichnahme der Bücher durch den Beklagten geschehen ist. Dieser war dadurch Inhaber geworden; es war daher die Möglichkeit, einen anderen aus der Jnhabung der näm lichen Sachen zu verdrängen, begrifflich ausgeschlossen. Zudem war aber auch das, was der Beklagte weiter gethan hat, keine der äußeren Erscheinung nach widerrechtliche Handlung, da er sich auf ein Festhalten an seiner Jnhabung und das Bestreiten eines dem Kläger zustehenden Rechts, Herausgabe oder Zahlung zu verlangen, beschränkte und nichts that, was als unrechtmäßig ohne weiteres in die Augen fiel. Wenn er schließlich den Wade witz mit dem Hinauswerfcn bedrohte, so machte er nur von seinem Hausrechte Gebrauch. Da nach alledem der Amtsrichter die Klage mit Recht abge wiesen hat, so mußte das dagegen eingelegte Rechtsmittel zurück gewiesen werden. Das der Berufungskosten halber Ausgesprochene stützt sich auf A 92 der C.-P.-O. Kleine Mitteilungen. Zum Gesetzentwurf betr. das Urheberrecht. — Der Münchener Journalisten- und Schriftstellerverein hielt am 12. d. M. eine Beratung über den Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Ton kunst. Die -Münchener Neuesten Nachrichten» teilen darüber fol gendes mit: Es waren nur wenige Paragraphen, die zu besonderen Wün schen auf Abänderung Veranlassung gaben, nämlich die 88 10, 17 und 44. 8 10 besagt: -Wird das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt übertragen, so darf der Erwerber an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers ohne Einwilligung des Urhebers keine Zusätze, Weglassungen oder sonstige 1040*
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