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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1902
- Sprache
- Deutsch
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3, 4. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 105 Verlagsrechtliche Befugnisse des Verlegers. In Ermangelung gegenteiliger Festsetzungen im Verlags vertrag hat: 1. Der Verleger bei Werken der Litteratur und Tonkunst (mit Ausnahme der periodischen Sammelwerke, Z 43 V.G.) das Recht und die Pflicht zur Herstellung einer Auflage von 1000 Exemplaren. Diese Auflage kann der Verleger aber nicht Herstellen, wenn er sich vertragsmäßig oder vor Be ginn der Vervielfältigung zu einer niedrigeren Auflage als 1000 verpflichtet hat <8 5 und 16 V.G., §8 36, 38 U.G.). 2. Der Verleger hat das Recht, aber nicht die Pflicht (8 17 V.G.), wenn ihm die Veranstaltung mehrerer Auflagen im Verlagsvertrag eingeräumt ist, die zweite und folgenden Auflagen herzustellen. Ist im Verlagsvertrag nichts näheres hierüber vereinbart, so hat er bei Ausübung seines Rechtes die weiteren Auflagen in gleicher Höhe und zu denselben Bedingungen herzustellen. 3. Der Verleger hat das Recht zur Herstellung der »üblichen Zuschußexemplare«, die in die Auflagehöhe nicht eingerechnet werden; er hat das Recht, dieselben zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Originalabzüge des Werkes zu verwenden, dem Verfasser aber bei Ersatz von ab handen gekommenen Exemplaren vorher hiervon Anzeige zu machen. Zuschußexemplare dürfen nur als Ersatz, nicht als Originalabzüge vom Verleger verbreitet werden bei Vermei dung der rechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung aus 88 36, 39 und 42 des Urheberrechtsgesetzes. 4. Der Verleger hat das Recht (8 6) und die Pflicht (8 17 V.G.) zur Herstellung von »Freiexemplaren«, und zwar kann er auf je 1000 Originalabzüge 50 Freiexemplare außerhalb der Auflage Herstellen. Davon hat er auf jedes Hundert Originalabzüge dem Verfasser ein Freiexemplar zur Versügüng zu stellen, im ganzen aber nie unter fünf und nie über fünfzehn Freiexemplare für jede Auflage. Davon soll ein Freiexemplar auf Wunsch des Verfassers in Aushänge bogen geliefert werden. Bei Vervielfältigung von Tonkunst werken gilt bezüglich der dem Verfasser zu liefernden Frei exemplare die im musikalischen Verlagshattdel übliche Zahl. Bei periodischen Sammelwerken (Zeitungen, Zeit schriften rc.) ist der Verleger in der Herstellung der Auflage höhe in keiner Weise gesetzlich beschränkt (8 43 V.G.). Eine gesetzliche Pflicht znr Lieferung von Freiexemplaren an den Verfasser besteht nur bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Sammelwerken, nicht aber bei Zeitungen. Bei ihnen ist die Lieferung von Belegexemplaren bei Anbietung des Ver vielfältigungsrechtes ausdrücklich vorzubehalten. 5. Der Verleger hat das Recht l§ 14), Form und Aus stattung der Originalabzüge einschließlich der Frei- und Zu schußexemplare zu bestimmen. Auf die im Verlagshandel herrschende Uebung und auf den Zweck und Inhalt des Ver lagswerkes ist hierbei Rücksicht zu nehmen. 6. Der Verleger hat das Recht (8 18) den Verlags vertrag gegen Zahlung der Vergütung an den Verfasser auf zulösen, wenn: g.) der Veröffentlichungszweck, dem das Werk dienen soll, nach Vertragsabschluß wegfällt, oder b) die Vervielfältigung des Schriftwerkes in einem perio dischen Sammelwerk erfolgen sollte, dessen Herausgabe unterbleibt. 7. Der Verleger hat das Recht (8 19), bei Herstellung neuer Auflagen von periodischen und nicht periodischen Sam melwerken im Einvernehmen mit dem Herausgeber einzelne Beiträge wegzulassen. 