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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1902
- Strukturtyp
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- 1902-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1902
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- Deutsch
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104 Nichtamtlicher Teil. ^ 3, 4. Januar 1902. Man wird aber das Gesetz über das Verlagsrecht zweifellos auch auf diese Werke analog anwenden können. Das Verlagsrecht am Werke. Unter Verlagsrecht versteht das nach ihm benannte Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 lediglich das als Haupt bestandteil des Urheberrechtes mittelst Vertrages einem Anderen eingeräumte ausschließliche Vervielfältigungs- und Ver breitungsrecht am Werke mit Ausschluß der Befugnis zu text lichen Aenderungen (Kürzungen, Zusätzen § 9 U.G.) und Bearbeitungen (Uebersetzungen rc. 8 2 V.G., Z 14 U.G.). Als eine bemerkenswerte Eigentümlichkeit fordert das Gesetz für die Entstehung des Verlagsrechtes nicht nur die Ab schließung eines Vertrages, sondern auch (8 9 V.G.) die erfolgte Ablieferung des Werkes an den, der es vervielfältigen und verbreiten will (Verleger). Vor der Ablieferung des Werkes besteht mithin für den, der mit dem Verfasser einen Verlagsvertrag abgeschlossen hat, noch kein Recht auf Ver vielfältigung des Werkes. Wesentlich für den Begriff des Verlagsrechtes ist, daß die Ausübung der übertragenen Urhebeibefugnisse, vornehmlich die Vervielfältigung und Ver breitung des Werkes durch den Dritten als Unternehmer auf eigene Rechnung geschieht. Ist dies nicht der Fall, werden z. B. die Kosten zwischen Urheber und Unternehmer geteilt, so liegt ein gemeinsames Verlagsverhältnis (Gesellschaft) vor. Trägt der Urheber die Kosten, so ist er selbst der Verleger (Unternehmer) und der Dritte nur Beauftragter ohne Ver lagsrecht. Ausübung und Umfang des Verlagsrechtes. (88 2—7, 11—27, 42—46 V.G.) Für die Ausübung und den Umfang des Verlagsrechtes kommt zunächst der Verlagsvertrag selbst in Betracht. Aus ihm ergiebt sich, unter welchen Bedingungen der Urheber die Ausübung seiner Befugnisse dem Unternehmer (Verleger) gestattet und welche Befugnisse im einzelnen Fall für die Ausübung (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Auf führung, öffentlicher Vortrag, öffentliche Mitteilung des wesent lichen Inhalts, Uebersetzung und sonstige Bearbeitungen) in Betracht kommen. Spricht sich der Verlagsvertrag hierüber im ganzen oder zu einzelnen Punkten nicht aus, so greifen hinsichtlich des Umfanges und der Art der Ausübung des Verlagsrechtes, wie auch hinsichtlich der dem Verleger und dem Urheber obliegenden Pflichten die im Gesetz über das Verlagsrecht gegebenen Bestimmungen Platz. Für jedes ein zelne Verlagsverhältnis gellen folglich, sofern die Parteien im Verlagsvertrag nicht etwas anderes bestimmt haben, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über das Verlagsrecht. Nach diesen geht mit der vertragsmäßigen Einräumung des Verlagsrechtes und der Ablieferung des Werkes das Ver vielfältigungsrecht am Werke mit der Befugnis zur Ver breitung der Vervielfältigungen ausschließlich auf den Unternehmer über, so zwar, daß auch der Urheber selbst, so lange das Verlagsverhältnis besteht, sich jeder Vervielfälti gung, gleichviel durch welches Verfahren (siehe 8 15 U.G.), und jeder Verbreitung des Werkes zu enthalten hat. Der Urheber muß unter anderem, so lange das Werk nicht ver- lagsmäßig erschienen und dessen wesentlicher Inhalt nicht öffentlich bekannt gegeben ist, sich auch des öffentlichen Vor trages und der öffentlichen Mitteilung über dessen wesent lichen Inhalt enthalten (8 2 V-G.). Der