Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020102
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190201029
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020102
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-01
- Tag1902-01-02
- Monat1902-01
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angeknndigt sind- C. Börsen Verlag in Hamburg 40 Krause, Die letzten Gedanken Immanuel Kants. 5 >6. Alexander Duncker in Berlin. 48 Franke, Herr, bin ich's? 1 geb. 2 von Gebhardt, Kota mart/rum sslscta. 4 geb. 4 50 o) A. Hartleben's Verlag in Wien. 42 ^strovaraisabes üsxilrov. 1. llisksrun^. 50 -ß. Lsrseb, Dia rvoäsrus llav<1rvirtks<)li->.it. 1. llisksruvA. 50 ^ 43 Helwingsche Verlagsbuchhandlung in Hannover. 53 Birkenbihl, Der unlautere Wettbewerb. Geb. 2 ^ 50 -Z. Langenscheidt'sche Verlagsbuchhandlung in Berlin. 46/47 Nstbocls loassaiot-llavASvsvlisiät, llussiseb. 1. llrisk. 1 Lotus-Verlag in Leipzig. 48 Beiträge zur Indischen Erotik. Lsg. 2. 6 E. S. Mittler >K Sohn in Berlin. 52 v. Poschinger, Preußens auswärtige Politik 1850 bis 1858. Erster Band. 10 Jos. Roth'sche Verlagshandlnng in Stuttgart. 55 Ehrhard, Der Katholicismus und das zwanzigste Jahrhundert. 2. u. 3. Ausl. 4 ^ 80 H; geb. 6 ^ 20 H. Edwin Runge in Gr.-Lichterselde-Berlin. 51 Schlieben, Pastorale Tischreden. 2. Ausl. 2 Bedarf unser Konfirmanden-Unterricht einer Umgestaltung? 75 41 König, Neueste Prinzipien der alttestamentlichenKritik. 2 51 W. SPemann in Berlin. Spemanns Annalen 1901/2. Geb. 5 50 44/45 Akademischer Verlag für sociale Wissenschaften 40 vr. Joh. Edelheim in Berlin Lolüppsl, Dis Llrunärügs äsr Uaväslspolitilc. 2. Kall. 5 Verlag „Das Kleine Witzblatt" in Berlin. 41 Kleines IVit2bla.it. Ko. 1. Vogel ä- Kreienbriuk in Südcnde - Berlin. 49 6entrg.IKIg.it kür Ksrvsnksilkunäo uvcl ks^obiatrio. 25. labrA. 20 2sitsobrikt kür Zlslrtrotbsrapis. .lübrlieb 12 .//. Nichtamtlicher Teil. Zum ersten Januar 1902. Ein Neujahrsgruß. Bon R. L. Prager. Als am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit trat, war das Sehnen nicht nur der Rechts kundigen, sondern auch das weiter Kreise des deutschen Volkes gestillt. War es doch das noch fehlende Stück deutscher Ein heit, das dem Ringe eingefügt wurde, der das ganze deutsche Volk umschlingt und es festhält in Frieden und Freude, in Not und Gefahr! Am gestrigen l. Januar sind wiederum zwei Gesetze in Kraft getreten, die weite Kreise des deutschen Volkes zwar nicht so nahe berühren wie das Bürgerliche Gesetzbuch, über die aber noch heißer gestritten worden ist zwischen Schriftstellern und Buchhändlern, als über die Gestaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches zwischen Germanisten und Romanisten. Am 1. Januar 1902 ist das »Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst« und das »Gesetz über das Verlagsrecht«, beide vom 19. Juni 1901, in Kraft getreten. Für den Schriftsteller und den Buchhändler sind diese Gesetze fast ebenso bedeutungsvoll wie das Bürgerliche Gesetz buch für das gesamte deutsche Volk. Regeln sie doch in ihrem Kreise ebenfalls die Rechtsgeschäfte, lehren sie doch, was Rechtens ist und wie das Verhalten einzurichten ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch hatte für den Buchhändler wie für den Schriftsteller eine Lücke gelassen, insofern es das Verlagsrecht der Regelung durch ein besonderes Gesetz Vorbehalten hatte (Art 76 Eiuf.