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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1902
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- Deutsch
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^ 5, 8. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 183 Nichtamtlicher Teil Eine neue Einführung in die Rechtswissenschaft. Besprochen von R. L. Prager. Seit Jahren ist im deutschen Buchhandel, nicht zum wenigsten in der Gehilfenschaft, das Bewußtsein lebendig, daß eine Hebung des Standes nur in einer besseren Aus bildung des jungen Nachwuchses, besonders nach der wissen schaftlichen Seite hin, zu suchen sei. Dieses Streben hat sich zu einem Rufe nach Fortbildungsschulen verdichtet, und der Börsenverein ist mit seiner Autorität und mit seinen Mitteln für die Sache eingetreten. Ein zu diesem Zwecke bestellter Ausschuß hat die Grundlagen ausgestellt, auf denen diese Fortbildungsschulen beruhen sollen, und zugleich einen Wett bewerb für Schaffung von Lehrbüchern eröffnet. Wenn wir bisher noch auf das Ergebnis dieses Wettbewerbes harren, so ist doch zu hoffen, daß wir über kurz oder lang davon Kenntnis erhalten werden. Leicht wird es freilich nicht sein, wirklich brauchbare Lehrbücher zu schaffen, namentlich für die der einzelnen Wissenschaften, gehört doch gerade hierzu neben der umfassenden Kenntnis ein pädagogisches Geschick, und finden sich diese beiden Eigenschaften doch selten vereinigt. Aus diesem Grunde freue ich mich, heute für die Wissenschaft des Rechts auf ein Buch Hinweisen zu können, das, von einem unserer ersten Rechtsgelehrten verfaßt, die oben genannten Eigenschaften in geradezu glänzender Weise vereinigt. Es ist die von Professor Köhler in Berlin vor kurzem veröffent lichte »Einführung in die Rechtswissenschaft«,') auf die ich in nachstehenden Zeilen näher eingehen will Im Vorwort weist der berühmte Verfasser darauf hin, daß »die Aufgabe, von hoher Warte aus ein Bild der ge samten Rechtswissenschaft zu geben, das nur so viel von dem Einzelnen hervorkehrt, als nötig, um das Ganze zu kenn zeichnen, und das unter der Fülle von Einzelheiten den Gesamtblick nicht beeinträchtigt«, für ihn besonders reizvoll sein mußte, »da ich stets das Bestreben hatte, unter allen Sonderstudien niemals das Ganze und niemals die inneren Zusammenhänge des Ganzen außer Betracht zu lassen«. Und in der That, der Verfasser hat es mit Meisterschaft ver standen, das Wesentliche seiner Wissenschaft kurz, knapp und dabei doch erschöpfend zusammenzufassen. In einer muster- giltigen Sprache, die den dichterisch und künstlerisch hoch- begabten Verfasser ahnen läßt, und die an sich einen ästheti schen Genuß gewährt, ist das Buch so geschrieben, daß man vollständig vergißt, einen streng wissenschaftlichen Stoff vor sich zu haben, daß das Lesen zu einem Genuß wird und dieser Genuß das Lernen in beispielloser Weise erleichtert. Der Verfasser widmet das Werk den Jüngern der Rechts wissenschaft, »aber auch dem denkenden Publikum, für welches die Rechtswissenschaft meist ein verschlossenes Buch ist, das ihm höchstens da einige Seiten öffnet, wo die Not des Lebens den Menschen zwingt, das Recht anzurufen«. Wer Gelegenheit gehabt hat, den auch unter den sogenannten Ge bildeten herrschenden groben Mangel an Rechtskenntniffen zu erfahren, wird diese Worte gern unterschreiben. Wo aber diese grundlegenden Kenntnisse nicht vorhanden find, wird es auch mit dem Verständnis von Gesetzen nicht weit her sein, und dies ist ein Mangel, der häufig zu Prozessen oder *) Einführung in die Rechtswissenschaft. Von Or. I. Köhler, Pros, der Rechte in Berlin. Gr. 8°. IV, 208 Seiten. Leipzig 1902, A. Deichert'sche