Verleger hat in sofern, so lange das Verlagsverhältnis besteht, ein besseres Recht am Werke; er ist der ausschließlich Vervielfältigungs und Verbreitungsberechtigte für die Dauer des Verlagsver trages und er kann auch gegen den Urheber als Gewährs mann seiner Rechtsausübung mit Schadensersatzklagen und Strafanträgen (88 36, 38 Abs. 1 No. 1, 88 39—53 U.G.) Vorgehen, falls dieser allein oder in Gemeinschaft mit dritten Personen seine ausschließlichen Rechte am Werke beeinträchtigt, sei es durch Herstellung von Vervielfältigungen desselben Werkes, sei es durch Verbreitung des Werkes. Hiervon giebt es Ausnahmen. Nämlich: der Urheber kann während der Dauer des Verlagsverhältnisses, sofern im Verlagsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist: s,) dasselbe Werk in beliebigen Uebersetzungen oder Mund artübertragungen herausgeben, vervielfältigen, ver breiten lassen, (8 2 Abs. 2 V.G.); b) ein Erzählungswerk als Bühnenwerk (und umgekehrt) herausgeben, vervielfältigen, verbreiten lassen; o) Bearbeitungen von in Verlag gegebenen Tonkunst werken herausgeben, vervielfältigen und verbreiten lassen, die nicht bloß Auszüge oder Uebertragungen in andere Tonarten oder in andere Stimmlagen sind; ä) dasselbe Werk nach zwanzig Jahren seit Ablauf des Erscheinungsjahres in einer Gesamtausgabe er scheinen lassen (8 2 Abs. 3 V.G.); s) dasselbe Werk nach einem Jahre seit Ablauf des Er scheinungsjahres in jeder Form weiter verwerten, falls es lediglich in einem »nichtperiodischen Sam melwerk« unentgeltlich vervielfältigt wurde (8 3 V.G.); t) dasselbe Werk sofort vervielfältigen und verbreiten, wenn es für eine Zeitung, Zeitschrift oder ein anderes periodisches Sammelwerk zur Verviel fältigung in Verlag genommen ist und dem Verlag ein ausschließliches Vervielfältigungs-und Verbrei tungsrecht nicht eingeräumt wurde (8 42 Abs. 1 V.G.); g) dasselbe Werk nach einem Jahre nach Ablauf des Erscheinungsjahres vervielfältigen und verbreiten, wenn es für eine Zeitschrift oder ein ähnliches periodisches Sammelwerk zur ausschließlichen Vervielfältigung in Verlag genommen ist (8 42 Abs. 2 V.G); b) dasselbe Werk alsbald nach dem Erscheinen verviel fältigen und verbreiten, wenn es für eine Zeitung zur ausschließlichen Vervielfältigung angenommen ist (8 42 Abs. 2 V.G.). Rechte und Pflichten aus dem Verlagsverhältnis. Die besonderen Rechte und Pflichten, die das Verlags verhältnis erzeugt, treten zum Teil schon vor der Entstehung des Verlagsrechtes, zum Teil in diesem Zeitpunkt (Ablieferung des Werkes durch den Verfasser), zum Teil erst während oder nach der Vervielfältigung des Werkes ein. Auf Grund des geschloffenen Verlagsvertrages steht dem Unternehmer das Recht zu, die Herausgabe und Ueber- lassung des Werkes in einem für die Vervielfältigung geeig neten Zustande (8 10 V.G.) vom Verfasser oder dem, der es besitzt (vergl. aber 8 10 U.G. und 88 029, 932 B. G.B.) zu verlangen. Erst mit der Herausgabe und Ablieferung erlangt der Unternehmer am Werke die Rechte, Pflichten und Eigenschaft des Verlegers des Werkes. Auf Grund des geschlossenen Verlagsvertrages steht dem Verfasser das Recht zu, gegen Ueberlassung des Werkes die vertragsmäßige Vervielfältigung des Werkes und dessen Verbreitung im Verlagshandel vom Unternehmer zu ver langen, die Vertrags- oder gesetzmäßigen Freiexemplare und die vereinbarte oder eine angemessene Vergütung (Honorar) zu fordern. Insoweit der Verlagsvertrag über den Umfang der Be rechtigung und Pflichten der Vertragsteile in nachfolgenden Punkten eine Bestimmung nicht enthält, erlangen die ein schlägigen Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes für jene verpflichtende Wirkung.
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