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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3, 4. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 107 auf Verlangen liefere, soweit letztere verfügbar sind (Aus nahme siehe § 46 V.G. Zeitungspublikationen): o) daß der Verleger die Verbreitung des Werkes in vertragsmäßiger, zweckentsprechender und üblicher Weise vor nehme, es sei denn, daß er hierzu nicht (vergl. § 45 perio dische Sammelwerke, Z47 planmäßig bearbeitete Werke) oder nicht mehr (vergl. 88 17, 29, 30, 33, 34, 35, 36. 38 V.G. betr. Rücktritt, Unmöglichkeit) verpflichtet ist (32 V.G.); p) daß der Verleger die zur Vervielfältigung benutzte Ausfertigung des Werkes gemäß Vorbehalt nach der Be nutzung zurückgebe (§ 27): g) daß der Verleger seine Verlagsrechts an dem über lassenen Einzelwerk auf einen Anderen nicht ohne vorherige Aufforderung des Verfassers zu einer Erklärung übertrage (8 28): r) daß der Verleger auf Verlangen Auskunft gebe, ob die einzelne Auflage oder die vertragsmäßig bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist (§29 Abs. 2); 8) daß der Verleger den Rücktritt des Verfassers vom Ver lagsvertrag gemäß Z 30 des Verlags-Gesetzes anerkenne, falls die Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes vom Ver- leger^vertrags- oder gesetzwidrig vorgenommen wurde (8 32); t) daß der Verleger bei zufälligem Untergang des Werkes in der Hand des Verlegers die vertragsmäßige oder gesetzliche (8 22 Abs. 2) Vergütung zahle und ein ihm als Ersatz kostenfrei geliefertes, im wesentlichen übereinstimmendes Werk vervielfältige und verbreite (8 33): u) daß der Verleger bis zum Beginn der Vervielfältigung des Werkes oder einer neuen Auflage gegen Auslageerstattung den Rücktritt des Verfassers vom Verlagsvertrage anerkenne, wenn sich besondere, nicht voraussehbare Umstände ergeben, die den Verfasser von der Veröffentlichung des Werkes zu rückgehalten hätten (8 35): v) daß der Verleger eines in Verlag gegebenen abdruck- freien Werkes oder eines Werkes, an dem ein Urheberrecht nicht mehr besteht, die anderweite Vervielfältigung und Ver breitung desselben nach Ablauf von sechs Monaten nach Veröffentlichung seiner Ausgabe nicht störe (8 39 Abs. 3): v) daß der Verleger eines periodischen Sammelwerkes (Zeitung, Zeitschrift re.) anderweiten Vervielfältigungen und Verbreitungen der für sein Sammelwerk angenommenen Beiträge des Verfassers nicht entgegentrete, sofern der Ver leger nicht das ausschließliche Vervielfältigungsrecht daran erworben hat, daß im Falle des Erwerbes dieses Rechtes der Verleger nach Ablauf eines Jahres feit dem Erscheinungs jahr des Beitrages und bei Zeitungsveröffentlichungen als bald nach dem Erscheinen der betreffenden Zeitungsnummer die anderweiten Verfügungen des Verfassers über denselben Beitrag als zu Recht bestehend anerkenne (8 42); x) daß der Verleger eines periodischen Sammelwerkes einen zur Veröffentlichung ihm gelieferten Beitrag nach Ab lauf eines Jahres nach der Ablieferung wieder herausgebe und das bezüglich des Beitrages getroffene Uebereinkommen nicht gelten lasse l8 13 Abs. 1) vorbehaltlich des Vergütungs anspruches; 5) daß der Verleger eines periodischen Sammelwerkes einen für dieses gelieferten und unter Angabe des Er scheinungszeitpunktes zur Veröffentlichung angenommenen Bei trag rechtzeitig vervielfältige und verbreite, oder nach Wahl des Verfassers den vollen Schaden aus der Nichtveröffent lichung erstatte (8 45 Abs. 2); ch daß der Verleger in verlagsrechtlichen Streitigkeiten als oberstes und letztes Gericht das Reichsgericht gegenüber dem Verfasser als zuständig anerkenne. Beendigung des Verlagsverhältnisses. Der Verlagsvertrag zwischen dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern einerseits und dem Verleger und dessen Rechtsnachfolgern anderseits endigt mit dem Aufhören des Verlagsverhältnisses. Letzteres kann aus verschiedenem Grunde aufhören. Der gewöhnlichste Grund ist der, daß der Verlagsvertrag durch Absatz der zugestandenen oder ge setzlichen Auflage gegenstandslos wird, oder der Verleger auf sein Recht zur Herstellung weiterer Auflagen verzichtet. Andere Beendigungsgründe sind Ablauf der