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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1902
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- 1902-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1902
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uU 1, 2. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 7 weniger dauerndes Recht haben soll, als wenn er eines mit seinen Händen gearbeitet«. Dieser mir sonst sehr sympathische Schriftsteller hat also noch immer nicht den Unterschied begriffen, daß das Eigentumsrecht an einer körperlichen Sache gerade in deren Recht besteht, jeden Dritten an dem Gebrauch dieser Sache zu hindern, ohne daß dadurch die Sache an Wert verliert, während eine geistige Arbeit vollständig wertlos sein würde, wenn der geistige Urheber Dritte von der Benutzung aus schlösse. Daß er für diese Benutzung eine Entschädigung verlangt, daß ihm ein Urheberrecht und seine Ausnutzung zugebilligt wird, steht in keinem Gegensatz zu dieser Anschauung. Die Erläuterungen zu dem Entwurf eines Verlagsrechts stellen sich aus den einzig richtigen Standpunkt, »sachlich kein wesentlich neues Recht schaffen zu wollen, sondern das in Hebung befindliche Recht, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung auf Grund der Gepflogenheiten des hochan gesehenen deutschen Verlagsgewerbes sich ausgebildet hat, festzu stellen, bestimmte Streitfragen zu entscheiden und die einzelnen Vorschriften mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang zu bringen«.*) Dies hat der Entwurf auch gehalten, und man begreift kaum die leidenschaftlichen Vorwürfe, die die Schriftstellerverbände gegen diesen Entwurf geschleudert haben. Der Entwurf kodifizierte wesentlich bestehendes Recht, das bisher kaum je Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hatte, geschweige denn geeignet erschien, den Schriftstellerstand zu vergewaltigen. Las man diese Vorwürfe, so mußte man glauben, daß jährlich so und so viele Hunderte von Pro zessen in Verlagssachen zur Entscheidung kommen. Glück licherweise ist dem aber nicht so; bisher haben sich Verleger und Schriftsteller ganz gut vertragen, und dieses Verhält nis wird auch ferner ungetrübt bleiben. Mit die heftigste Gegnerschaft fand die Uebertragbarkeit der Rechte des Ver legers auf einen Dritten. Hier führten die Gegner nament lich als Grund gegen die Uebertragbarkeit an, daß das Ver hältnis ein rein persönliches sei, daß es einem Schriftsteller nicht gleich sein könne, in wessen Verlag sein Werk er scheine, u. dergl. Man kann diese Gründe vollkommen zu geben, praktisch wird man aber doch abzuwägen haben, ob die gelegentliche Verletzung des Schriftstellers bei Zulassung der Uebertragung oder die der Verleger bei Nichtzulassung eine größere sei! Da kann es bei gerechter Abwägung keinem Zweifel unterliegen, daß die Zulassung für den Verleger eine Notwendigkeit ist, während die Nichtzulassung für den Schriftsteller keineswegs eine solche ist. Zur Begründung dieser Ansprüche mußte immer wieder der Fall Meidinger-Scheffel herhalten; es scheint also, daß Fälle, in denen die Uebertragung der Verlagsrechte dem Schriftsteller verhängnisvoll geworden ist, nicht so häufig Vorkommen! Der §28 des Verlags rechtsgesetzes ist ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Anschauungen; hoffen wir, daß er nicht oft zur Anwendung komme! **) Einen heftigen Streit hat auch die Dauer der Schutz frist entfacht. Während die bisherige Schutzfrist dreißig Jahre nach dem Tode betrug, hatte der erste Entwurf des Urheber- rechtsgesetzes diese Frist für Musikalien auf fünfzig Jahre festgesetzt. Die Komponisten und Musikalienhändler be haupteten, mit einer Schutzfrist von dreißig Jahren nach dem Tode nicht auskommen zu können, da musikalische Werke sich häufig viel später durchsetzten als Bücher. Man kann dies *) Erläuterungen z. Entw. e. Verlagsrechts S. 14. **) -Das Interesse, welches die Autoren an dieser Frage haben, wird jedoch in einer Weise aufgebauscht, welches mit den praktischen Erfahrungen und den Thatsachen in einem grellen Widerspruch steht.« Laband, Die Uebertragbarkeit des Verlags rechts. (D. Jur.