Verlagsbuchh. Nachf. (Georg Böhme). Geh. 3 ^ 60 H; geb. 4 ^ 50 mindestens zu Schwierigkeiten führt, die bei einer größeren Rechtserfahrung vermieden werden könnten. Aber ebenso wie es wichtig ist, die Rechtsbeziehungen der einzelnen Menschen zu einander als Privatwesen zu kennen, um sein Recht zu wahren und das seiner Nebenmenschen zu achten, ebenso wichtig ist die Kenntnis unserer Beziehungen zum Staat, einmal, wo wir ihm uns unterzuordnen haben und in Be tracht der Rechte, die uns bei der Verwaltung des Staates zustehen, das andere Mal, wo der Staat helfend, unsere Rechte stützend, oder strafend, Eingriffe in die Rechtsordnung zurückweisend, auftritt. Wie wir aber nicht nur Einzelwesen sind, wie die Summe der Einzelwesen eines Volkes zum Staate wird, so wird das rechtliche Verhältnis der ver schiedenen Staaten zu einander uns Interesse abnötigen müssen, wir werden versuchen müssen, auch diese zu erfassen, namentlich in heutiger Zeit, wo der Verkehr zwischen den einzelnen Ländern ein so gewaltiger ist und wo die Ver kehrsmittel mehr und mehr die Entfernungen abkürzen. In alles dies führt uns Köhlers Buch ein. Ich will ver suchen, einen Ueberblick über den ungeheuren Stoff zu geben. Der Stoff gliedert sich naturgemäß in Privatrecht und öffentliches Recht. Eine Einleitung geht voran, die die Grundbegriffe vermittelt, die Rechtsordnung als eine »durch die soziale Natur des Menschen in sozialer Weise gegebene Zwangsordnung der menschlichen Lebensoerhältnisse« und das Recht selbst, als in der sozialen Natur des Menschen begründet erklärt. In knapper und schlagender Weise setzt sich der Verfasser mit den früheren Anschauungen aus einander, die von der Einzelpersönlichkeit ausgingen und das Recht als das Ergebnis des Zusammenstoßes der Menschen gegeneinander und der Ausgleichung dieser Zusammenstöße durch Selbstbeschränkung aller angesehen habe. Es wird gezeigt, wie ursprünglich die Sitte alles war, wie allmählich diese Sitte aber nicht mehr allgemein band, wie sich das Recht von ihr sonderte und die Rechtsordnung entstand, ein Zwang gegenüber der freien Sitte. Das Recht ist flüssig, es wandelt sich mit den Zeiten. Das Recht beherrscht alle Lebensäußerungen des Einzelnen, seine Entwickelung fördert eine Scheidung in sakrales und profanes Recht, in privates und öffentliches. So kommen wir naturgemäß zu der Ein teilung des Rechts in privates und öffentliches. Privatrecht wird durch die Beziehungen geschaffen, in die Einzelpersonen oder Personenverbände zu einander treten. Aus der Sitte geht die Gewohnheit hervor: Rechts gewohnheit; darauf gründet sich das objektive Recht. Neben dem Gewohnheitsrecht entwickelt sich durch Verfügungen, die teils der Häuptling, teils die Gottheit gab und die Rechts sätze enthielten, das Gesetzesrecht. Auf das deutsche Rechts leben hat entscheidend die Rezeption, die Annahme des rö mischen Rechts, gewirkt, wenn dieses auch in Rücksicht auf die deutschen Verhältnisse wesentliche Umgestaltungen erfahren hat. Die römischen Rechtsquellen sind im Oorpus juris oivilis, unter Kaiser Justinian 533 und 534 gesammelt, herausgegeben; doch stammt dieser Name aus weit späterer Zeit von Dionysius Gothofredus. Neben dem Recht des Oorxus surls oivilis schuf sich auch die Kirche ihr Recht; ebenso brachte sich das germanische Recht neben dem römischen zur Geltung. Eine Aufzeichnung von deutschen Rechtsgewohnheiten bilden z. B. der Sachsen- und der Schwabenspiegel. Mitte des achtzehnten Jahrhunderts begann man die in einigen Landesteilen Deutschlands geltenden Rechte zu kodifizieren, so das bayerische Landrecht, das preußische Land- 25*
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