Zeit, für die das Verlagsrecht eingeräumt war, dreißigjährige Nicht ausübung des Verlagsrechtes, Ableben des Verlegers ohne Rechtsnachfolger, Ablauf der Schutzfrist für das Werk, Rück tritt vom Verlagsvertrag infolge eines wichtigen Grundes, Nichterfüllung des Vertrages, nicht verschuldeter Untergang des Werkes, Tod des Verfassers vor Vollendung des Werkes, Konkurs des Verlegers (8 17 Konkursordnung). Vergleiche auch 88 15, 46 des Verlagsrechts-Gesetzes. Kleine Mitteilungen. Handschrift-Fund (vgl. Nr. 298, 1901.). — Zu dem kürz lich hier mitgeteilten Funde eines Stückes aus der Handschrift des -Parsifal- von Wolfram von Cschenbach, der durch vr. Beck in der Provinzialbibliothek zu Amberg gemacht worden ist, wird der -Augsburger Postzeitung- folgendes aus Amberg mitgeteilt: -Das Manuskript enthält 296 Verse, im Vergleich zum ganzen Epos freilich nur ein kleiner Bruchteil, und zwar vom 14. Buch die Verse 1108 bis 1256 (nach der Ausgabe von Bartsch), vom 15. Buch die Verse 49 bis 200; die Verse 75 und 76, 83 und 84 fehlen. Die Handschrift bestebt aus zwei Pergamentblättern in Quart, von denen jede Seite in zwei Kolumnen mit je 37 Zeilen beschrieben ist. Die Schrift ist sehr gut leserlich, wiewohl jene zwei Seiten, die auf den Holzdeckeln aufgeklebt waren, die den Einband eines Buches bilden, eine etwas verblaßte Schrift tragen, da dieselbe beim Ablösen des Schriftwerkes an diesen Deckeln zum Teile hängen blieb. Manche Buchstaben fehlen; der Bücherwurm hat sie verzehrt. Leider wurde ein Blatt am Rande zugeschnitten, damit es zur Größe des Einbanddeckels paßte, und daher fehlen auch einige Buchstaben am Anfang, resp. am Ende der Verse. Doch lassen sich dieselben mit Hilfe der Ausgabe von Bartsch ohne Schwierigkeit ergänzen. Mehrere Anfangsbuchstaben in un gleichen Abständen sind groß und mit Zinnober geschrieben, einer davon in Rot und Blau mit Verzierungen. Die Zeit, der der Fund angehört, ist sicher das dreizehnte Jahrhundert, und zwar höchst wahrscheinlich die erste Hälfte desselben. Das läßt sich schon deshalb feststellen, weil die Schrift nahezu vollständig dieselben Züge weist, wie die Parsivalhandschrift von St. Gallen, von der photographische Reproduktionen zum Vergleiche herangezogen wurden. Diese aber entstand im zweiten Viertel des dreizehnten Jahrhunderts. Der Wert des Fundes läßt sich natürlich erst dann genau bestimmen, wenn derselbe vor allem mit der genannten Handschrift verglichen ist. Eine Veröffentlichung des Manuskriptes auf wissenschaftlicher Grundlage ist geplant. Die Schrift zeigt zahlreiche Abweichungen von der Ausgabe des Bartsch. Die beiden Blätter fanden sich als Buchvorsatz aufgeklebt auf zwei Holzdeckeln, die als Einbanddecken einer Inkunabel theologischen Inhalts dienten. Letztere gehörte einst dem Amberger Jesuitenkolleg.- Die -Geschichte der französischen Buchdruckerkunst-. — Die französische Staatsdruckerei in Paris hat, wie hier schon erwähnt, in diesen Tagen den Druck der beiden ersten Bände der -Histoirs äs l'imprimsris sn kAnnos« auf Japanpapier vollendet. Dieses in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht gleichbedeutende Meisterwerk der Typographie, dessen erster Band auf der Welt ausstellung von 1900 viel Bewunderung erregte, wird unter der Druckleitung des Herrn Hson hergestellt. Den Text verfaßt im Aufträge des Staates A. Claudin. Ein Exemplar der beiden ersten Bände auf Japanpapier ist vor einigen Tagen durch den Direktor der Staatsdruckerei, Christian, dem Präsidenten der Republik überreicht worden, und ein zweites Exemplar soll dem russischen Kaiser dargeboten werden. Zwei weitere derartige Exemplare werden der König von Portugal und der König von Belgien erhalten, deren Staatsdruckeceien in beständigen Be ziehungen mit der Pariser Impriwsris nationale sind. Die-Geschichte der Buchdruckerkunst in Frankreich- wird nach ihrer Vollendung ünf Bände zählen. Internationale Ausstellung für dekorative Kunst in Turin. — Wir haben schon mitgeteilt, daß vom April bis Oktober 1902 in Turin eine internationale Ausstellung für mo derne dekorative Kunst stattfinden wird und daß sich in München 15*
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