-Ztg. 1901, No. 5, S. 106 u. ff.) dahingestellt sein lassen, muß aber doch fragen, wie viele musikalische Werke noch dreißig Jahre nach dem Tode gängig sind? Auch hier wird, wie bei Schriftwerken, die Zahl eine verschwindend kleine sein. Das ist es, was meinein Er achten nach den Ausschlag geben muß. Gesetze sollen das, was gewöhnlich vorkommt, regeln, nicht Ausnahmen. Man scheint auch die Schwierigkeiten, die es machen würde, fünfzig Jahre nach dem Tode eines Komponisten noch die Erben aufzufinden, zu unterschätzen. Bei dieser Gelegenheit sei der Vollständigkeit halber noch der sogenannten ttox Parsival ge dacht, die für Richard Wagner eine Ausnahmestellung schaffen soll, nachdem die Ausdehnung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre nach dem Tode abgelehnt worden ist. Große Aussicht auf Erfolg dürften diese Bestrebungen nicht haben. Recht ge worden ist in Z 29 des Urheberrechts-Gesetzes die Schutzfrist von dreißig Jahren, und ich meine, daß sich auch ferner mit ihr ganz gut wird leben lassen. Noch verschiedene andere Sätze des Entwurfs fanden Widerspruch von seiten der Schriftsteller, so das Recht auf Aenderungen, die Verwertung von Beiträgen zu Zeitschriften und Sammelwerken; doch will ich darüber hinweggehen. Er wähnen will ich noch die Eingabe der Verlegerkammer gegen 8 22 und 24 des Entwurfs eines Urheberrechts-Gesetzes, in der sich diese gegen die sehr weit getriebene Entlehnung von Abbildungen richtet und Abhilfe verlangt. Die Einwürfe der Verlegerkammer erscheinen in der Thal berechtigt, und es ist zu bedauern, daß Z 23 in der Fassung des Gesetzes ihnen nicht Rechnung getragen hat. In der Reichstags kommisston machte der Regierungsvertreter geltend, daß die Rechtsprechung von Fall zu Fall entscheiden müsse; eine bestimmte Grenze könne im Gesetze nicht gezogen werden. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, und das Gesetz über das Verlagsrecht sind also gestern in Kraft getreten. Sind auch nicht alle Wünsche erfüllt, so darf man doch sagen, daß diese Gesetze, an denen Theorie und Praxis in redlicher Weise gearbeitet haben, wohl geeignet sind eine Grundlage für den litterarischen Verkehr zu bilden. Mögen sie der Wissenschaft, der Litteratur, der Ton kunst, dem Buchhandel zum Heil gereichen! Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Ein zu Ge- waltthätigkeiten anreizendes Bild. — Die Strafkammer beim Amtsgerichte Strasburg, Wpr., hat am 11. Juli v. I. wegen Vergehens gegen H 130 des Strafgesetzbuches den Buchhändler und Buchdruckereibesitzer Kasimir Wojciechowski in Strasburg zu einem Monat und den Mitangeklagten Stanislaus Bendlewicz in Pieschen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich ist auf Einziehung des Bildes -Der 3. Mai- erkannt worden. Im Februar 1901 war in dem Laden des Angeklagten W. ein Bild (Lichtdruck) ausgestellt, das das Schicksal der polnischen Nation und ihre Hoffnungen zum Ausdruck zu bringen bestimmt schien. Christus hält eine knieende Frau (Polonia), deren linke Hand an eine Kette gefesselt ist, umschlungen und scheint ihr Trost zu zusprechen. Auf dem Bilde sieht man noch einen weißen Hoffnungs anker und ein Buch, das die Namen polnischer Nationalhelden erkennen läßt. Des weiteren findet man die Jahreszahlen der polnischen Aufstände auf dem Bilde, sowie das Datum der pol nischen Konstitution (3. Mai 1793). Eine in drei Teile zerrissene Fahne deutet auf die Teilung Polens hin. Das Original des Bildes hat der Angeklagte Bendlewicz nach einer französischen Photographie (Christus, eine knieende Frau und die Stadt Rom darstellend) im Jahre 1891 von dem Kunstmaler Szymanski anfertigen lassen. Danach hat er dann 600 Kopien in Lichtdruck Herstellen lassen, von denen Wojciechowski zwei bezogen hatte. Die Strafkammer hat nun angenommen, daß das Bild ge- geeignet sei, die Polen zu Gewaltthätigkeiten gegen die Deutschen anzureizcn. Bei dem gerichtskundigen schroffen Verhältnisse zwi schen Deutschen und Polen in den östlichen Provinzen müsse auch das Bild bei den Deutschen Anstoß erregen und habe auch that- sächlich Anstoß erregt, während bei den Polen durch den Anblick 2*
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