8. Der Verleger hat das Recht (8 21), den Ladenpreis für das Werk und für jede neue Auflage ausschließlich zu bestimmen. An diese Bestimmung ist der Verleger gegenüber dem Verfasser gebunden, wenn er das Verlagsrecht gleich für Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. K9. Jahrgang. mehrere Auflagen im Voraus erworben hat (8 5). Ist dies nicht geschehen, so ist die Bestimmung des Ladenpreises für die erste Auflage für die zweite und folgenden Auflagen nicht bindend. Der Verleger kann sogar den für eine Auflage fest gesetzten Ladenpreis während des Absatzes ermäßigen, wenn die Interessen des Verfassers nicht verletzt werden. Zur Er höhung des Ladenpreises ist der Verleger in keinem Falle einseitig befugt. 9. Der Verleger hat das Recht (8 13) zur Vornahme von Zusätzen, Kürzungen und sonstigen Aenderungen am Werke, für die der Verfasser nach den Grundsätzen von Treue und Glauben seine Genehmigung nicht verweigern kann. 10. Der Verleger hat das Recht (8 27), die zur Drucklegung oder sonstigen Vervielfältigung gelieferte Ausfertigung des Werkes als sein Sacheigentum zu behalten, sofern der Ver fasser sich nicht die Rückgabe, und zwar vor Beginn der Ver vielfältigung Vorbehalten hat. 11. Der Verleger hat das Recht (8 28), seine Verlags rechte auf eine andere Person zu übertragen, es sei denn diese Uebertragung bei Eingehung des Verlagsvertrages ausge schlossen worden. Handelt es sich um in anderen Verlag zu gebende »Einzelwerke«, so muß vor deren Uebertragung der Verfasser stets gefragt werden. Dieser kann jedoch nur aus wichtigen Gründen seine Zustimmung verweigern und muß seine Weigerung zwei Monate nach Empfang der Auf forderung des Verlegers erklären. 12. Der Verleger hat das Recht (8 30), rechtzeitige Ab lieferung des vollständigen Werkes von dem Verfasser (vergl. betreffs Rechtzeitigkeit 8 11) zu verlangen. Vollendete Werke sind sofort abzuliefern. 13. Der Verleger hat das Recht (8 30), bei nicht recht zeitig erfolgender Einlieferung des Werkes eine Abliefe rungsfrist mit Ausschlußerklärung zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Verlagsvertrage zurückzutreten. In besonderen Fällen (8 30 Abs. 2) kann der Rücktritt ohne vorherige Fristbestimmung erfolgen. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn dem Verleger aus der verzögerten Ablieferung kein oder ein nicht erheblicher Nachteil erwächst. Der Ver leger hat außerdem bei Ablieferungsverzögerungen die in 88 288 u. folg, des Bürgerlichen Gesetzbuchs näher bezeichnten Rechte auf Schadloshaltung. 14. Der Verleger hat das Recht (8 31), vom Verlags vertrage unter Festsetzung einer Ablieferungs-, bezw. Ver besserungsfrist mit Ausschlußerklärung zurückzutreten, wenn das gelieferte Werk nicht die vertragsmäßige Beschaffenheit hat. Hat das Werk Mängel, die der Verfasser zu vertreten hat, so hat der Verleger das Recht, an Stelle des Rück trittes seine Schadenersatzansprüche gegen den Verfasser wegen nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. 15. Der Verleger hat das Recht (8 33), im Falle Unterganges des Werkes infolge eines Zufalles nach der Ablieferung vom Verfasser ein anderes im wesentlichen übereinstimmendes Werk gegen besondere und angemessene Vergütung zu verlangen, falls Vorarbeiten und Unterlagen dies unter Aufwendung von geringer Mühe zulassen. Der Verleger hat dasselbe Recht, wenn sein Verlagsrecht nach der Ablieferung des Werkes aus einem Umstande, den sein Gewährsmann (Urheber, Vorverleger) zu vertreten hat, erloschen ist. 16. Der Verleger hat das Recht (8 34), beim Tode des Verfassers den bereits erhaltenen Teil des unvollendeten Werkes zu vervielfältigen und zu verbreiten, im Falle er die Erben des Verfassers hiervon benachrichtigt. 17. Der Verleger hat das Recht, den bereits erhaltenen Teil eines vom Verfasser ohne Verschulden nicht vollendbaren Werkes zu vervielfältigen und zu verbreiten, im Falle er den Verfasser hiervon benachrichtigt (8 34, Abs. 3). 15
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