-Ges. z. B.G.B.) Da das neue Handelsgesetzbuch, das ebenfalls am 1. Januar 1900 in Wirksamkeit trat, die rechtliche Geltung des Gewohnheits rechts beseitigt und Rechtsgewohnheiten lediglich als Aus legungsbehelfe zur Erkundung der Willensmeinung der Vertragschließenden zugelassen hatte, so wurde die Lücke noch klaffender und ihre Beseitigung dringender. Der Entwurf eines Verlagsrechts, der bald dem Entwürfe eines Urheber rechts folgte, wurde deshalb um so wärmer begrüßt, als die Bestimmungen der Landesgesetzgebungen, wie z. B. das Preußische Allgemeine Landrecht, auf die man nunmehr zurückgehen mußte, nicht nur lückenhaft, sondern zum Teil dem heutigen Rechtsbewußtsein geradezu entgegengesetzt waren. Es soll nicht meine Aufgabe sein, die neuen Gesetze kritisch zu behandeln; dies ist reichlich bereits geschehen; viel mehr will ich nur einige Rückblicke thun auf die Zeit, in der diese Gesetze geschaffen wurden, und auf die Strömungen, die sich dabei gellend gemacht haben. Ich verzichte auf jede Systematik und gebe die Eindrücke, wie sie sich mir bieten, einfach wieder. Das Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 hat bei seinem Erlöschen am letzten Tage des Jahres 1901 über dreißig Jahre gewirkt, und man kann nicht behaupten, daß es häufig versagt hätte. Es wäre auch wohl noch weiter so gegangen, und man geht wohl kaum fehl, wenn man den Wunsch nach einem neuen Gesetze darauf zurückführt, daß es bei der Ausarbeitung eines Verlagsrechts passend erschien, auch das Urheberrecht einer Umarbeitung zu unterziehen und es zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Berner Uebereinkunft in Uebereinstimmung zu bringen. Das Verlagsrecht ist nun etwas gänzlich Neues; ein kodifiziertes Verlagsrecht haben wir nicht gehabt, die rechtlichen Bestimmungen, die sich auf Verlag beziehen, muß man sich aus den Landesgesetzgebungen zusammen suchen — die erste Zusammenfassung hat der Börsenverein in seiner Verlagsordnung gegeben, die auch dem Entwürfe eines Verlagsrechts vielfach zur Vorlage gedient hat. Daß bei den persönlichen Interessen, die bei dem Urheberrecht und Verlagsrecht in Frage kommen, die ver schiedenen Interessenten hart aufeinanderplatzen würden, war vorauszusehen; daß dies aber thatsächlich häufig in ungeschickter und heftiger Weise geschah, war betrübend. Dies trat besonders bei der Frage der zeitlichen Ausdehnung des Urheberrechts und der Uebertragbarkeit von Verlags werken zu Tage. Während in der ganzen Welt das Privateigentum sich Beschränkungen gefallen lassen muß, wurde hier eine Ausdehnung desselben geplant. Nament lich die Komponisten und Musikalienhändler glaubten ohne einen Schutz bis fünfzig Jahre nach dem Tode des Komponisten nicht auskommen zu können. Während die Wissenschaft den Begriff des »geistigen Eigentums« längst abgeworfen hat und lediglich ein Recht des Urhebers anerkennt, also ein Nutzungsrecht, glaubt ein Schriftsteller*) noch die Frage stellen zu dürfen: »warum jemand an einem Werke, das er mit seinem Geiste geschaffen, ein *) Dernburg. Friedrich, llox Parsival. Berl. Tageblatt 28. Juli 1901. 1. Beiblatt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder